3. Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung soll für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit Vorsorge treffen. Durch sie soll Einfluss auf die Auswahl des Betreuers und die Führung der Betreuung genommen werden. Ihr Vorteil ist, dass sie nur dann Wirkungen entfaltet, wenn es tatsächlich erforderlich wird (§ 1814 BGB).
Bei der Betreuungsverfügung geht es - anders als bei der Vorsorgevollmacht - nicht darum, eine Betreuung zu vermeiden, sondern diese, insbesondere die Auswahl des Betreuers und dessen Betreuerpflichten zu beeinflussen. Wird eine rechtliche Betreuung für einen Menschen notwendig, hat das Betreuungsgericht bei der Auswahl eines Betreuers die in der Betreuungsverfügung getätigten Vorschläge dann zu berücksichtigen. In der Betreuungsverfügung können Regelungen zum Aufenthalt, zu ärztlichen Behandlungen, zur Organisation der persönlichen Angelegenheiten und Ähnlichem getroffen werden. Sie sollte schriftlich verfasst werden.
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Sachbearbeitung Betreuungsbehörde
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Sachbearbeitung Betreuungsbehörde
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Sachbearbeitung Betreuungsbehörde
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Sachbearbeitung Betreuungsbehörde
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Sachgebietsleitung Betreuung/Beratung/Versorgung
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Sachbearbeitung Betreuungsbehörde
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Sachbearbeitung Betreuungsbehörde
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Sachbearbeitung Betreuungsbehörde