Masernschutzgesetz

Das Gesetz fördert den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen. Daher sieht es vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten, die Kindertagespflege oder in die Schule die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen.

Nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal, müssen ebenfalls einen Schutz gegen Masern aufweisen. Auch Asylbewerber und Geflüchtete müssen vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft einen entsprechenden Impfschutz haben.

Unter folgender Adresse finden Eltern und Erziehungsberechtigte, Beschäftige in Gemeinschaftseinrichtungen, medizinischen Einrichtungen und Leitungen alles Wissenswerte zum Masernschutz und zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes:

Masernschutz

Auch das Kultusministerium (KM) des Landes BW hat eine Hilfestellung zur Umsetzung des Masernschutzes veröffentlicht:

Hilfestellung Kultusministerium - Masernschutzgesetz

Beim Bundesgesundheitsministerium (BGM) finden Sie Informationen zur Masernerkrankung:

Masern-Info Bundesgesundheitsministerium 

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat einen Steckbrief zum Masernvirus erstellt:

Steckbrief Masern

Wenn Sie konkrete Fragen an uns haben, können Sie uns gerne per Mail an Impfpflicht(at)lrasig.de kontaktieren.

Insbesondere können wir Auskünfte für Einrichtungen über das Meldeverfahren oder zur Übermittlung von Nachweisen an uns bereitstellen.

Bitte achten Sie darauf, die Nachweise datenschutzkonform zu übermitteln. Dies ist möglich über den Postweg, Fax, persönliche Vorlage oder durch eine verschlüsselte Mail.

Die Rechtsgrundlage über die Notwendigkeit eines Immunitätsnachweises, § 20 IfSG, finden Sie hier:

Infektionsschutzgesetz

Informationen zum Datenschutz finden Sie hier:

Informationen zum Datenschutz