Hilfe zur Pflege beantragen
Die Sozialhilfe / Hilfe zur Pflege ist eine Form der Sozialhilfe und eine Ergänzung zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Sie übernimmt Kosten, die durch die gesetzliche Pflegeversicherung nicht gedeckt sind bzw. deckt den Pflegebedarf von nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherten.
Anspruch darauf haben Sie, wenn Sie
aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
Hilfe im Alltag (z.B. Körperpflege, Ernährung, Ankleiden, Haushaltsführung) benötigen
Die Höhe der Hilfe zur Pflege richtet sich danach, wie viel Ihrer Pflegekosten die Pflegeversicherung übernimmt und danach inwieweit Ihr eigenes Einkommen und Vermögen und das Ihres Ehegatten zur Deckung der Kosten herangezogen werden kann.
Hilfe zur Pflege können Sie erhalten für:
- häusliche Pflege
- Hilfsmittel
- teilstationäre Pflege
- Kurzzeitpflege
- stationäre Pflege (z.B. in Pflegeheimen)
-
Sachbearbeitung Hilfe in Pflegeeinrichtungen Buchstabe A - Bra
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Sachbearbeitung Hilfe in Pflegeeinrichtungen Buchstaben Mau-Z
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Sachbearbeitung Hilfe in Pflegeeinrichtungen Buchstaben Gh-Mat
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Sachbearbeitung Hilfe in Pflegeeinrichtungen Buchstaben Bre-Ge
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Sachbearbeitung Hilfe in Pflegeeinrichtungen
-
Sachbearbeitung Ambulante Pflege, LÄMMkom Systembetreuung
- für die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit bei Versicherten in der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung: die zuständige Pflegekasse. Das ist in der Regel Ihre Krankenkasse
- für den Antrag auf Hilfe zur Pflege: das für Ihren Wohnsitz zuständige Sozialamt
- Bei Ihnen liegt Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 vor. Bei Pflegegrad 1 kann ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beziehungsweise digitale Pflegeanwendungen bestehen. Außerdem können - wenn die Voraussetzungen erfüllt sind - Entlastungsleistungen in Höhe von bis zu EUR 125,00 monatlich gewährt werden.
- Leistungen der Pflegeversicherung
- stehen Ihnen nicht zu oder
- stehen Ihnen zu, sie reichen aber nicht aus.
- Ihr einzusetzendes Einkommen und Vermögen reicht nicht aus, um die Kosten der Pflege zu decken. Auch das Einkommen und Vermögen von nicht getrennt lebenden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern ist zu berücksichtigen.
- Vermögen ist bis auf wenige Ausnahmen einzusetzen. Nicht zu berücksichtigen ist beispielsweise Geldvermögen in Höhe von bis zu EUR 10.000 bei Alleinstehenden und insgesamt EUR 20.000 bei Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern.
Wenn Sie in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, wenden Sie sich zunächst an diese, um zu klären, welche Leistungen in welcher Höhe Ihnen zustehen. Nur wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, können Sie Hilfe zur Pflege beantragen.
Den Antrag auf Sozialhilfe / Hilfe zur Pflege müssen Sie schriftlich stellen. Nutzen Sie dafür das vorgesehene Formular, das Sie bei den Gemeindeverwaltungen erhalten, und hier hinterlegt ist.
Je nach Einzelfall sind unterschiedliche Nachweise erforderlich, beispielsweise:
- Personalausweis des Antragstellers
- Bescheid/Einstufung der Pflegekasse
- Nachweise über das Einkommen
- Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparbücher)
- Nachweise über Ausgaben (z.B. Mietkosten)
Hinweis: Klären Sie im telefonischen Gespräch mit Ihrem zuständigen Bearbeiter oder Ihrer zuständigen Bearbeiterin, welche weitere Nachweise und Unterlagen Sie in Ihrem speziellen Fall noch vorlegen müssen.
keine
Widerspruch
keine