Anmeldung zur IfSG-Belehrung
Für Beschäftigte im Lebensmittelgewerbe wird eine mündlich und schriftlich durchzuführende Belehrung gefordert (§ 43 Infektionsschutzgesetz). Diese informiert über Personalhygiene und notwendige Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Lebensmitteln.
Jeder, der beruflich erstmalig mit Lebensmitteln umgeht oder regelmäßig Lebensmittel für die Öffentlichkeit zubereitet, benötigt diese Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt.
Von der Erstbelehrung ist befreit, wer im Besitz eines Gesundheitszeugnisses nach §§17 und 18 Bundesseuchengesetz (vor 2001) ist und entsprechende Folgebelehrungen nachweist.
Wird eine Tätigkeit mit Lebensmitteln ohne Erstbelehrung begonnen, ist dies eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeld belegt werden. Die Bescheinigung darf vor erstmaliger Arbeitsaufnahme nicht älter als 3 Monate sein, das heißt, Sie müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Belehrung mit der Arbeit beginnen.
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Verwaltungssekretariat
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Verwaltungssekretariat
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Hygienekontrolleurin
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Gesundheitsaufseher
- Belehrungsbogen IfSG Belehrung (arabisch)
- Belehrungsbogen IfSG Belehrung (deutsch)
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- Belehrungsbogen IfSG Belehrung (polnisch)
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- Belehrungsbogen IfSG Belehrung (spanisch)
- Belehrungsbogen IfSG Belehrung (türkisch)
- Erstbelehrung ohne Ermäßigung 30 €
- Erstbelehrung ermäßigt (Schüler, Studierende, FSJ, Nachbarschaftshilfe, Eltern in der Schulverpflegung - nur bei Vorlage einer schriftlichen Bestätigung am Tag der Belehrung) 15 €
Diese Gebühr wird dem Teilnehmer selbst in Rechnung gestellt.