Gewässerrandstreifen – Bewirtschaftung ab 2019

Ab dem 1. Januar 2019 ist die ackerbauliche Nutzung im Gewässerrandstreifen nach § 29 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) in Verbindung mit § 38 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) stark eingeschränkt. Auf den ersten 5 Metern entlang eines Gewässers mit wasserwirtschaftlicher Bedeutung (gemessen ab der Böschungsoberkante), ist neben dem Anbau von Ackerfutter, Grünland und Blühstreifen unter anderem auch die Anpflanzung von Gehölzen mit einem Ernteintervall von mehr als zwei Jahren auf den Gewässerrandstreifen erlaubt. Der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sind auf diesen Flächen verboten. Ferner gelten im Bereich von 10 Metern entlang des Gewässers weitere Vorgaben. Eine detaillierte Beschreibung zu den neuen Bestimmungen im Gewässerrandstreifen sowie Informationen zu möglichen Nutzungsformen finden Sie in dem „Merkblatt für umweltgerechte Landbewirtschaftung“.

Ansprechpartner

Albert Böhler   Wasserschutz
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