Der Außenbereich ist nach dem Baugesetzbuch (BauGB) grundsätzlich von Bebauung frei zu halten.
Ausnahmen von dieser Regelung gelten für so genannte privilegierte Vorhaben.
Die Voraussetzungen einer Privilegierung liegen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dann vor, wenn
Ein Vorhaben ist für einen landwirtschaftlichen Betrieb dienlich, wenn es bedarfsgerecht, zweckmäßig errichtet und für den Betrieb sachdienlich ist.
Um die Voraussetzungen einer Privilegierung prüfen zu können, sind neben den Angaben im Bauantrag zusätzliche Informationen zum Betrieb und zum Vorhaben notwendig. Der nachstehende Erhebungsbogen hilft dabei, die für die Beurteilung notwendigen Informationen zusammen zu stellen. Der ausgefüllte Bogen sollte mit dem Bauantrag eingereicht werden. So ist eine schnellere Durchführung des Verfahrens möglich.
Ausnahmen von dieser Regelung gelten für so genannte privilegierte Vorhaben.
Die Voraussetzungen einer Privilegierung liegen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dann vor, wenn
- das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dient,
- nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
- die ausreichende Erschließung gesichert ist und
- öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Ein Vorhaben ist für einen landwirtschaftlichen Betrieb dienlich, wenn es bedarfsgerecht, zweckmäßig errichtet und für den Betrieb sachdienlich ist.
Um die Voraussetzungen einer Privilegierung prüfen zu können, sind neben den Angaben im Bauantrag zusätzliche Informationen zum Betrieb und zum Vorhaben notwendig. Der nachstehende Erhebungsbogen hilft dabei, die für die Beurteilung notwendigen Informationen zusammen zu stellen. Der ausgefüllte Bogen sollte mit dem Bauantrag eingereicht werden. So ist eine schnellere Durchführung des Verfahrens möglich.