Erstaufforstung

Die Aufforstung von landwirtschaftlichen Flächen, die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur oder einer Kurzumtriebsplantage bedarf der Genehmigung. Die Vorhaben sind anzeigepflichtig bzw. ab einer bestimmten Größe genehmigungspflichtig (siehe Tabelle).

Vorhaben

Genehmigung

Anzeige

Aufforstung (§ 25 LLG) X
Weihnachtsbaumkultur (§ 25a LLG)
> 20 Ar X
< 20 Ar X
Pflanzhöhe > 3 m auch wenn Fläche < 20 Ar X
Schmuck- und Zierreisigkultur (§ 25a LLG)
>20 Ar X
<20 Ar X
Pflanzhöhe > 6 m auch wenn Fläche < 20 Ar X
Kurzumtriebsplantage (§ 25a LLG)
>20 Ar X
<20 Ar X
Anbauzeit >20 Jahr X

Bitte beachten Sie

Anzeigepflichtige Anlagen sind dem Landratsamt – Fachbereich Landwirtschaft - drei Monate vor der Pflanzung anzuzeigen. Abweichend hierfür ist für derartige Anlagen auf Dauergrünland eine Ausnahme nach § 27a Abs. 2 LLG (Grünlandtausch) erforderlich. Bei greeningpflichtigen Betrieben ist der Grünlanderhalt im gesamten Betrieb zu beachten.
 
Anträge zur Genehmigung oder Anzeige sind über die zuständige Gemeinde an den Fachbereich Landwirtschaft des Landratsamtes zu stellen. Der Fachbereich Landwirtschaft entscheidet dann im Einvernehmen mit der Gemeinde und im Benehmen mit dem Fachbereich Forst und dem Fachbereich Umwelt.
 
Weitere Informationen erhalten Sie beim Fachbereich Landwirtschaft.

Antrags- und Anzeigeformulare zur Aufforstung

Die Formulare finden Sie auf der Homepage im Informationsdienst Landwirtschaft

Forstrechtlicher Ausgleich für Aufforstungsflächen – die Waldausgleichsbörse

Die Waldausgleichsbörse bringt Grundeigentümer, die aufforsten möchten, und Vorhabenträger, die eine Erstaufforstungsfläche als forstrechtlichen Ausgleich benötigen, zusammen. Eine Aufforstung kann ohne Verkauf des Grundstückes und ohne Aufgabe der forstlichen Nutzung als Ausgleichsfläche vermarktet werden. Die Aufforstung muss vom Fachbereich Landwirtschaft genehmigt werden. Die Flächenagentur Baden-Württemberg stellt Ihre Aufforstungsfläche anonymisiert in die Waldausgleichsbörse ein und unterstützt Sie beim Verkauf Ihres Beitrags zum forstrechtlichen Ausgleich.

Nähere Informationen sind im Informationsblatt zur Waldausgleichsbörse enthalten.