Frist für FAKT-II-Förderantrag endet
Möglich ist das über die Internetseite www.fiona-antrag.de. Landwirtschaftliche Betriebe mit einjährigen FAKT-G-Maßnahmen (Tierwohlmaßnahmen) müssen jährlich einen neuen Antrag stellen. Für alle sonstigen FAKT-Maßnahmen (Teile A bis F) mit fünfjähriger Verpflichtung ist ein erneuter Antrag nur nötig bei der Beantragung von neuen FAKT-II-Maßnahmen, bei der Erweiterung einer bestehenden Verpflichtung (Erhöhung des Umfangs) oder beim Umstieg in eine höherwertige FAKT-Maßnahme.
Ansonsten gelten die mit dem Förderantrag 2023 eingegangenen fünfjährigen Verpflichtungen weiter. Hat sich seit 2023 bei den beantragten FAKT-Maßnahmen mit fünfjähriger Laufzeit nichts geändert, ist ein erneuter Antrag für 2024 nicht erforderlich.
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