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Jugendschutz gilt auch an der Fasnet


Denn auch wenn die närrische Zeit in vielerlei Hinsicht einen Ausnahmezustand darstellen mag: Für den Jugendschutz gilt das nicht. Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) richtet sich an die Erziehungsberechtigten, Erziehungsbeauftragten und Veranstalter. Denn sie sind es, die die Jugendlichen schützen müssen. Deshalb werden im Sinne des Jugendschutzgesetzes auch nie die Jugendlichen bestraft, sondern diejenigen, die deren Schutz nicht gewährleistet haben.

Die wichtigsten Regelungen des Jugendschutzgesetzes im Überblick:

Ausgehzeiten: Die Teilnahme an „öffentlichen Tanzveranstaltungen“ – wozu auch Fasnetsveranstaltungen zählen – ist ab 16 Jahren möglich. Für Jugendliche unter 18 gilt allerdings, dass sie die Veranstaltung spätestens um 0 Uhr verlassen müssen. Eine gute Hilfe für die Veranstalter ist dabei der „Party-Pass“, den die Jugendlichen am Eingang hinterlegen müssen. Auf diese Weise wird sichtbar, wer beim Erreichen der Zeitgrenzen noch in der Halle oder im Zelt ist. Den Party-Pass zu verwenden, ist eine Entscheidung des Veranstalters, der diesen im Rahmen des Hausrechts einfordern kann. Weitere Informationen zum Thema gibt es hier.

Eine „erziehungsbeauftragte Person“ zu benennen, macht das Jugendschutzgesetz zwar möglich, allerdings rät das Jugendamt davon ab. Über das Hausrecht kann jeder Veranstalter diese Beauftragung ablehnen, einen Anspruch auf eine Anwesenheit mit der erziehungsbeauftragten Person gibt es nicht. Im Landkreis Sigmaringen gibt es die freiwillige Selbstverpflichtung aller Veranstalter, ihre Feste spätestens um 21 Uhr zu beginnen und spätestens um 3 Uhr zu beenden.

Alkohol: Unter 16 Jahren ist Alkohol generell verboten. Ab 16 Jahren dürfen vergorene Alkoholika wie Wein, Bier, Sekt und Most konsumiert werden, erst ab 18 auch branntweinhaltige („harte“) Alkoholika. Das Gesetz ahndet dabei nicht nur den Verkauf, sondern auch den Konsum von alkoholhaltigen Getränken. Das bedeutet, dass der Veranstalter kontrollieren muss, wer was konsumiert. In der Praxis ist das zwar schwer umsetzbar, es sollten allerdings alle möglichen Vorsorgemaßnahmen getroffen werden. Alkohol darf in der Veranstaltungswerbung nicht auftauchen. Besondere Vorsicht ist wegen sogenannter „K.-o.-Tropfen“ angesagt: Veranstaltungsbesucherinnen und -besucher sollten ihre Getränke nie aus den Augen lassen und nur von Leuten Getränke annehmen, denen sie vertrauen.

Rauchen: Rauchen ist unter 18 Jahren generell verboten. In allen Hallen besteht zudem Rauchverbot. Das bedeutet, dass Raucher-Areale außerhalb des geschlossenen Festraums eingerichtet werden müssen. Wer sich als Veranstalter weniger Stress machen will, richtet die Raucherbereiche so ein, dass nicht jedes Mal die Eingangskontrolle passiert werden muss.

Für Feste, Partys, Konzerte und weitere Veranstaltungen ergeben sich daraus vielfältige Anforderungen, deren Umsetzung in der Verantwortung des Veranstalters liegt. Weitere Fragen zum Jugendschutz beantwortet Dietmar Unterricker, Leiter der Kinder- und Jugendagentur des Landkreises Sigmaringen („jumax“), per E-Mail an dietmar.unterricker(at)lrasig.de. Geeignete Ansprechpartner gibt es auch bei der Polizei, die über die E-Mail-Adresse ravensburg.pp.praevention(at)polizei.bwl.de erreichbar ist. Weitere Informationen, insbesondere für Veranstalter, gibt es hier.

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