Aktuelle Meldung

Veterinärdienst & Verbraucherschutz

Fischseuche in Betrieb festgestellt


Diese wird durch das IHN-Virus verursacht, das Regenbogenforellen, verschiedene Lachsarten und Saiblinge infizieren kann. Weitere Fischarten wie Rotaugen, Schleien und Zander können die IHN übertragen, ohne selbst zu erkranken. Die Fischseuche ist nicht auf den Menschen übertragbar. Nicht klinisch erkrankte und beim Ausnehmen unauffällige Fische können als Koch-, Brat- oder Räucherfisch bedenkenlos verzehrt werden.

Das Krankheitsbild der Infektiösen Hämatopoetischen Nekrose äußert sich in einer dunklen Färbung der betroffenen Fische, in einer Absonderung vom Schwarm und „Glotzaugen“. Häufige erste Anzeichen für infizierte Tiere sind erhöhte Sterberaten. Weitere Symptome müssen vor dem plötzlichen Tod der Fische nicht immer vorhanden sein. Beim Ausnehmen der Fische fallen kommaförmige Blutungen in der Muskulatur, blutige Flüssigkeit in der Leibeshöhle sowie blasse Kiemen und Leber auf.

Die Krankheitssymptome sind unter natürlichen Bedingungen bei Wassertemperaturen bis 14° Celsius zu erkennen. Mögliche Übertragungswege sind die direkte Ansteckung von Fisch zu Fisch, indirekt über Geräte und Menschen, sowie über fischfressende Tiere wie Kormorane, Graureiher und Fischotter.

Der betroffene Betrieb wurde gemäß den Vorgaben durch den Tiergesundheitsrechtsakt und die Fischseuchenverordnung gesperrt. Das bedeutet, dass keine lebenden Fische mehr aus der Anlage transportiert werden und Maßnahmen gegen das Verschleppen der Fischseuche ergriffen werden müssen. Seuchenkranke Fische müssen getötet werden, damit sie nicht weiter leiden oder andere Tiere anstecken.

Der Betreiber des Aquakulturbetriebs darf die Fische, die nicht an IHN erkrankt sind, bis zur Speisefischgröße ausmästen und schlachten. Ist der Betrieb fisch- und wasserleer, muss er nach fachlichen Vorgaben des Veterinäramts gereinigt und desinfiziert werden. Dabei unterstützt das Veterinäramt die Aquakulturbetriebe durch eine entsprechende Beratung. Abschließend muss eine gesetzlich vorgeschriebene Stilllegungszeit von mindestens sechs Wochen eingehalten werden: Erst wenn der Betrieb sechs Wochen lang leer gestanden hat, ist ein Wiederbesatz mit Fischen erlaubt.

Halterinnen und Halter von Fischen, Fischereipächterinnen und Fischereipächter sowie Fischereiausübungsberechtigte sind dazu verpflichtet, den Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder einen Verdacht darauf beim zuständigen Veterinäramt zu melden.

Zum Schutz gegen eine Weiterverbreitung der IHN müssen Transporteinrichtungen und Geräte gereinigt und desinfiziert sowie der Fischbestand regelmäßig auf Symptome kontrolliert werden. Personenbezogene Hygiene wie Schuh- und Händedesinfektion sowie berufsbedingte Kleidungswechsel sind essentielle Bestandteile zum Schutz vor Verschleppung. Beim Zukauf von Fischen sollte auf die amtstierärztliche Bescheinigung der Seuchenfreiheit (Tiergesundheitsbescheinigung) geachtet werden. Insbesondere bei Lieferungen ist eine gute Hygiene wichtig – sowohl beim Transportfahrzeug als auch beim Personal. Eine Überspannung von Teichen zum Schutz vor Fressfeinden ist präventiv sinnvoll.

Beim Auftreten von Krankheitsanzeichen der IHN oder gehäuften unklaren Todesfällen bei Fischen wenden Sie sich bitte umgehend an den Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landratsamts Sigmaringen, Telefon: 07571/102-7521, E-Mail: post.veterinaer(at)lrasig.de.

Weitere Informationen zur Fischseuche IHN sind erhältlich über die Internetseiten des Staatlichen tierärztlichen Untersuchungsamts Aulendorf und des Friedrich-Löffler-Instituts.

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