Standards in der Landwirtschaft: Möglichkeit zur Korrektur des Gemeinsamen Antrags für 2023 bis 30. September
Hierzu gehören beispielsweise die Erhaltung von Dauergrünland, der Schutz von Mooren und Feuchtgebieten, Pufferstreifen entlang von Wasserläufen und der Fruchtwechsel. Als Ausgleich erhalten die Landwirte und Landwirtinnen eine Ausgleichszahlung.
Die landwirtschaftlichen Betriebe, die bereits einen Gemeinsamen Antrag 2023 über FIONA eingereicht haben, haben nun die Möglichkeit Ihre Anträge in FIONA erneut zu prüfen und vorhandene Fehler- und Hinweismeldungen bis zum 30.09.23 sanktionsfrei zu bereinigen in dem Sie die betroffenen Schläge nochmals bearbeiten.
Die landwirtschaftlichen Betriebe, die Änderungen vorgenommen haben, müssen den Antrag bitte nochmals einreichen. Denn nur dann werden die Änderungen auch wirksam übernommen
Das Landratsamt bittet die betroffenen Landwirte und Landwirtinnen die GIS 1 Hinweismeldungen auf Überlappungen bzw. Doppelbeantragungen mit Schlägen anderer Antragstellern zu überprüfen.
Teilnehmer an der FAKT II-Maßnahme E 1.2 „Begrünungsmischungen im Ackerbau“ (FAKT-Code 41) haben die Möglichkeit die im Frühjahr beantragten Begrünungen bis zum 30.09.23 über FIONA abzumelden bzw. die Begrünungen auf andere Schläge umzumelden. Die Änderungen müssen ab 2023 direkt in FIONA erfolgen. Nach Korrektur der FAKT-Codes 41 ist der Gemeinsame Antrag erneut einzureichen.
Weitere Informationen finden Sie unter www.ga-sig.de
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