Datenschutz

Achten Sie auf die Datenschutzrichtlinien Ihrer Einrichtung bzw. Institution.

Bei der Mitteilung einer Kindeswohlgefährdung dürfen dem Jugendamt und der Polizei die entsprechenden Daten übermittelt werden, ohne dass es der Zustimmung der Personensorgeberechtigten bedarf.

„Vielleicht gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen.“

Die Personensorgeberechtigten müssen allerdings über die Mitteilung informiert werden, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage gestellt wird. Und:
Eine Informationsweitergabe an das Jugendamt  ohne Einwilligung der Personensorgeberechtigten setzt eine Gefährdungseinschätzung voraus!

Wichtig ist dabei, die jeweiligen Verfahren im Kinderschutz einzuhalten:

Verfahren innerhalb der Jugendhilfe (§ 8 a Abs. 4 SGB VIII – Verpflichtung zur Information des Jugendamts, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann)

Verfahren außerhalb der Jugendhilfe (§ 4 Abs. 3 KKG - Befugnis zur Information des Jugendamts, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen abzuwenden)

Für weitere Berufsgeheimnisträger, die nicht im § 4 KKG genannt werden, kann die Weitergabe von Daten vor allem aufgrund des rechtfertigenden Notstandes in § 34 des Strafgesetzbuches gerechtfertigt sein.