Rechtsgut aus dem Familienrecht; juristisch ein unbestimmter Rechtsbegriff.
Umfasst das gesamte Wohlergehen eines Kindes oder Jugendlichen als auch seine gesunde Entwicklung.
Leitet sich ab aus verschiedenen Rechtsgrundlagen:
Kind oder der/die Jugendliche ist lt. Verfassungsordnung Grundrechtsträger bzw. eine Person
Kind ist von Natur aus auf Fürsorge und Erziehung angewiesen.
Bei Vorenthaltung leidet es u.U. Schaden und/oder kann seine Persönlichkeit nicht frei entwickeln.
Das aus den Grundrechten abzuleitende Kindeswohl umfasst daher nicht nur den Ist-Zustand des Kindes oder des/der Jugendlichen, sondern auch den Prozess der Entwicklung zu einer selbstbestimmten Persönlichkeit.
Kindeswohl hat demnach gleichermaßen Gegenwarts- wie Zukunftsbezug
Beinhaltet zwei Aspekte: Förderung und Schutz.
Kinder und Jugendliche bedürfen der positiven Förderung, um sich zu eigenverantwortlichen, mündigen Persönlichkeiten zu entwickeln.
Außerdem müssen sie vor Gefahren für ihr Wohl geschützt werden.
Versuch einer Definition: Ein am Wohl des Kindes ausgerichtetes Handeln ist dasjenige, welches die an den Grundrechten und Grundbedürfnissen von Kindern orientierte, für das Kind jeweils günstigste Handlungsalternative wählt.
Quelle: Maywald, Kindeswohlgefährdung – vorbeugen, erkennen, handeln
Vier Elemente Inhalt obiger Definition:
Orientierung an den Grundrechten aller Kinder als normative Bezugspunkte für das was jedem Kind zusteht, auch wenn unvermeidbar ist, dass die in den Kinderrechten enthaltenen Versprechen immer nur annäherungsweise eingelöst werden.
Orientierung an den Grundbedürfnissen von Kindern als Beschreibungen dessen, was für eine normale kindliche Entwicklung im Sinne anerkannter Standards unabdingbar ist
Gebot der Abwägung als Ausdruck der Erkenntnis, dass Kinder betreffende Entscheidungen prinzipiell mit Risiken behaftet sind und daher versucht werden muss, die für das Kind jeweils günstigste handlungsalternative zu wählen
Prozessorientierung als Hinweis auf die Tatsache, dass Kinder betreffende Entscheidungen aufgrund ihrer starken Kontextabhängigkeit einer laufenden Überprüfung und gegebenenfalls Revision bedürfen
Quelle: Maywald, Kindeswohlgefährdung – vorbeugen, erkennen, handeln
Umfasst das gesamte Wohlergehen eines Kindes oder Jugendlichen als auch seine gesunde Entwicklung.
Leitet sich ab aus verschiedenen Rechtsgrundlagen:
Kind oder der/die Jugendliche ist lt. Verfassungsordnung Grundrechtsträger bzw. eine Person
- mit eigener Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG),
- mit Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG),
- mit dem Recht auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG),
- die den Schutz ihres Eigentums und Vermögens genießt (Art. 14 Abs. 1 GG).8
Kind ist von Natur aus auf Fürsorge und Erziehung angewiesen.
Bei Vorenthaltung leidet es u.U. Schaden und/oder kann seine Persönlichkeit nicht frei entwickeln.
Das aus den Grundrechten abzuleitende Kindeswohl umfasst daher nicht nur den Ist-Zustand des Kindes oder des/der Jugendlichen, sondern auch den Prozess der Entwicklung zu einer selbstbestimmten Persönlichkeit.
Kindeswohl hat demnach gleichermaßen Gegenwarts- wie Zukunftsbezug
Beinhaltet zwei Aspekte: Förderung und Schutz.
Kinder und Jugendliche bedürfen der positiven Förderung, um sich zu eigenverantwortlichen, mündigen Persönlichkeiten zu entwickeln.
Außerdem müssen sie vor Gefahren für ihr Wohl geschützt werden.
Versuch einer Definition: Ein am Wohl des Kindes ausgerichtetes Handeln ist dasjenige, welches die an den Grundrechten und Grundbedürfnissen von Kindern orientierte, für das Kind jeweils günstigste Handlungsalternative wählt.
Quelle: Maywald, Kindeswohlgefährdung – vorbeugen, erkennen, handeln
Vier Elemente Inhalt obiger Definition:
Orientierung an den Grundrechten aller Kinder als normative Bezugspunkte für das was jedem Kind zusteht, auch wenn unvermeidbar ist, dass die in den Kinderrechten enthaltenen Versprechen immer nur annäherungsweise eingelöst werden.
Orientierung an den Grundbedürfnissen von Kindern als Beschreibungen dessen, was für eine normale kindliche Entwicklung im Sinne anerkannter Standards unabdingbar ist
Gebot der Abwägung als Ausdruck der Erkenntnis, dass Kinder betreffende Entscheidungen prinzipiell mit Risiken behaftet sind und daher versucht werden muss, die für das Kind jeweils günstigste handlungsalternative zu wählen
Prozessorientierung als Hinweis auf die Tatsache, dass Kinder betreffende Entscheidungen aufgrund ihrer starken Kontextabhängigkeit einer laufenden Überprüfung und gegebenenfalls Revision bedürfen
Quelle: Maywald, Kindeswohlgefährdung – vorbeugen, erkennen, handeln
„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft“ (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG).
Grundgesetz weist die primäre Verantwortung für die Erziehung und den Schutz des Kindes vor Gefahren für sein Wohl den Eltern zu.
Eltern als die „natürlichen Sachwalter“ des Kindeswohls.
Zugrunde liegt die Erwartung, dass das Ziel der Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit am besten in der elterlichen Geborgenheit, im Rahmen der natürlichen Eltern-Kind-Beziehung erreicht werden kann
Elternrecht in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist ein Grundrecht und richtet sich also – wie alle Grundrechte – an die hoheitlich handelnde Staatsgewalt.
Besteht aber nicht allein im Interesse des Grundrechtsinhabers, sondern ist ein fremdnütziges Recht im Interesse des Kindes.
Das Bundesverfassungsgericht hält aus diesem Grund die Bezeichnung „Elternverantwortung“ für treffender.
Das Elternrecht besteht um das Wohl des Kindes willen.
Allerdings überlässt das Grundgesetz den Eltern in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG die Entscheidung über die Art und Weise, wie sie diese Verantwortung wahrnehmen wollen.
Im Hinblick auf die Aufgabenverteilung zwischen Eltern und Staat bei der Förderung und Sicherung des Kindeswohls sieht Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes eine klare Rangfolge vor: „Pflege und Erziehung sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“
Allerdings:
Die Grundrechte des Kindes bzw. des/der Jugendlichen und damit das daraus abzuleitende Kindeswohl geben Orientierungen für den von den Eltern auszufüllenden Inhalt des Elternrechts bzw. der Elternverantwortung vor und markieren dessen Grenze.
§ 1626 BGB Elterliche Sorge, Grundsätze
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
Grundgesetz weist die primäre Verantwortung für die Erziehung und den Schutz des Kindes vor Gefahren für sein Wohl den Eltern zu.
Eltern als die „natürlichen Sachwalter“ des Kindeswohls.
Zugrunde liegt die Erwartung, dass das Ziel der Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit am besten in der elterlichen Geborgenheit, im Rahmen der natürlichen Eltern-Kind-Beziehung erreicht werden kann
Elternrecht in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist ein Grundrecht und richtet sich also – wie alle Grundrechte – an die hoheitlich handelnde Staatsgewalt.
Besteht aber nicht allein im Interesse des Grundrechtsinhabers, sondern ist ein fremdnütziges Recht im Interesse des Kindes.
Das Bundesverfassungsgericht hält aus diesem Grund die Bezeichnung „Elternverantwortung“ für treffender.
Das Elternrecht besteht um das Wohl des Kindes willen.
Allerdings überlässt das Grundgesetz den Eltern in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG die Entscheidung über die Art und Weise, wie sie diese Verantwortung wahrnehmen wollen.
Im Hinblick auf die Aufgabenverteilung zwischen Eltern und Staat bei der Förderung und Sicherung des Kindeswohls sieht Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes eine klare Rangfolge vor: „Pflege und Erziehung sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“
Allerdings:
Die Grundrechte des Kindes bzw. des/der Jugendlichen und damit das daraus abzuleitende Kindeswohl geben Orientierungen für den von den Eltern auszufüllenden Inhalt des Elternrechts bzw. der Elternverantwortung vor und markieren dessen Grenze.
§ 1626 BGB Elterliche Sorge, Grundsätze
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
§ 1631 BGB Inhalt und Grenzen der Personensorge
(1)Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
Nach § 1631 Abs. 2 Satz 1 BGB haben also alle in Deutschland lebenden Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Das bedeutet, dass das Kind als Inhaber von Grundrechten - nämlich als Person mit eigener Würde – die Achtung seiner Persönlichkeit auch von den eigenen Eltern verlangen kann.
Recht auf eine individuelle, personale und soziale Entwicklung.
Recht zu wachsen, zu lernen und zu gedeihen.
Recht Persönlichkeit zu entfalten und sich zu emotional stabilen, eigenständigen, einfühlsamen und sozial verantwortlichen Persönlichkeiten zu entwickeln. Grundvoraussetzung für eine positive Persönlichkeitsentwicklung ist Erfüllung kindlicher Grundbedürfnisse in Bezug auf:
Fürsorge
Betreuung
Erziehung
Erfahrungen in und mit der Umwelt
Schutz vor Gefahren
Die Konkretisierung der Bedürfnisse ist theoretisch durch in unserer Gesellschaft geformte Menschenbilder und insbesondere durch Bilder von Kindern und Kindheit begründbar. Diese lassen sich durch wissenschaftliche Erkenntnisse aus der Entwicklungspsychologie sowie empirisch präzisieren.
Versorgung: Beachtung der grundlegenden physiologischen Bedürfnisse, wie die regelmäßige, ausreichende und ausgewogene Ernährung, Körperpflege sowie ein angemessener Wach- und Ruherhythmus.
Sicherheit: Schutz des Kindes vor schädlichen äußeren Einflüssen (z.B. Witterung), Gefahren (z.B. Straßenverkehr) und Krankheiten, auch schon während der Schwangerschaft.
Körperliche Unversehrtheit: Unterlassen von Gewalt und anderen physisch und psychisch grenzverletzenden Verhaltensweisen bzw. der Schutz davor.
In den ersten Lebensjahren müssen Ernährung, Pflege und Schutz vor Gefahren von den Bezugspersonen garantiert werden, da sich Säuglinge und Kleinkinder de facto nicht selbstständig darum kümmern können. Sie äußern ihre Bedürfnisse nach körperlicher Unversehrtheit, Schutz und Regulation in Weinen oder Unruhe. Mit steigendem Alter ändern sich nicht nur Bedürfnisse, sondern auch Signale (vor allem durch die Entwicklung der sprachlichen Ausdrucksfähigkeit), Möglichkeiten der wechselseitigen Zielkorrektur und die Fähigkeit zur „Selbsterfüllung“ bestimmter Bedürfnisse wächst.
Angebot von beständigen liebevollen Beziehungen zu Erwachsenen und Gleichaltrigen.
Kontinuität im Beziehungsangebot
Angemessene Wahrnehmung und Beachtung der kindlichen Signale in der Beziehungsgestaltung.(Feinfühligkeit von Bezugspersonen)
Angemessene Beantwortung der Signale durch Zuwendung und Fürsorge und Erziehungl
Angebot von stabilen und unterstützenden Gemeinschaften.
Unter diesen Voraussetzungen kann sich am besten eine reife Autonomie entwickeln, die es dem Kind ermöglicht, das zu tun, was es selbst kann, und bei Überforderung auch offen Hilfe zu suchen.
Angemessene Förderung der körperlichen, geistigen und sozialen Entwicklung.
Selbstwertentwicklung durch angemessene Anforderungen, die bewältigt werden können. (Entwicklungsaufgaben)
Weder übermäßiges Antreiben noch Überbehütung.
Grundbedürfnisse stehen miteinander in Zusammenhang und sind in ihrer Wirkung voneinander abhängig.
Sind gleichwertig und grundlegend.
In unterschiedlichen Entwicklungsstadien eines Kindes kann ihnen jedoch unterschiedliche Bedeutung zukommen.
Verhältnis von Fürsorge und Autonomie hinsichtlich der Befriedigung der verschiedenen Bedürfnisse verändert sich im Verlauf der Entwicklung.
Diesbezüglich muss immer wieder eine neue Balance gefunden werden.
In früher Kindheit viel Fürsorge und wenig Autonomie.
Im Jugendalter Verhältnis umgekehrt.
Recht zu wachsen, zu lernen und zu gedeihen.
Recht Persönlichkeit zu entfalten und sich zu emotional stabilen, eigenständigen, einfühlsamen und sozial verantwortlichen Persönlichkeiten zu entwickeln. Grundvoraussetzung für eine positive Persönlichkeitsentwicklung ist Erfüllung kindlicher Grundbedürfnisse in Bezug auf:
Fürsorge
Betreuung
Erziehung
Erfahrungen in und mit der Umwelt
Schutz vor Gefahren
Die Konkretisierung der Bedürfnisse ist theoretisch durch in unserer Gesellschaft geformte Menschenbilder und insbesondere durch Bilder von Kindern und Kindheit begründbar. Diese lassen sich durch wissenschaftliche Erkenntnisse aus der Entwicklungspsychologie sowie empirisch präzisieren.
Drei basale kindliche bzw. menschliche Bedürfnisse:
Bedürfnis nach Existenz („existence“)
Bedürfnisse dieser Kategorie stellen Voraussetzungen zum Leben und Überleben dar.Versorgung: Beachtung der grundlegenden physiologischen Bedürfnisse, wie die regelmäßige, ausreichende und ausgewogene Ernährung, Körperpflege sowie ein angemessener Wach- und Ruherhythmus.
Sicherheit: Schutz des Kindes vor schädlichen äußeren Einflüssen (z.B. Witterung), Gefahren (z.B. Straßenverkehr) und Krankheiten, auch schon während der Schwangerschaft.
Körperliche Unversehrtheit: Unterlassen von Gewalt und anderen physisch und psychisch grenzverletzenden Verhaltensweisen bzw. der Schutz davor.
In den ersten Lebensjahren müssen Ernährung, Pflege und Schutz vor Gefahren von den Bezugspersonen garantiert werden, da sich Säuglinge und Kleinkinder de facto nicht selbstständig darum kümmern können. Sie äußern ihre Bedürfnisse nach körperlicher Unversehrtheit, Schutz und Regulation in Weinen oder Unruhe. Mit steigendem Alter ändern sich nicht nur Bedürfnisse, sondern auch Signale (vor allem durch die Entwicklung der sprachlichen Ausdrucksfähigkeit), Möglichkeiten der wechselseitigen Zielkorrektur und die Fähigkeit zur „Selbsterfüllung“ bestimmter Bedürfnisse wächst.
Bedürfnis nach sozialer Bindung und Verbundenheit („relatedness“)
Bedürfnisse dieser Kategorie stellen Voraussetzungen dar, sich zu einer emotional stabilen, eigenständigen, einfühlsamen und sozial verantwortlichen Persönlichkeit zu entwickeln.Angebot von beständigen liebevollen Beziehungen zu Erwachsenen und Gleichaltrigen.
Kontinuität im Beziehungsangebot
Angemessene Wahrnehmung und Beachtung der kindlichen Signale in der Beziehungsgestaltung.(Feinfühligkeit von Bezugspersonen)
Angemessene Beantwortung der Signale durch Zuwendung und Fürsorge und Erziehungl
Angebot von stabilen und unterstützenden Gemeinschaften.
Unter diesen Voraussetzungen kann sich am besten eine reife Autonomie entwickeln, die es dem Kind ermöglicht, das zu tun, was es selbst kann, und bei Überforderung auch offen Hilfe zu suchen.
Bedürfnis nach Wachstum („growth“)
Bedürfnisse dieser Kategorie stellen Voraussetzungen dar, seine Fähigkeiten zu entfalten und sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu entwickeln.Angemessene Förderung der körperlichen, geistigen und sozialen Entwicklung.
Selbstwertentwicklung durch angemessene Anforderungen, die bewältigt werden können. (Entwicklungsaufgaben)
Weder übermäßiges Antreiben noch Überbehütung.
Grundbedürfnisse stehen miteinander in Zusammenhang und sind in ihrer Wirkung voneinander abhängig.
Sind gleichwertig und grundlegend.
In unterschiedlichen Entwicklungsstadien eines Kindes kann ihnen jedoch unterschiedliche Bedeutung zukommen.
Verhältnis von Fürsorge und Autonomie hinsichtlich der Befriedigung der verschiedenen Bedürfnisse verändert sich im Verlauf der Entwicklung.
Diesbezüglich muss immer wieder eine neue Balance gefunden werden.
In früher Kindheit viel Fürsorge und wenig Autonomie.
Im Jugendalter Verhältnis umgekehrt.
Begriff Kindeswohlgefährdung knüpft an § 1666 Abs.1 Satz BGB an:
„Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.“
Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs.1 Satz 1 BGB dann vor, wenn:
„…eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. (Wiesner SGB VIII, § 8a RdNr.13b)
Fachleuten bleibt überlassen, die in dieser Definition enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe „erhebliche Schädigung“ und „ziemliche Sicherheit“ für die Praxis handhabbar zu machen.
Manche Formen der Gefährdung sind unschwer zu erkennen (z.B. unzureichende Gesundheitsversorgung).
In anderen Fällen ist eine Einzelfallabwägung schwierig (z.B. wenn ein Kind unter dem Streit der Eltern leidet), nicht frei von subjektiven Urteilen und gesellschaftlichen Wertsetzungen.
Von Kindeswohlgefährdung ist eine „das Wohl des Kindes nicht gewährleistende Erziehung“ zu unterscheiden, die gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung begründet.
Diese liegt vor, wenn im Hinblick auf das Recht des Kindes oder Jugendlichen auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit eine Fehlentwicklung bzw. ein Rückstand oder Stillstand der Persönlichkeitsentwicklung eingetreten ist oder einzutreten droht.
Dabei ist der Erziehungsstand des Kindes unter Berücksichtigung seiner konkreten Lebenslage, d.h. seines Alters, seiner Veranlagungen und seiner Sozialisationsbedingungen zu beurteilen.
Fragen im Teamgespräch können sein:
Wie häufig tritt die unzureichende Versorgung auf?
Stehen körperliche oder seelische Mangelerscheinungen im Vordergrund?
Geht es lediglich um Unzulänglichkeiten in einem Bereich – was ein Kind eher verkraften kann – oder ist die gesamte Versorgung betroffen?
Ausmaß und Schweregrad der Mängel bezogen auf die verschiedenen Versorgungsbereiche (Ernährung, Gesundheitsfürsorge, Hygiene, Beaufsichtigung, geregelter Tagesablauf, Ruhe und Erholung, seelische Zuwendung und Bindungsangebot, Anregungen und Spiel)
Wie ist der Verlauf der beobachtbaren Entwicklung? Beginn? Vorübergehendß Chronisch?
Wie äußert sich das Kind selbst in der Situation?
Erkennen die Eltern bestehende Mängel und worin sehen sie die Ursachen?
Durch seelische Misshandlung wird Bestreben nach emotionalen, kognitiven und moralischen Entwicklungsbedürfnissen eingeschränkt und frustriert.
Gesamte Persönlichkeitsentwicklung wird beeinträchtigt und geschädigt.
Kann aktiv erfolgen, z.B. verächtliche Zurückweisung.
Kann passiv erfolgen, z.B. Ignorieren.
Akut geschehen, z.B. durch Drohung.
Als chronisches Interaktionsmuster, z. B. emotionale Unnahbarkeit.
Leicht erkennbar, z.B. verbale Attacke.
Subtile Form, z.B. wenn Zuneigung eines Kindes zum getrennt lebenden Elternteil missbilligt wird.
In allen Fällen seelischer Misshandlung geht es um ein wiederholtes oder dauerhaftes Verhaltensmuster, durch das dem Kind zu verstehen gegeben wird, es sei wertlos, ungewollt oder ungeliebt, mit schweren Fehlern behaftet oder nur dazu da, die Bedürfnisse eines anderen Menschen zu erfüllen.
Besondere Form seelischer Misshandlung:
Kind in unlösbare Loyalitätskonflikte zu drängen z.B.im Zusammenhang mit Trennung/Scheidung.
Mit ihm eine sogenannte Doppelbindung einzugehen. Loyalitätskonflikt bezieht sich hier auf ein und die selbe Person, die an das Kind widersprüchliche Erwartungen heranträgt und es so in eine unlösbare Konfliktsituation bringt („Komm her“ – „Geh weg“).
Körperliche Misshandlung
Unter körperlicher Kindesmisshandlung versteht man alle Handlungen von Eltern und /oder anderen Bezugspersonen, die durch Anwendung von körperlichem Zwang bzw. Gewalt für einen einsichtigen Dritten vorhersehbar zu erheblichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen des Kindes und seiner Entwicklung führen oder vorhersehbar ein hohes Risiko solcher Folgen bergen.
Unterschiedliche Formen von Gewalt durch Erwachsene an Kindern:
Typische Symptome und Verletzungsmuster:
Hat immer auch in seelischer Hinsicht schädigende Folgen für das Kind
Wichtig:
Informationen zusammentragen
Kein blinder Aktionismus
Niemals allein und überstürzt handeln, ruhige Überlegung und kollegialer Austausch unbedingt notwendig
Insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen
Risiken für das Kind einschätzen (Wiederholungsgefahr)
Gespräche zeitnah führen
Misshandlung nicht isoliert betrachten, auch Kontext zum Thema machen, ohne sie zu entschuldigen
aufgrund körperlicher, psychischer, kognitiver oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann.
Der Täter nutzt seine Macht- und Autoritätsposition aus, um seine eigenen Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen.
Sexueller Missbrauch ist oft mit seelischer Misshandlung (z.B. Erpressung) und in schweren Fällen häufig mit Vernachlässigung verknüpft.
Durch den Missbrauch werden körperliche und seelische Entwicklung, die Unversehrtheit und Autonomie sowie die sexuelle Selbstbestimmung der Minderjährigen gefährdet und beeinträchtigt und ihre Gesamtpersönlichkeit nachhaltig gestört.
Vorgehen:
Leitung einbeziehen
Insoweit erfahrenen Fachkraft hinzuziehen, möglichst am selben Tag
Einschätzung Gefährdungsrisiko
Wenn Eltern als Täter in Frage kommen und evtl. sofortige Schutzmaßnahmen (auch gegen den Willen der Eltern) erforderlich sind: Jugendamt einschalten
Wichtig:
Ruhige Überlegung und planvolles Handeln
Zugleich rasches Vorgehen
Informationen zusammentragen, aber: nicht kriminalistisch recherchieren
„Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.“
Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs.1 Satz 1 BGB dann vor, wenn:
„…eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. (Wiesner SGB VIII, § 8a RdNr.13b)
Fachleuten bleibt überlassen, die in dieser Definition enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe „erhebliche Schädigung“ und „ziemliche Sicherheit“ für die Praxis handhabbar zu machen.
Manche Formen der Gefährdung sind unschwer zu erkennen (z.B. unzureichende Gesundheitsversorgung).
In anderen Fällen ist eine Einzelfallabwägung schwierig (z.B. wenn ein Kind unter dem Streit der Eltern leidet), nicht frei von subjektiven Urteilen und gesellschaftlichen Wertsetzungen.
Von Kindeswohlgefährdung ist eine „das Wohl des Kindes nicht gewährleistende Erziehung“ zu unterscheiden, die gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung begründet.
Diese liegt vor, wenn im Hinblick auf das Recht des Kindes oder Jugendlichen auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit eine Fehlentwicklung bzw. ein Rückstand oder Stillstand der Persönlichkeitsentwicklung eingetreten ist oder einzutreten droht.
Dabei ist der Erziehungsstand des Kindes unter Berücksichtigung seiner konkreten Lebenslage, d.h. seines Alters, seiner Veranlagungen und seiner Sozialisationsbedingungen zu beurteilen.
Erscheinungsformen von Kindeswohlgefährdung
Körperliche und seelische Vernachlässigung
- - ist die andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns sorgeverpflichteter Personen (Eltern), welches zur Sicherstellung der physischen oder psychischen Versorgung des Kindes notwendig wäre.
- - geschieht selten aktiv, sondern zumeist passiv aufgrund unzureichender Einsicht oder unzureichenden Wissens.
- - stellt eine chronische Unterversorgung des Kindes durch nachhaltige Nichtberücksichtigung, Missachtung oder Versagung seiner Lebensbedürfnisse dar und hemmt, beeinträchtigt oder schädigt seine körperliche, geistige oder seelische Entwicklung.
- - betrifft in erster Linie Kinder, die aufgrund ihres Alters oder aufgrund von Behinderung auf Förderung, Fürsorge und Schutz in besonderer Weise angewiesen sind.
- -stellt eine basale Beziehungsstörung zwischen Eltern und ihren Kindern dar.
Fragen im Teamgespräch können sein:
Wie häufig tritt die unzureichende Versorgung auf?
Stehen körperliche oder seelische Mangelerscheinungen im Vordergrund?
Geht es lediglich um Unzulänglichkeiten in einem Bereich – was ein Kind eher verkraften kann – oder ist die gesamte Versorgung betroffen?
Ausmaß und Schweregrad der Mängel bezogen auf die verschiedenen Versorgungsbereiche (Ernährung, Gesundheitsfürsorge, Hygiene, Beaufsichtigung, geregelter Tagesablauf, Ruhe und Erholung, seelische Zuwendung und Bindungsangebot, Anregungen und Spiel)
Wie ist der Verlauf der beobachtbaren Entwicklung? Beginn? Vorübergehendß Chronisch?
Wie äußert sich das Kind selbst in der Situation?
Erkennen die Eltern bestehende Mängel und worin sehen sie die Ursachen?
Seelische Misshandlung
Die Definition seelischer Misshandlung hat sich in der Praxis der Jugendhilfe als schwierig erwiesen. Kindler nennt fünf verschiedene Unterformen, die einzeln oder in Kombination auftreten können und als psychische Misshandlung angesehen werden müssen, wenn sie die Beziehung eines Elternteils zum Kind kennzeichnen:- - feindselige Ablehnung (z.B. ständiges Herabsetzen, Beschämen, Kritisieren oder Demütigen eines Kindes);
- - Ausnutzen und Korrumpieren (z.B. Kind wird zu einem selbstzerstörerischen oder strafbaren Verhalten angehalten oder gezwungen bzw. ein solches Verhalten des Kindes wird widerstandslos zugelassen);
- - Terrorisieren (z.B. Kind wird durch ständige Drohung in einem Zustand der Angst gehalten);
- - Isolieren (z.B. Kind wird in ausgeprägter Form von altersentsprechenden sozialen Kontakten fern gehalten);
- - Verweigerung emotionaler Responsivität (z.B. Signale des Kindes und seine Bedürfnisse nach emotionaler Zuwendung werden anhaltend und in ausgeprägter Form übersehen und nicht beantwortet).
Durch seelische Misshandlung wird Bestreben nach emotionalen, kognitiven und moralischen Entwicklungsbedürfnissen eingeschränkt und frustriert.
Gesamte Persönlichkeitsentwicklung wird beeinträchtigt und geschädigt.
Kann aktiv erfolgen, z.B. verächtliche Zurückweisung.
Kann passiv erfolgen, z.B. Ignorieren.
Akut geschehen, z.B. durch Drohung.
Als chronisches Interaktionsmuster, z. B. emotionale Unnahbarkeit.
Leicht erkennbar, z.B. verbale Attacke.
Subtile Form, z.B. wenn Zuneigung eines Kindes zum getrennt lebenden Elternteil missbilligt wird.
In allen Fällen seelischer Misshandlung geht es um ein wiederholtes oder dauerhaftes Verhaltensmuster, durch das dem Kind zu verstehen gegeben wird, es sei wertlos, ungewollt oder ungeliebt, mit schweren Fehlern behaftet oder nur dazu da, die Bedürfnisse eines anderen Menschen zu erfüllen.
Besondere Form seelischer Misshandlung:
Kind in unlösbare Loyalitätskonflikte zu drängen z.B.im Zusammenhang mit Trennung/Scheidung.
Mit ihm eine sogenannte Doppelbindung einzugehen. Loyalitätskonflikt bezieht sich hier auf ein und die selbe Person, die an das Kind widersprüchliche Erwartungen heranträgt und es so in eine unlösbare Konfliktsituation bringt („Komm her“ – „Geh weg“).
Körperliche Misshandlung
Unter körperlicher Kindesmisshandlung versteht man alle Handlungen von Eltern und /oder anderen Bezugspersonen, die durch Anwendung von körperlichem Zwang bzw. Gewalt für einen einsichtigen Dritten vorhersehbar zu erheblichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen des Kindes und seiner Entwicklung führen oder vorhersehbar ein hohes Risiko solcher Folgen bergen.
Unterschiedliche Formen von Gewalt durch Erwachsene an Kindern:
- Prügel, Schläge mit Gegenständen, Kneifen, Treten und Schütteln.
- Stichverletzungen, Vergiftungen, Würgen und Ersticken.
- Thermische Schädigungen (Verbrennen, Verbrühen, Unterkühlen)
- Sowohl in Form einer gezielten und oftmals wiederholter Form als exzessive Kontroll- oder Disziplinarmaßnahme; bspw. regelmäßiges Prügeln als Erziehungsmittel
- Auch in einmaliger Form, als impulsive Reaktion auf Überförderung; bspw. heftiges Schütteln oder Beißen, vor allem in zugespitzten Stresssituationen (Ausrasten, blinde Wut, „Außer-sich-geraten“, Kontrollverlust als Folge der affektiven Krise)
Typische Symptome und Verletzungsmuster:
- •Hautverletzungen und/oder Blutergüsse in typischen Mustern (z.B. Abdruck eines Gegenstandes oder einer Hand)
- •Blutergüsse finden sich an Körperstellen, an denen bei Kindern in entsprechendem Alter keine Verletzungen auftreten (z.B. bei Kleinkindern im Rückenbereich)
- •Blutergüsse durch Schläge findet man bei misshandelten Kindern an folgenden Körperstellen: Gesäß und Rücken, Wangen (Ohrfeigen), Ohrläppchen (Zwicken), Oberlippe und Lippenbändchen (gewaltsame Fütterung), Hals (Würgemale), Genitalien und/oder Innenseiten der Oberschenkel.
- •Blutergüsse in unterschiedlichem Alter können auf wiederholte Züchtigungen/ Übergriffe hindeuten
Hat immer auch in seelischer Hinsicht schädigende Folgen für das Kind
Wichtig:
Informationen zusammentragen
Kein blinder Aktionismus
Niemals allein und überstürzt handeln, ruhige Überlegung und kollegialer Austausch unbedingt notwendig
Insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen
Risiken für das Kind einschätzen (Wiederholungsgefahr)
Gespräche zeitnah führen
Misshandlung nicht isoliert betrachten, auch Kontext zum Thema machen, ohne sie zu entschuldigen
Sexuelle Gewalt
Sexueller Missbrauch ist jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind entweder gegen den Willen des Kindes vorgenommen wird oder der das Kindaufgrund körperlicher, psychischer, kognitiver oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann.
Der Täter nutzt seine Macht- und Autoritätsposition aus, um seine eigenen Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen.
Sexueller Missbrauch ist oft mit seelischer Misshandlung (z.B. Erpressung) und in schweren Fällen häufig mit Vernachlässigung verknüpft.
Durch den Missbrauch werden körperliche und seelische Entwicklung, die Unversehrtheit und Autonomie sowie die sexuelle Selbstbestimmung der Minderjährigen gefährdet und beeinträchtigt und ihre Gesamtpersönlichkeit nachhaltig gestört.
Vorgehen:
Leitung einbeziehen
Insoweit erfahrenen Fachkraft hinzuziehen, möglichst am selben Tag
Einschätzung Gefährdungsrisiko
Wenn Eltern als Täter in Frage kommen und evtl. sofortige Schutzmaßnahmen (auch gegen den Willen der Eltern) erforderlich sind: Jugendamt einschalten
Wichtig:
Ruhige Überlegung und planvolles Handeln
Zugleich rasches Vorgehen
Informationen zusammentragen, aber: nicht kriminalistisch recherchieren
Aufgabenträger ist die öffentliche Jugendhilfe.
Die Einbindung der Träger, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, über Vereinbarungen nach § 8 a Abs. 4 SGB VIII, verlagert diese Aufgabe nicht auf diese Träger.
Sie bindet diese nach ihren Möglichkeiten ein, da in der Regel der Leistungserbringer den unmittelbaren Kontakt zum Kind / Jugendlichen hat.
Die Einbindung der Träger, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, über Vereinbarungen nach § 8 a Abs. 4 SGB VIII, verlagert diese Aufgabe nicht auf diese Träger.
Sie bindet diese nach ihren Möglichkeiten ein, da in der Regel der Leistungserbringer den unmittelbaren Kontakt zum Kind / Jugendlichen hat.
§ 8 a SGB VIII konkretisiert die Umsetzung des Auftrags nach § 1 SGB VIII:
„ Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.“
Erfasst ist die gesamte Jugendhilfe, denn es gibt keine „kinderschutzfreie Zone“ in der Jugendhilfe.
„ Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.“
Erfasst ist die gesamte Jugendhilfe, denn es gibt keine „kinderschutzfreie Zone“ in der Jugendhilfe.
Die Gefährdungseinschätzung findet im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte statt.
Sie erfordert eine fachliche (und rechtliche) Bewertung von Lebenslagen hinsichtlich folgender Kriterien:
Sie erfordert eine fachliche (und rechtliche) Bewertung von Lebenslagen hinsichtlich folgender Kriterien:
- der möglichen Schädigungen, die die Kinder in ihrer weiteren Entwicklung aufgrund dieser Lebensumstände erfahren können;
- der Erheblichkeit der Gefährdungsmomente (Intensität, Häufigkeit und Dauer des schädigenden Einflusses) bzw. der Erheblichkeit des erwarteten Schadens;
- des Grades der Wahrscheinlichkeit (Prognose) eines Schadenseintritts (Es geht um die Beurteilung zukünftiger Einflüsse, vor denen das Kind zu schützen ist);
- der Fähigkeit der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
- der Bereitschaft der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen
Konkrete Hinweise oder ernst zu nehmende Vermutungen für eine Gefährdung.
Voraussetzung: Hinweise in ihrer Zusammenschau nicht nur entfernt auf eine potentielle Gefährdung hindeutend, sondern von gewissem Gewicht sind.
Häufig verdichten sich unspezifische Hinweise erst durch weitere Erkenntnisse zu gewichtigen Anhaltspunkten.
Ab dem Zeitpunkt, zu dem gewichtige Anhaltspunkte bekannt geworden sind, sollten standardisierte Vorgehensweisen sowohl bei Einrichtungen (Freie Träger) als auch beim Jugendamt erfolgen.
Anhaltspunkte beim Kind oder Jugendlichen:
Voraussetzung: Hinweise in ihrer Zusammenschau nicht nur entfernt auf eine potentielle Gefährdung hindeutend, sondern von gewissem Gewicht sind.
Häufig verdichten sich unspezifische Hinweise erst durch weitere Erkenntnisse zu gewichtigen Anhaltspunkten.
Ab dem Zeitpunkt, zu dem gewichtige Anhaltspunkte bekannt geworden sind, sollten standardisierte Vorgehensweisen sowohl bei Einrichtungen (Freie Träger) als auch beim Jugendamt erfolgen.
Anhaltspunkte beim Kind oder Jugendlichen:
- Nicht plausibel erklärbare sichtbare Verletzungen ( auch Selbstverletzungen)
- Körperliche oder seelische Krankheitssymptome (Aphatie, Einnässen, Ängste, Zwänge, etc.)
- Wiederholtes oder schwer gewalttätiges Verhalten oder sexuelle Übergriffe
- Unzureichende Flüssigkeits- und/oder Nahrungszufuhr
- Fehlende, aber notwendige ärztliche Vorsorge und Behandlung
- Zuführung gesundheitsgefährdender Substanzen
- Für das Lebensalter unzureichende bzw. mangelnde Aufsicht
- Hygienemängel (Körperpflege, Kleidung, usw.)
- Unbekannter Aufenthalt (Weglaufen, Streunen, usw.)
- Fortgesetzte unentschuldigte Fehlzeiten in Einrichtungen (Krippe, Kita, Hort, Schule)
- Gesetzesverstöße
Von gewichtigen Anhaltspunkten zu unterscheiden sind Risikofaktoren.
Risikofaktoren erfassen bestimmte Personengruppen oder bestimmte Lebensumstände, in denen Kindeswohlgefährdung häufiger auftritt.
Diese stellen aber für sich nicht bereits Anhaltspunkte für eine Gefährdung dar.
Risikofaktoren, die einen Hilfebedarf signalisieren:
Risikofaktoren erfassen bestimmte Personengruppen oder bestimmte Lebensumstände, in denen Kindeswohlgefährdung häufiger auftritt.
Diese stellen aber für sich nicht bereits Anhaltspunkte für eine Gefährdung dar.
Risikofaktoren, die einen Hilfebedarf signalisieren:
- Eltern psychisch- oder suchtkrank, körperlich oder geistig beeinträchtigt
- Eltern sehr jung
- Gewalttätigkeiten in der Partnerschaft
- Familie in materieller Notlage
- Desolate Wohnsituation (Vermüllung, zu kleine Wohnfläche, Obdachlosigkeit)
- Traumatisierende Lebensereignisse ( Verlust eines Angehörigen, Unglück…)
- Soziale Isolation
- Desorientierendes soziales Milieu bzw. desorientierende soziale Abhängigkeiten
BERATUNG BEI KINDESWOHLGEFÄHRDUNG
Das Bundeskinderschutzgesetz ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Seitdem haben alle Personen, die in beruflichem Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall einen Anspruch auf Beratung durch eine erfahrene Fachkraft. Dies ergibt sich aus § 8b Absatz 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII).
Das Jugendamt ist verpflichtet dafür ein Beratungsteam von „insoweit erfahrenen Fachkräften“ bereitzustellen.
Der Kreis derer, die Beratung in Anspruch nehmen können, ist bewusst weit gehalten. Es sind alle Personen einbezogen, die bei ihrer Berufstätigkeit Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben.
Das können etwa Erzieherinnen, Tagesmütter und Tagesväter, Lehrkräfte, Ärzte, Hebammen, Personal in Schulen, Psychologen, Mitarbeiterinnen von Musik- oder Ballettschule, Fußballtrainer sein. Aber auch Ausbilder und Kolleginnen oder Kollegen von Jugendlichen im Einzelhandel, der Gastronomie oder Hotellerie haben einen Beratungsanspruch.
Kurz gesagt: Jeder, der hauptberuflich oder nebenamtlich auf Honorarbasis mit Kindern oder Jugendlichen arbeitet, kann sich bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung kostenfrei beraten lassen.
Die „insoweit erfahrenen Fachkräfte“ sind auf Kindeswohlgefährdungen spezialisiert und haben viel praktische Erfahrung darin, Gefahren für das Kindeswohl zu beurteilen und Sie zu beraten, was als nächstes zu tun ist.
Das trägt für Sie zu einer größeren Handlungssicherheit bei, denn häufig sind die Anhaltspunkte für eine Gefährdung nicht eindeutig.
Die angesprochene Fachkraft kann beim Jugendamt oder bei einer anderen Stelle, etwa einer Beratungsstelle, tätig sein. Wenn sie beim Jugendamt arbeitet, bedeutet das nicht, dass Sie mit Ihrer Anfrage bereits das Jugendamt über einen Fall informieren. Denn Sie müssen keine persönlichen Daten, wie Namen, Geburtsdatum oder Herkunft des Kindes, angeben. Die Beratung wird in anonymisierter Form durchgeführt.
Sie bekommen Hinweise zu Schweigepflicht und Datenschutz, es geht um die Beurteilung von Anzeichen und um die Frage ob eine Gefährdung vorliegen könnte oder nicht. Auch die weitere Vorgehensweise kann Inhalt der Beratung sein und Sie erfahren ob oder wie Sie die Eltern ansprechen können und welche Unterstützungsmöglichkeiten es im Landkreis für Kinder, Jugendliche und Familien gibt.
Sie erfahren auch, wann das Jugendamt informiert werden muss, nämlich wenn sich herausstellt, dass das betroffene Kind oder der Jugendliche unabwendbar einem hohen Gefährdungsrisiko ausgesetzt oder gar akut gefährdet ist. Dann ist das Jugendamt verpflichtet den Schutz des Kindes oder Jugendlichen zu gewährleisten.
Liste insoweit erfahrene Fachkräfte
Erreichbarkeit Jugendamt und insoweit erfahrene Fachkräfte
•Sozialdienstmitarbeiter/innen
•Sekretariate: +49 7571 102-42 22 bzw. 102-4201
•In akuten Notfällen außerhalb der Dienstzeiten: Rufbereitschaft des JA erreichbar über Polizei Sigmaringen
•Liste insoweit erfahrene Fachkräfte
•Fallübergreifende Fragen zum Kinderschutz: Frau Latzel , Tel. +49 7571 102-4217