Das Verfahren nach dem Bundeskinderschutzgesetz gilt für folgende Berufs- und Personengruppen:
- Ärztinnen und Ärzte mit staatlich geregelter Ausbildung
- Hebammen und Entbindungspfleger mit staatlich geregelter Ausbildung
- Angehörige eines Heilberufes mit staatlich geregelter Ausbildung (auch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten)
- Berufspsychologinnen und –psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung
- Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen und -berater
- Beraterinnen und Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist
- Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
- staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und -arbeiter und staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und -pädagogen
- Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen
Das Gesetz sieht bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung folgende drei Handlungsschritte vor:
1. Schritt: Gewichtige Anhaltspunkte werden bekannt
Den genannten Berufsgruppen werden in Ausübung ihrer Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt.
2. Schritt: Erörterung mit Beteiligten / auf Annahme von Hilfen hinwirken / Beratung durch insoweit erfahrenen Fachkraft
Sie sollen mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
Die genannten Personengruppen haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft im Kinderschutz. Sie sind zu diesem Zwecke befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten pseudonymisiert zu übermitteln.
Hier kommt der §8b SGB VIII zum Tragen: Die insoweit erfahrenen Fachkraft im Kinderschutz ist besonders qualifiziert und vom örtlichen Träger der Jugendhilfe beauftragt, alle Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, bei der Risikoeinschätzung zu beraten. Die insoweit erfahrene Fachkraft berät zur Entscheidungsfindung, trifft aber grundsätzlich keine Entscheidungen im Sinne der Fallverantwortung.
Eine insoweit erfahrene Fachkraft im Kinderschutz hinzuzuziehen ist z. B. angezeigt bei:
- Unsicherheit in der Einschätzung der Gefährdung des Kindes oder Jugendlichen
- hoher Komplexität des Falls
- hoher emotionaler Belastung der fallzuständigen Fachkraft
- sowohl bei punktuellem Beratungsbedarf als auch bei grundsätzlichen Fragen zum Verfahrensablauf
3. Schritt: Befugnis, das Jugendamt zu informieren – Mitteilung Jugendamt
Scheidet eine Abwendung der Gefährdung aus oder sind die Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage Hilfe anzunehmen und ein Tätigwerden des Jugendamtes wird für erforderlich gehalten, um eine Gefährdung des Kindes oder Jugendlichen abzuwenden, so sind die genannten Personengruppen befugt, das Jugendamt zu informieren.
Die Betroffenen sind vorab darauf hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die genannten Personen befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten zu übermitteln.
Meldungen einer Kindeswohlgefährdung können beim Jugendamt angezeigt werden.
Ist das Jugendamt bei Gefahr in Verzug außerhalb der Dienstzeiten nicht erreichbar, steht die örtliche Polizei rund um die Uhr zur Verfügung. Sie verfügt über die Bereitschaftsnummer des Jugendamts und kann dieses jederzeit hinzuziehen.
Schulabsentismus
Schulabsentismus – Handreichung für Schule, Schulsozialarbeit und Jugendhilfe
Dazu gehören folgende Dokumente, die einzeln heruntergeladen werden können:
Schulabsentismus / Standardisiertes Vorgehen
Schulabsentismus / Dokumentation und Ersteinschätzung
Schulabsentismus / Gesprächsleitfaden für Lehrkräfte
Schulabsentismus / Veranschaulichungshilfe
Schulabsentismus / Situationseinschätzung
Schulabsentismus / Dokumentationsbogen für Besprechungen
Flyer Schulabsentismus / Ministerium für Kultus, Jugend und Sport BaWü
Schulabsentismus – Handreichung für Schule, Schulsozialarbeit und Jugendhilfe
Dazu gehören folgende Dokumente, die einzeln heruntergeladen werden können:
Schulabsentismus / Standardisiertes Vorgehen
Schulabsentismus / Dokumentation und Ersteinschätzung
Schulabsentismus / Gesprächsleitfaden für Lehrkräfte
Schulabsentismus / Veranschaulichungshilfe
Schulabsentismus / Situationseinschätzung
Schulabsentismus / Dokumentationsbogen für Besprechungen
Flyer Schulabsentismus / Ministerium für Kultus, Jugend und Sport BaWü