Das Verfahren nach § 8a SGB VIII gilt für alle Beschäftigten bzw. Träger der Kinder- und Jugendhilfe, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII erbringen.
Das Gesetz sieht bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung folgende fünf Handlungsschritte vor:
1. Schritt: Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte
Bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes erfolgt die Abschätzung des Gefährdungsrisikos beim Träger im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte, wovon mindestens eine „insoweit erfahren“ ist.
Soweit erforderlich kann der Träger auf das Team der insoweit erfahrenen Fachkräfte des Landkreises Sigmaringen zurückgreifen.
2. Schritt: Einbezug Personensorgeberechtigte und Kind / Jugendliche/r
Einbeziehung der Personensorgeberechtigten und des Kindes/ Jugendlichen bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes/Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
3. Schritt: Auf Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken / Dokumentation / Überprüfung
Der Träger wirkt bei Sorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hin, wenn die Abschätzung ergibt, dass ansonsten die Gefährdungssituation nicht abgewendet werden kann.
Auf die Inanspruchnahme von Hilfen im Sinne des § 8a Abs.2 SGB VIII hinzuwirken, bedeutet für den Träger:
Die Sorgeberechtigten werden bei der Beratung über die Abschätzung des Gefährdungsrisikos über die Informationspflicht an das Jugendamt hingewiesen, wenn,
4. Schritt: Information an Jugendamt – Mitteilung Jugendamt
Information an das Jugendamt über die Gefährdungseinschätzung und die Bemühungen zur Gefährdungsabwendung von Seiten des Trägers, wenn:
5. Schritt: Weitere Zusammenarbeit
Nach Information des Jugendamtes erfolgt dort das Verfahren zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos gemäß § 8a Abs. 1 SGB VIII.
Das Jugendamt informiert den Träger über das Ergebnis der Gefährdungsabschätzung und die von ihm veranlassten Maßnahmen.
Verbleibt das Kind in der Einrichtung, bleibt der Träger hinsichtlich des Schutzauftrages weiterhin in der Mitverantwortung.
Ist ein weiteres Zusammenarbeiten mit dem Jugendamt erforderlich, wird dieses im jeweiligen Einzelfall abgesprochen und dokumentiert.
Das Gesetz sieht bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung folgende fünf Handlungsschritte vor:
1. Schritt: Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte
Bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes erfolgt die Abschätzung des Gefährdungsrisikos beim Träger im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte, wovon mindestens eine „insoweit erfahren“ ist.
Soweit erforderlich kann der Träger auf das Team der insoweit erfahrenen Fachkräfte des Landkreises Sigmaringen zurückgreifen.
2. Schritt: Einbezug Personensorgeberechtigte und Kind / Jugendliche/r
Einbeziehung der Personensorgeberechtigten und des Kindes/ Jugendlichen bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes/Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
3. Schritt: Auf Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken / Dokumentation / Überprüfung
Der Träger wirkt bei Sorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hin, wenn die Abschätzung ergibt, dass ansonsten die Gefährdungssituation nicht abgewendet werden kann.
Auf die Inanspruchnahme von Hilfen im Sinne des § 8a Abs.2 SGB VIII hinzuwirken, bedeutet für den Träger:
- mit seinen eigenen Ressourcen zur Abwendung der Gefährdung beitragen
- auf andere Hilfen hinweisen bzw. diese vermitteln
- darauf hinwirken, dass verbindliche Absprachen mit den Sorgeberechtigten über die Inanspruchnahme dieser Hilfen zur Gefährdungsabwendung getroffen werden,
- diese dokumentieren und deren Einhaltung überprüfen
- ggf. die Personensorgeberechtigten bei der Kontaktaufnahme zum Jugendamt unterstützen
Die Sorgeberechtigten werden bei der Beratung über die Abschätzung des Gefährdungsrisikos über die Informationspflicht an das Jugendamt hingewiesen, wenn,
- das Unterstützungsangebot nicht in Anspruch genommen wird
- oder nicht im erforderlichen Umfang in Anspruch genommen wird
- oder ungewiss ist, ob dieses ausreicht.
4. Schritt: Information an Jugendamt – Mitteilung Jugendamt
Information an das Jugendamt über die Gefährdungseinschätzung und die Bemühungen zur Gefährdungsabwendung von Seiten des Trägers, wenn:
- keine geeignete Hilfen bekannt sind.
- die benannten Hilfen von den Sorgeberechtigten abgelehnt wurden.
- die Hilfen nicht oder nicht in erforderlichem Umfang in Anspruch genommen werden.
- keine Gewissheit besteht, ob durch die abgesprochene Hilfen der Kindeswohlgefährdung begegnet werden kann.
5. Schritt: Weitere Zusammenarbeit
Nach Information des Jugendamtes erfolgt dort das Verfahren zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos gemäß § 8a Abs. 1 SGB VIII.
Das Jugendamt informiert den Träger über das Ergebnis der Gefährdungsabschätzung und die von ihm veranlassten Maßnahmen.
Verbleibt das Kind in der Einrichtung, bleibt der Träger hinsichtlich des Schutzauftrages weiterhin in der Mitverantwortung.
Ist ein weiteres Zusammenarbeiten mit dem Jugendamt erforderlich, wird dieses im jeweiligen Einzelfall abgesprochen und dokumentiert.