Hier finden Sie eine Liste mit häufig gestellten Fragen.
Wir bitten zu beachten, dass die Antworten nicht rechtsverbindlich sein können. Wenden Sie sich bei Detailfragen bitte an uns - das Jugendamt - oder an rechtskundige Fachleute.
Allgemeine Fragen
Wo Sie die Grenze setzen steht Ihnen frei. Aber Sie müssen die Grenze setzen: Ist der Platzwart Teil der Jugendarbeit, oder die Menschen, die Fahrdienst machen? Dabei hilft Ihnen das Prüfschema. Bei vielen Tätigkeiten liegt es auf der Hand, dass ein Führungszeugnis vorgelegt werden muss, andere hingegen müssen genauer angeschaut werden. Gehen Sie bitte immer von der Tätigkeit aus, nicht von der Person, die die Tätigkeit macht!
Ja. Ein Führungszeugnis kann ab Vollendung des 14. Lebensjahres angefordert werden. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit sehr gering ist, dass ein Minderjähriger bereits zu einer relevanten Straftat verurteilt ist, sollten Sie es dennoch anfordern, wenn er/sie eine Tätigkeit ausübt, die nach ihrer Prüfung ein Führungszeugnis erfordert. Bleiben Sie strikt bei der Prämisse, dass bei einer relevanten Tätigkeit das Führungszeugnis vorgelegt wird - ohne Ansehen der Person! Nur so vermeiden Sie vereinsinterne Diskussionen wegen Ungleichbehandlung. Nähere Informationen beim Bundesamt für Justiz.
Wenn die Gemeinde der "Veranstalter" der Ferienspiele ist und z.B. Privatpersonen beauftragt, ein Angebot durchzuführen, muss sich die Gemeinde Gedanken darüber machen, ob ein Führungszeugnis vorzulegen ist oder nicht. Das Prüfschema hilft dabei. Wenn die Gemeinde nur koordinierend tätig ist und z.B. Vereine die Angebote durchführen, liegt die Verantwortung beim jeweiligen Verein. Es schadet aber nicht, wenn die Gemeinde bei der Vorbereitung die Vereine darauf hinweist, dass nur Ehrenamtliche eingesetzt werden sollten, die ein Führungszeugnis vorgelegt haben, wenn ein entsprechendes Angebot gemacht wird. Im Übergangszeitraum in 2017 ist zunächst davon auszugehen, dass noch sehr wenige Vereinbarungen zwischen Vereinen/Verbänden und Landkreis - Jugendamt geschlossen sind. Deshalb empfehlen wir hier, auf die Selbstverpflichtungserklärung der einzelnen Anbieter zurückzugreifen und die Führungszeugnisse erst in 2018 einzuführen.
Wenn das erweiterte Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit gebraucht wird, dann kostet es nichts. Der Verein/Verband muss allerdings die Bescheinigung zur Gebührenbefreiung ausstellen.
Vereinbarungen zwischen Jugendamt und Verein / Verband
Ja! Sie können gegenüber den Eltern ihrer Kinder und Jugendlichen dokumentieren, dass Sie ein Konzept für den Kinderschutz haben und dass auf die Kinder und Jugendlichen geachtet wird. Wenn sich im Laufe der Zeit Tätigkeiten ergeben, die die Vorlage des Führungszeugnisses erfordern, können Sie diese über die Liste der Tätigkeiten einfach "nachliefern".
Es gibt keine Zeitbegrenzung bzw. einen Termin, zu dem die Vereinbarung abgeschlossen sein muss. Wir freuen uns über jede Vereinbarung im Sinne des Kinderschutzes, uns ist aber klar dass die wichtigen Diskussionen zum Kinderschutz in den Vereinen und Verbänden Zeit brauchen. Deshalb lieber in Ruhe über das Thema vereinsintern diskutieren und die Vereinbarung in ein paar Wochen abschließen, als eine Vereinbarung ohne den Rückhalt aus dem Verein/Verband abzuschließen. Sie können - wenn Sie wollen - Ihre Ehrenamtlichen gleich bitten, die Führungszeugnisse anzufordern. Dokumentieren Sie die Einsichtnahme so wie vorgesehen.
Nein. Eine Änderung im Vorstand hat keinen rückwirkenden Einfluss auf bereits geschlossene Vereinbarungen. Der Vereinsvorsitzende unterschreibt in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter des Vereins. Die Vereinbarung wird dadurch zwischen Jugendamt und Verein geschlossen - unabhängig von Personen.
Verantwortlich für die Vereinbarungen sind die örtlichen Jugendämter als "Träger der öffentlichen Jugendhilfe". Sie stehen in der Pflicht auf die in ihrem Bereich ansässigen freien Trägern zuzugehen und entsprechende Vereinbarungen abzuschließen. Dort wird festgelegt, für welche Tätigkeiten die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis notwendig ist. Die Verantwortlichen der freien Träger haben dafür zu sorgen, dass die Vereinbarungen in ihrem Verein/Verband umgesetzt werden.
Betroffen sind alle "freien Träger der Jugendhilfe". Dazu gehören die meisten Vereine, Verbände, Gruppen und Initiativen, die Aufgaben im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen und die Anerkennung als "freier Träger" haben. Wenn Sie nicht sicher sind, ob die diese Anerkennung haben, dann erkundigen Sie sich bei ihrem Dachverband. Zu den Aufgaben der Jugendarbeit zählen gemäß § 11 SGB VIII (1) außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung, (2) Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, (3) arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit, (4) internationale Jugendarbeit, (5) Kinder- und Jugenderholung sowie (6) Jugendberatung.
Bei eingetragenen Vereinen hat der Vorstand die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§ 26 Abs. 1 S2 BGB). Bei einem Vorstand mit mehreren Mitgliedern richtet sich die Vertretungsmacht (EinzelGesamt- oder Mehrheitsvertretungsmacht) nach der Satzung des Vereins. Schauen Sie bitte in Ihrer Satzung nach.
Verfahren Führungszeugnisse
Nein. Das Führungszeugnis muss persönlich im Rathaus (in der Regel Bürgerbüro) beantragt werden. Das Bundesamt für Justiz sagt dazu: "Das Führungszeugnis ist durch die betroffene Person persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der örtlichen Meldebehörde oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen".
Gemäß § 72a SGB VIII wird ein "erweitertes Führungszeugnis" nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs.1 Bundeszentralregistergesetz erforderlich. Dieses Führungszeugnis enthält die relevanten Einträge, wenn es sie gibt. Die MitarbeiterInnen in den Bürgerbüros sind auf Ihr Kommen vorbereitet und wissen, was Sie brauchen! Weitere Infos auf der Homepage des Bundesjustizamtes.
Nach der Beantragung wird das Führungszeugnis direkt an den Antragssteller geschickt. Sie können also selbst nachschauen, was drin steht. Der Zeitraum wird nach den Erfahrungen der Bürgerbüros zwischen zwei und drei Wochen angegeben.
Ja. Das Gesetz spricht von Kindern und Jugendlichen. Jugendliche sind ab 14 und bis 18 Jahre alt. Darunter sind es Kinder, darüber Erwachsene. Wenn Sie also junge Menschen unter 18 Jahren betreuen fallen Sie unter die gesetzliche Regelung und benötigen auch für deren Betreuung ein Führungszeugnis.
Nein. Das Gesetz meint nur ehrenamtlich Tätige. Das heißt, so lange die Erwachsenen keinen Auftrag zur Betreuung, Erziehung oder Ausbildung (oder etwas vergleichbarem) der Jugendlichen haben, brauchen sie kein Führungszeugnis vorzulegen.
Nein. Das Führungszeugnis muss persönlich im zuständigen Bürgermeisteramt (Bürgerbüro) beantragt werden. Es wird dann persönlich an den Antragssteller geschickt. Dort soll es auch nach der Einsichtnahme bleiben.
Ja. Das deutsche Führungszeugnis beinhaltet allerdings nur die Einträge, die in Deutschland registriert worden sind. Bei EU-Ausländern ist es möglich, dass auch Einträge aus dem Heimatland abgefragt werden (beim Bürgerbüro anfragen). Bei Nicht-EU-Ausländern geht das in der Regel nicht.
Einsichtnahme in Führungszeugnisse
Grundsätzlich ja. Die Vereine haben die Vorgabe, dass das Führungszeugnis bei der Vorlage nicht älter als 3 Monate sein darf. Wenn es bei mehreren Vereinen vorgelegt werden soll, dann sollte das mit den Vereinen abgestimmt sein, um den Zeitrahmen einzuhalten. Das Führungszeugnis verbleibt beim Ehrenamtlichen, keiner der Vereine darf es "behalten" (nur Einsichtnahme durch den Vorstand).
Das kann der/die Ehrenamtliche selbst entscheiden. Allerdings kann der Vorstand auch beschließen, dass er die Einsichtnahme grundsätzlich von anderer Stelle machen lässt (z.B. Jugendamt) und sich nur Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorlegen lässt. Das führt für den Vorstand aber zu keiner Arbeitserleichterung, für ihn ist es gleich viel Arbeit das Führungszeugnis oder die Unbedenklichkeitsbescheinigung einzusehen.
Der Verein hat das Recht und die Pflicht, gemäß § 72a SGB VIII Einsicht in das Führungszeugnis zu nehmen. Die Einsichtnahme umfasst aber nur die relevanten Straftaten im Sinne des Gesetzes. Alle übrigen Einträge unterliegen dem Datenschutz. Wenn der Vorstand die Einsichtnahme nicht selbst machen möchte, steht die Möglichkeit der Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Verfügung.
Der Versand des Original-Führungszeugnisses per Post ist denkbar. Der Vorsitzende nimmt Einsicht und schickt es danach wieder an den Inhaber zurück. Per Mail raten wir dringend davon ab, da es eine Fülle von technischen Möglichkeiten der Manipulation des Originaldokumentes gibt. Akzeptieren Sie nur das Original des Führungszeugnisses oder das Original der Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Die Führungszeugnisse werden vom Bundeszentralregister auf einem speziellen Papier mit Wasserzeichen gedruckt. Dadurch ist eine relativ hohe Sicherheit gegeben. Bei den Unbedenklichkeitsbescheinigungen wird ein Dienstsiegel des Landkreises gestempelt und geprägt, so dass es sehr schwer zu fälschen ist. Zudem werden alle ausgestellten Unbedenklichkeitsbescheinigungen im Landratsamt dokumentiert.
Der Verein muss die geschlossene Vereinbarung mit dem Jugendamt umsetzen. Wie er das organisiert, muss er vereinsintern klären. Die Einsichtnahme MUSS NICHT, aber KANN vom Vorstand erfolgen. Im Landkreis Sigmaringen besteht zudem die Möglichkeit, eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Landratsamt - Fachbereich Jugend - anzufordern. Dabei übernimmt das Amt die Einsichtnahme und teilt auf einem Formular mit, ob ein relevanter Eintrag vorhanden ist oder nicht.
Im Zusammenhang mit dem § 72a SGB VIII ist niemand verpflichtet, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Der Verein/Verband muss bei einer Verweigerung der Einsichtnahme entsprechende Konsequenzen ziehen. Entsprechend dem §72a SGB VIII dürfen solche Personen nicht bei führungszeugnisrelevanten Tätigkeiten im Verein zum Einsatz kommen.
Haftungsfragen
Dazu können wir keine verbindliche Aussage machen, da dies immer auf den Einzelfall ankommt.
Die Haftungsfrage ist sehr komplex und lässt sich nicht pauschal beantworten. Wichtig ist in jedem Falle, dass der Verein/Verband präventiv arbeitet, um sexuelle Übergriffe an Kindern und Jugendlichen zu verhindern. Die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis stellt dabei nur ein Baustein eines umfassenden Schutzkonzeptes dar. Es empfiehlt sich, vorsorglich alle Möglichkeiten der Prävention auszuschöpfen.
Anwendung des Prüfschemas
Welche Tätigkeiten nur nach Einsicht in ein Führungszeugnis wahrgenommen werden dürfen, ist in § 72a SGB VIII konkret definiert: Es geht um die Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, bei der Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzogen oder ausgebildet werden oder ein vergleichbarer Kontakt besteht. Maßgeblich für die Bewertung der Tätigkeiten sind die Art, die Intensität und die Dauer des Kontakts der Person mit den Kindern und Jugendlichen (siehe Prüfschema). Anhand dieser gesetzlich beschriebenen Merkmale ist die Bewertung durch die Betrachtung des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen. Wichtig ist, dass Sie die Tätigkeit von der der Person trennen, die sie ausführt. Bleiben Sie bei der Bewertung strikt bei der Tätigkeit und schauen Sie erst danach, welche Personen das betrifft. Das Prüfschema hilft Ihnen hierbei weiter. Sollten sich dennoch Fragen ergeben, wenden Sie sich bitte an die AnsprechpartnerInnen des Jugendamtes zur weiteren Beratung.
Sie sind an der Arbeit sehr nahe dran, d.h. Sie bzw. Ihr Jugendleiter kennt die Vorgänge am besten. Beziehen Sie diesen im Zweifelsfalle mit ein! Bleiben Sie strikt bei der Tätigkeit ohne Ansehen der Personen, die diese Tätigkeit ausüben. Dann bleiben Sie so objektiv, wie es Ihnen möglich ist. Das Prüfschema hilft Ihnen dabei.
Eine "Kontrolle" oder "Korrektur" durch das Jugendamt gibt es nicht. Sie benennen die Tätigkeiten, für die Sie ein Führungszeugnis verlangen werden. Sollten sich dennoch Fragen ergeben, wenden Sie sich bitte an die AnsprechpartnerInnen des Jugendamtes zur weiteren Beratung.
Nein, so ist das Prüfschema nicht gemeint, es ist lediglich eine Orientierung und Richtschnur als Hilfe zur Einschätzung! Sie sollen am Ende selbst entscheiden, ob Sie für die jeweilige Tätigkeit ein Führungszeugnis sehen wollen oder nicht. Im einen Fall wird es so sein, dass Sie bei einem Kreuz bei "hoch" ein Führungszeugnis sehen wollen, in einem anderen Fall nicht. Machen Sie sich im Feld "Begründung" unten Notizen, warum Sie diese Entscheidung getroffen haben. Solange diese schlüssig ist, sind Sie auf der sicheren Seite.
Dann brauchen Sie auch keinen Ihrer Ehrenamtlichen benachrichtigen, dass er/sie ein Führungszeugnis vorlegen muss. Eine Vereinbarung mit dem Jugendamt macht trotzdem Sinn, dass sie sich als Verein zum Kinderschutz bekennen und über das Verfahren absichern.
Honorarkräfte, nebenamtlich Tätige
Wenn die Honorarkräfte eine Tätigkeit ausüben, die nach Prüfung der Einsichtnahme in ein Führungszeugnis bedarf, dann ja. Gleiches Verfahren wie bei den Ehrenamtlichen, allerdings muss für dieses Führungszeugnis bezahlt werden. Die Vorlage sollte bei der Stelle erfolgen, bei der der Honorarvertrag läuft (wenn die Person bei mehreren Vereinen tätig ist). Evtl. sollte die Vorlage des Führungszeugnisses in den Vertragstext des Honorarvertrages mit aufgenommen werden. Das Führungszeugnis sollte Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages sein.
Die Eltern sind die Vertragspartner für die Honorarkräfte. Sie sind aber in aller Regel nicht "freier Träger der Jugendhilfe", sondern Privatpersonen. Hier greift der § 72a SGB VIII nicht. Somit ist auch keine Vereinbarung mit dem Jugendamt notwendig. Die Vorlage eines Führungszeugnisses entfällt.