Beratung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

Sie arbeiten mit Kindern und Jugendlichen zusammen und haben das Gefühl, dass es einem Kind oder Jugendlichen nicht gut geht?
 
Laut Bundeskinderschutzgesetz haben alle Personen, die in beruflichem Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall einen Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft im Kinderschutz. Dies ergibt sich aus § 8b Absatz 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII).
 
Das Jugendamt ist verpflichtet dafür ein Beratungsteam  von „insoweit erfahrenen Fachkräften“ bereitzustellen.
 
Der Kreis derer, die Beratung in Anspruch nehmen können, ist bewusst weit gehalten. Es sind alle Personen einbezogen, die bei ihrer Berufstätigkeit Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben.
 
Das können etwa Erzieherinnen, Tagesmütter und Tagesväter, Lehrkräfte, Ärzte, Hebammen, Personal in Schulen, Psychologen, Mitarbeiterinnen von Musik- oder Ballettschule, Fußballtrainer sein. Aber auch Ausbilder und Kolleginnen oder Kollegen von Jugendlichen im Einzelhandel, der Gastronomie oder Hotellerie haben einen Beratungsanspruch.
 
Kurz gesagt: Jeder, der hauptberuflich oder nebenamtlich auf Honorarbasis mit Kindern oder Jugendlichen arbeitet, kann sich bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung kostenfrei beraten lassen.
 
Die „insoweit erfahrenen Fachkräfte“ sind auf Kindeswohlgefährdungen spezialisiert und haben viel praktische Erfahrung darin, Gefahren für das Kindeswohl zu beurteilen und Sie zu beraten, was als nächstes zu tun ist.
 
Das trägt für Sie zu einer größeren Handlungssicherheit bei, denn häufig sind die Anhaltspunkte für eine Gefährdung nicht eindeutig.
 
Die angesprochene Fachkraft kann beim Jugendamt oder bei einer anderen Stelle, etwa einer Beratungsstelle, tätig sein. Wenn sie beim Jugendamt arbeitet, bedeutet das nicht, dass Sie mit Ihrer Anfrage bereits das Jugendamt über einen Fall informieren. Denn Sie müssen keine persönlichen Daten, wie Namen, Geburtsdatum oder Herkunft des Kindes, angeben. Die Beratung wird in anonymisierter Form durchgeführt.
 
Sie bekommen Hinweise zu Schweigepflicht und Datenschutz, es geht um die Beurteilung von Anzeichen und um die Frage ob eine Gefährdung vorliegen könnte oder nicht. Auch die weitere Vorgehensweise kann Inhalt der Beratung sein und Sie erfahren ob oder wie Sie die Eltern ansprechen können und  welche Unterstützungsmöglichkeiten es im Landkreis für Kinder, Jugendliche und Familien gibt.
Sie erfahren auch, wann das Jugendamt informiert werden muss, nämlich wenn sich herausstellt, dass das betroffene Kind oder der Jugendliche unabwendbar einem hohen Gefährdungsrisiko ausgesetzt oder gar akut gefährdet ist. Dann ist das Jugendamt verpflichtet den Schutz des Kindes oder Jugendlichen zu gewährleisten.
 
Bei Fragen zur Beurteilung einer Kindeswohlgefährdung wenden Sie sich bitte an die folgenden Stellen. Hier werden Sie direkt beraten oder an die jeweiligen Ansprechpersonen vermittelt:
 
Team der insoweit erfahrenen Fachkräfte