Arbeitsschutz

Die Vorschriften des Arbeitsschutz und Arbeitssicherheitsrechtes dienen dazu, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie durch eine geeignete Arbeitsschutzorganisation zu sichern und zu verbessern.

Um dies zu erreichen, sind die Schaffung einer geeigneten betrieblichen Arbeitsschutzorganisation (Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie eines Betriebsarztes) und die Bereitstellung von Personal und Sachmitteln erforderlich. Die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen für die Beschäftigten sind durch den Arbeitgeber zu ermitteln und hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu beurteilen. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.

Aufgaben des Landkreises

  • Beratung von Unternehmen bei der Durchführung des betrieblichen Arbeitsschutzes
  • Beratung und Unterstützung von Betriebs- und Personalräten und von Fachkräften für Arbeitssicherheit
  • Aufsicht über die Erfüllung organisatorischer Pflichten

Die Überwachung des Arbeitsschutzes erfolgt in Deutschland durch zwei Organe

  • 1. Die Überwachungsbehörden der Länder (in Baden-Württemberg sind dies die Landratsämter und die Regierungspräsidien)
  • 2. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen)

Thematisch gliedert sich der Arbeitsschutz in den technischen und den sozialen Arbeitsschutz.

Technischer Arbeitsschutz - kleines ABC

Arbeitsstätten

Die Arbeitsstättenverordnung und die zugehörigen Arbeitsstättenrichtlinien definieren die Mindestanforderungen zur Gestaltung von Arbeitsstätten. Dort sind Anforderungen an Fluchtwege, den Schutz vor herabfallenden Gegenständen, Sozialanlagen, Sanitärräume und weiteres beschrieben.
 
Aufgaben des Landkreises

  • Stellungnahmen zu gewerblichen Bauvorhaben
  • Beratung von Unternehmen bei der Errichtung und Änderung von Arbeitsstätten
  • Anordnung der Beseitigung festgestellter Mängel

Baustellensicherheit

Bauarbeiter sind einem hohen Unfall- und Gesundheitsrisiko ausgesetzt. Besondere Gefahrensituationen ergeben sich auf Baustellen durch sich ständig verändernde Arbeitsumgebungen, hohe körperliche Beanspruchungen, ungünstige Witterungseinflüsse sowie großen Zeit- und Termindruck.

Der Bauherr trägt eine Mitverantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen. Er muss ab einer bestimmten Baustellengröße einen Koordinator bestellen, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan für das Bauvorhaben erarbeiten und das Vorhaben der Arbeitsschutzbehörde ankündigen (Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitsstage und mehr als 20 Beschäftigte, oder Arbeitsumfang  mehr als 500 Personentage).
 
Aufgaben des Landkreises

  • Überwachung von Baustellen
  • Beratung von Betrieben, Bauherren und Architekten
  • Stilllegung von Baustellen mit gravierenden Arbeitsschutzmängeln

Formulare
Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle

Merkblätter
Informationen für den Bauherren
Merkblatt für den Abbruch von Gebäuden

Betriebssicherheit

Die Betriebssicherheitsverordnung stellt Anforderungen zur Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Unternehmer, zur Benutzung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitnehmer und für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen.Arbeitsmittel sind die Maschinen, Anlagen und Gerätedie in Betrieben eingesetzt werden.
 
Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählen

  • Druckanlagen
  • Aufzugsanlagen
  • explosionsgeschützte Anlagen
  • Anlagen zum Lagern, Abfüllen, und Entleeren von brennbaren Flüssigkeiten

Aufgaben des Landkreises

  • Erteilung von Erlaubnissen
  • Überwachung von erlaubnisbedürftigen Anlagen
  • Überwachung der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln
  • Überwachung von Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz
  • Zulassung von Ausnahmen

Gefahrgut

Der Transport gefährlicher Güter birgt erhebliche Risiken in sich. Für den Transport dieser Güter gibt es zahlreiche nationale und internationale Vorschriften um Gefährdungen für die Allgemeinheit und die Umwelt zu verhindern. Die Gewerbeaufsicht überwacht die Einhaltung der Vorschriften auf dem Betriebsgelände.

Unternehmen, die größere Mengen gefährlicher Güter befördern, verladen oder versenden, müssen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen.

Für die Überwachung während des Transports sind das Bundesamt für Güterverkehr und die Polizei zuständig.
 
Aufgaben des Landkreises

  • Beratung der Unternehmen / Gefahrgutbeauftragten über die Gefahrgutvorschriften
  • Überwachung der Vorschriften der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
  • Überwachung bei der Übernahme und Ablieferung sowie beim Aus- und Verpacken der Güter
  • Überwachung beim Be- und Entladen der Beförderungsmittel

Gefahrstoffe

Der Umgang mit gefährlichen Stoffen bei der Arbeit ist heute alltäglich. Die Gefahrstoffverordnung macht Vorgaben zum Umgang mit gefährlichen Stoffen, zum Schutz vor Gesundheitsgefahren und Umweltbelastungen.
 
Aufgaben des Landkreises

  • Überwachen der Herstellungs- und Verwendungsverbote gefährlicher Stoffe
  • Überwachen konkreter sicherheitstechnischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen
  • Veranlassen der Durchführung von Messungen zur Überprüfung der Schadstoffkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz (nur in Einzelfällen)
  • Überwachung der Verpflichtung der Arbeitgeber zur Veranlassung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen für gefahrstoffexponierte Beschäftigte
  • Entgegennahme von Tätigkeitsanzeigen über den Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen und Überwachung der besonderen Schutzmaßnahmen an diesen Arbeitsplätzen

Formulare
Anzeige des beabsichtigten Umgangs mit Begasungsmitteln nach TRGS 512
Anzeige für Tätigkeiten mit asbesthaltigem Material
Mitteilung über die beabsichtigte Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Gemeinschaftseinrichtungen

Sprengstoffe

Das Sprengstoffrecht regelt den Erwerb und Umgang mit

  • explosionsgefährlichen Stoffen (z.B. für Sprengungen in Steinbrüchen und Gebäuden)
  • Explosivstoffen (z. B. Schwarzpulver für Vorderlader- und Böllerschützen oder NC-Pulver für das Wiederladen von Patronen)
  • pyrotechnischen Gegenständen (z.B. Silvesterfeuerwerk, Profifeuerwerk oder Airbag- und Gurtstraffereinheiten)

Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen wird nur Personen erlaubt, die eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis besitzen. Erwerb und Umgang mit bestimmten weniger gefährlichen Stoffen z. B. dem klassischen Silvesterfeuerwerk, sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Die Herstellung und Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen und Gegenständen unterliegt ebenfalls den Vorschriften des Sprengstoffrechtes.
 
Aufgaben des Landkreises

  • Überwachung von Sprengstoffen und Feuerwerk
  • Überprüfung der ordnungsgemäßen Lagerung von Spreng- und Zündmitteln
  • Beratung des Einzelhandels über den Verkauf und die Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände (Silvesterfeuerwerk)

Formulare
Anzeige von Sprengungen 

Merkblätter
Verkauf und Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände der Klassen I und II bzw. Kategorie 1 und 2 im Einzelhandel

Sozialer Arbeitsschutz – ebenfalls ein kleines ABC

Arbeitszeit

Um Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten durch zu lange Arbeitszeiten oder zu kurze Ruhezeiten zu verhindern, sind im Arbeitszeitgesetz maximale tägliche oder wöchentliche Arbeitszeiten, einzuhaltende Ruhezeiten sowie Pausenregelungen festgelegt. Ebenso sind dort Anforderungen und Bedingungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen definiert.
 
Aufgaben des Landkreises

  • Überprüfung der Arbeitszeiten in Betrieben
  • Bewilligung und Ausnahmen zur Sonn- und Feiertagsarbeit
  • Bewilligung längerer täglicher Arbeitszeiten und abweichender Ruhezeiten

Formulare
Antrag auf Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an bis zu 5 Sonn- und Feiertagen im Jahr
Antrag auf Bewilligung der Verlängerung der täglichen Arbeitszeit gem. § 15 Abs. 1, Nr. 2 ArbZG 

Fahrpersonalrecht

In der gewerblichen Personen- und Güterbeförderung gelten über das Arbeitszeitgesetz hinaus weitere Vorschriften in denen Vorgaben zu Lenk-, Bereitschafts- und Ruhezeiten sowie zu Ruhepausen und Fahrtunterbrechungen geregelt sind.

Die Vorschriften dienen zum einen dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, zum anderen wird dadurch die Sicherheit im Straßenverkehr für alle Verkehrsteilnehmer erhöht.

Für die Überwachung der Vorschriften im rollenden Verkehr ist das Bundesamt für Güterfernverkehr und die Polizei zuständig.

Zur Überwachung der Vorschriften werden durch die Gewerbeaufsicht Sigmaringen die Lenk-, Bereitschafts- und Ruhezeiten jährlich an ca. 3.200 Arbeitstagen überprüft.
 
Aufgaben des Landkreises

  • Überwachung der Einhaltung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten sowie der Ruhepausen und Fahrtunterbrechungen durch Betriebskontrollen.

Fahrpersonalrecht

Jugendarbeitsschutzrecht

Arbeitende Kindern und Jugendliche unterstehen einem besonderen Schutz. Die Voraussetzungen und Anforderungen zur Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz und Kinderarbeitsschutzgesetz geregelt.
 
Aufgaben des Landkreises

  • Überwachung der Beschäftigungsverbote für Kinder und Jugendliche
  • Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften für die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
  • Genehmigung von Ausnahmen für die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

Formulare
Bestellung von Formularen zur ärztlichen Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Formulare zur ärztlichen Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Beschäftigung von Kindern bei Veranstaltungen 


Merkblätter
Broschüre für Arbeitgeber, Ausbilder und Lehrer
Broschüre für Jugendliche 

Mutterschutzrecht

Werdende und stillende Mütter dürfen nach dem Mutterschutzgesetz nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihrer Kinder zu befürchten ist. Sie haben Anspruch auf Freistellung für die notwendigen ärztlichen Untersuchungen und genießen Kündigungsschutz auch während der Elternzeit nach dem Mutterschutzgesetz und nach dem Bundeselterngeld- und Erziehungszeitgesetz.
In Baden-Württemberg sind die Regierungspräsidien für das Mutterschutzgesetz zuständig.
 
Aufgaben der Regierungspräsidien (hier: Tübingen)

  • Überwachen des Arbeitsschutzes für werdende und stillende Mütter in den Betrieben
  • Beratung der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung und Überprüfung der Beschäftigungsbedingungen sowie der Produktions- und Arbeitsverfahren in den Betrieben daraufhin, ob eine Beschäftigung werdender und stillender Mütter ohne Gefährdung möglich ist.
  • Überwachung der Kündigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz
  • Entscheidung über die  Zulässigkeit der ausnahmsweisen Kündigung Schwangerer in besonderen Fällen

Mutterschutzrecht