Abfallrecht

Als untere Verwaltungsbehörde überwacht der Landkreis die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und der dazugehörigen Rechtsverordnungen.
 
Erzeuger und Besitzer von Abfällen sind zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung bzw. zur allgemeinwohlverträglichen Beseitigung ihrer Abfälle verpflichtet.
 
Das Abfallrecht setzt sich aus vielen verschiedenen Vorschriften, wie zum Beispiel dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, dem Batteriegesetz, der Altfahrzeugverordnung, der Bioabfallverordnung, der Klärschlammverordnung usw. zusammen.
 
Zu den Aufgaben der unteren Abfallrechtsbehörde zählen z.B. Altfahrzeuge und Abfallablagerungen auf privaten Grundstücken. Auch bei der Ausbringung von Bioabfall und Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Grundstücken hat der Landkreis überwachende Aufgaben.

Sammlungen

Einen wichtigen Platz nehmen auch Anzeigen gewerblicher und gemeinnütziger Sammlungen von Abfällen (§ 18 KrWG), Anzeigen von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern nicht gefährlicher Abfälle (§ 53 KrWG), sowie Anträge auf eine Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG) ein.
 
Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen müssen 3 Monate vor Durchführung angezeigt werden. Typische Beispiele für solche Sammlungen sind Altkleidersammlungen von Vereinen, Schulklassen, caritativen Einrichtungen etc.
 
Wer eine solche Sammlung anzeigen möchte, kann dazu das nachfolgende Formularvordruck nutzen.
Anzeigeformular einer gemeinnützigen Sammlung (§ 18 KrWG) im Landkreis Sigmaringen
Anzeigeformular einer gewerblichen Sammlung (§ 18 KrWG) im Landkreis Sigmaringen


Hinweis

Elektro- und Elektronikaltgeräte, wie z.B. Fernseher, Computer, Waschmaschinen, Kühlschränke, Handys etc. dürfen nicht gesammelt werden.
 
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, die ihren Hauptsitz im Landkreis Sigmaringen haben, müssen ihre Tätigkeit beim Landratsamt anzeigen.
 
Anzeigepflichtig sind gewerbsmäßige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, d.h. der Hauptzweck des Unternehmens liegt zumindest teilweise im entgeltlichen Sammeln, Befördern etc. von Abfällen.
 
Seit dem 1. Juni 2014 müssen auch Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, die ihre Tätigkeit im Rahmen von wirtschaftlichen Unternehmen ausführen, ihre Tätigkeit anzeigen. Ein Betrieb ist im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig, wenn das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen aus Anlass einer anderen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt, d.h. der Hauptzweck besteht gerade nicht im Sammeln, Befördern etc. von Abfällen. Ein klassisches Beispiel für einen Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen ist ein Fliesenleger, der die alten herausgeschlagenen Fliesen von seinem Kunden mitnimmt und sie zu einer Entsorgungsanlage befördert.
 
Die Anzeige erfolgt entweder unter Verwendung des gesetzlichen Formularvordrucks (abrufbar siehe Link unten) schriftlich beim Fachbereich Umwelt und Arbeitsschutz oder elektronisch über das Anzeige- und Erlaubnisportal des Landes Baden-Württemberg.
 
Formularvordruck für die Anzeige nach § 53 KrWG

Für die Anzeige werden folgende Unterlagen benötigt

  • Gewerbeanmeldung (sofern anmeldepflichtig)
  • Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (sofern Eintrag erfolgt)
  • Abfallrechtliche Kennnummern bzw. Betriebsnummern, z.B. Sammler- und Beförderernummer oder Händler- und Maklernummer (sofern bereits erteilt)
  • Entsorgungsfachbetriebszertifikat oder Registrierungsurkunde als zertifizierter EMAS-Betrieb (sofern Zertifizierung vorhanden)
  • Vorgangsnummer der erstmaligen Anzeige (nur bei Änderungsanzeige)

Bei Änderung wesentlicher Angaben z.B. Firmenname, Firmensitz, Geschäftsführer, Tätigkeit etc. ist eine Änderungsanzeige zu erstatten. Gewerbliche Sammler und Beförderer müssen ihre Fahrzeuge bei Abfalltransporten auf öffentlichen Straßen vor Fahrtantritt mit zwei rückstrahlenden-weißen Warntafeln (sog. A-Schilder) versehen (vgl. § 55 Abs. 1 KrWG).
 
Gewerbliche Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die Ihren Hauptsitz im Landkreis Sigmaringen haben, benötigen eine Erlaubnis nach § 54 KrWG.
 
Entsorgungsfachbetriebe, die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind, sind von der Erlaubnispflicht befreit. Sie müssen ihre Tätigkeit nur anzeigen.
 
Die Erlaubnis kann schriftlich unter Verwendung des gesetzlichen Formularvordrucks (abrufbar siehe Link unten) beim Landratsamt Sigmaringen, Fachbereich Umwelt und Arbeitsschutz beantragt werden. Sofern eine elektronische Signaturkarte und ein geeignetes Kartenlesegerät vorhanden sind, kann die Erlaubnis auch über das elektronische Anzeige- und Erlaubnisportal des Landes Baden-Württemberg beantragt werden.
 
Formularvordruck zur Beantrag einer Erlaubnis nach § 54 KrWG

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen

  • Gewerbeanmeldung
  • Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (sofern Eintrag erfolgt ist)
  • Führungszeugnis des Betriebsinhabers bzw. der für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Person (nicht älter als 3 Monate)
  • personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister des Betriebsinhabers bzw. der für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Person (nicht älter als 3 Monate)
  • firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate)
  • Nachweis einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung (sofern vorhanden)
  • Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (nur bei Sammlern und Beförderern auf öffentlichen Straßen)
  • Fachkundenachweis des Inhabers bzw. der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person
  • Nachweis über die während einer zweijährigen praktischen erworbenen Kenntnisse für die beantragte Tätigkeit (z.B. Bescheinigung oder Zeugnis des Betriebes oder berufliche Ausbildung, Studium)
  • Nachweis über Teilnahme an einen oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen

Der Inhaber bzw. die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person haben regelmäßig, mindestens alle 3 Jahre an anerkannten Lehrgängen teilzunehmen, um über einen aktuellen Wissensstand zu verfügen (vgl. § 5 Abs. 3 Anzeige- und Erlaubnisverordnung). Die Teilnahmebescheinigungen sind dem Landratsamt Sigmaringen, Fachbereich Umwelt und Arbeitsschutz unaufgefordert vorzulegen.

Altfahrzeuge

Altfahrzeuge unterliegen den Vorschriften der Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV) und sind nach § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV überlassungspflichtig, d. h. sie müssen einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zur Verwertung überlassen werden.

Ein Verzeichnis von anerkannten Annahme-, Rücknahmestelle und Demontagebetrieben ist auf der Homepage der gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge (GESA) zu finden.

Bauschutt und Bauabfälle

Beim Abbruch von Gebäuden und auf Baustellen fallen regelmäßig Bauschutt und Bauabfälle (Zement, Ziegel, Betonteile,….) an. Diese Abfälle sind nach den Vorschriften der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) getrennt zu sammeln. Diese Getrennthaltung spart Ihnen auch viele Entsorgungskosten, da die Entsorgung von gemischten Abfallfraktionen grundsätzlich teurer ist.

Weitere Hinweise und Vorschriften, die beim Abbruch von Gebäuden und im Umgang mit Bauabfällen sind zu beachten.

Im Falle von verfahrenspflichtigen Baumaßnahmen ist gemäß § 3 Abs. 4 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG) der zuständigen Baurechtsbehörde ein Abfallverwertungskonzept im Rahmen der Bauantragsunterlagen vorzulegen das durch die Abfallrechtsbehörde geprüft wird.

Konkret bedeutet dies, dass bei einer verfahrenspflichtigen Baumaßnahme mit einem Umfang von mehr als 500 Kubikmeter Bodenaushub oder bei verfahrenspflichtigen Abbruch- sowie Baumaßnahmen, die auch einen Abbruch beinhalten, auf Grundlage der Bestimmungen des § 3 Abs. 4 LKreiWiG ein konkretisierendes Abfallverwertungskonzept (Abbruch- und Entsorgungskonzept) vorzulegen ist. Das Abfallverwertungskonzept ist zusammen mit den Bauantragsvorlagen bei der zuständigen Baurechtsbehörde einzureichen.

Im Abfallverwertungskonzept sind in summarischer Form vor allem die voraussichtlichen Abfallmengen und Abfallarten sowie die vorgesehenen Entsorgungswege darzustellen.

Formular Abfallverwertungskonzept

Bioabfall zur landwirtschaftlichen Verwertung

Bei der Aufbringung von Bioabfällen oder Gemischen auf landwirtschaftlichen Flächen sind neben den Bestimmungen der Düngeverordnung (DüV) vor allem die Vorschriften der Bioabfallverordnung (BioAbfV) einzuhalten.
 
Die Bioabfallverordnung enthält verschiedene Pflichten für die Bewirtschafter der Aufbringungsflächen, z.B. Mitteilung der Aufbringungsflächen, Bodenuntersuchung, Lieferscheinverfahren. Für die Aufbringung von gütegesichertem Bioabfall, der vom Nachweisverfahren befreit ist, gelten vereinfachte Untersuchungs-  und Nachweispflichten.
 
Ausführlichere Informationen rund um die Aufbringung von Bioabfall auf landwirtschaftlichen Flächen gibt es mit dem Merkblatt Bioabfall.