Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz

Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Schul- und Kitaschließungen
nach §56 Abs. 1 und §56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
 
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind.
 
Sie haben Fragen zum IfSG? Sie wollen wissen, ob Sie eine Entschädigung erhalten und wie Sie einen Antrag dafür stellen können? Informieren Sie sich hier:
 
IfSG Entschädigung 

Fragen und Antworten zu Entschädigungen / Baden-Württemberg
 

Hinweis: Ab dem 01. Januar 2023 bearbeitet die Stadt Mannheim als Gesundheitsamt alle eingehenden Entschädigungsanträge nach §§ 56, 57 und 58 IfSG für Baden-Württemberg.

Bitte rei­chen Sie keine An­trä­ge beim Land­rats­amt/Ge­sund­heits­amt Sig­ma­rin­gen ein, son­dern nut­zen Sie aus­schließ­lich das Por­tal www.ifsg-online.de.