Wer mit Kraftfahrzeugen entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen in Taxen (§ 47 PBefG) befördert, benötigt eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz.
Taxen werden in größeren Städten in der Regel an Taxistandplätzen bereitgehalten. Sie sind mit einem geeichten Fahrpreisanzeiger ausgestattet. Die telefonische Erreichbarkeit ist in Ergänzung zur Bereitstellungspflicht an den Taxistandplätzen zu sehen, sodass sie im beschriebenen Zeitumfang gewährleistet sein muss.
Taxiunternehmen unterliegen der Betriebspflicht. Die Betriebszeiten umfassen die üblichen Geschäfts- und Öffnungszeiten der Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe.
Bei Zuwiderhandlungen ist das Landratsamt Beschwerdestelle.
Der Fahrpreis richtet sich nach der Rechtsverordnung des Landratsamt Sigmaringen über die Festsetzung der Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen. Für Fahrten innerhalb des Landkreises gelten Festpreise. Über die Kreisgrenzen hinausgehend kann der Fahrpreis frei vereinbart werden.