Waffenrecht für Jäger

Erwerb von Waffen und Munition durch Jäger

Wer Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines ist, ist auch zum Erwerb von Jagdwaffen berechtigt. Jagdwaffen sind alle Waffen, die nicht nach dem zum Zeitpunkt des Waffenerwerbs gültigen Bundesjagdgesetz verboten sind.

Von Inhabern von Jahresjagdscheinen ist kein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Langwaffen generell und für den Erwerb der ersten beiden Kurzwaffen nachzuweisen. Dies gilt selbstverständlich nur, soweit die zu erwerbenden Waffen Jagdwaffen sind. Diese Waffen können gegen Vorlage eines gültigen Jahresjagdscheines erworben werden und sind dann innerhalb von zwei Wochen in die Waffenbesitzkarte einzutragen.

  • Zum Erwerb von Kurzwaffen ist auch weiterhin ein behördlicher Voreintrag in die Waffenbesitzkarte erforderlich. Ab der 3. Kurzwaffe ist zudem ein Bedürfnis nachzuweisen.
  • Erworbene (erlaubnispflichtige) Waffen sind innerhalb von zwei Wochen zur Eintragung bei der Behörde zu melden.
  • Langwaffenmunition, die nach dem Bundesjagdgesetz erlaubt ist, darf auf den Jahresjagdschein erworben werden.
  • Für Kurzwaffenmunition benötigt der Jäger eine Erwerbsberechtigung, die durch Eintrag in die Waffenbesitzkarte erteilt wird.