Bis zum 31.05.2022 galt die Regelung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Ukrainerinnen und Ukrainer hatten bis zum 31.05.2022 grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Diese umfassten Hilfen zum Lebensunterhalt, Kosten der Unterkunft und eingeschränkte Krankenhilfe. Der Rechtskreiswechsel in das SGB II oder SGB XII erfolgte zum 01.06.2022.
Antragsteller mit Einreise ab 01.06.2022
Voraussetzung für einen sofortigen Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist, dass die geflüchtete Person/die geflüchteten Personen ohne vorherigen Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Monat der Ankunft einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II stellt und im Monat der Ankunft die SGB II-Leistungsvoraussetzungen erfüllt (unter anderem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz oder Ausstellung einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung).
Sofern Geflüchtete aus der Ukraine bereits eine Altersrente beziehen und die SGB XII-Leistungsvoraussetzungen erfüllen (unter anderem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz oder Ausstellung einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung), ist ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung / Hilfe zum Lebensunterhalt) zu stellen:
Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII
Werden sofort ab Einreise und vor Ausstellung des Aufenthaltstitels nach § 24 Aufenthaltsgesetz oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt, ist im ersten Schritt ein Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu stellen. In diesem Fall erfolgt der Rechtskreiswechsel in das SGB II bzw. SGB XII ab dem Folgemonat der Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 SGB II Aufenthaltsgesetz bzw. der entsprechenden Fiktionsbescheinigung. Dies bedeutet: Im zweiten Schritt ist ein Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bzw. auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung / Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII zu stellen.
Kontaktdaten:
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz:
Landratsamt Sigmaringen
Fachbereich Soziales
Leopoldstr. 4
72488 Sigmaringen
Tel.: 07571 102-4137 und 4128
E-Mail: sozialesasyl@lrasig.de
Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II
Jobcenter Landkreis Sigmaringen
In der Au 20
72488 Sigmaringen
Tel.: 07571 7395-100
E-Mail: Jobcenter-Sigmaringen@jobcenter-ge.de
Internet: www.jobcenter-sigmaringen.de
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
Landratsamt Sigmaringen
Fachbereich Soziales
Leopoldstr. 4
72488 Sigmaringen
Tel.: 07571 102-0
E-Mail: info@lrasig.de