Teilhabe & Rehabilitation

Die Leistungen zur Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung sind Leistungen zur Teilhabe nach den Vorschriften des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX). Sofern nicht von anderen, insbesondere von Sozialleistungs- oder Rehabilitationsträgern, derartige Teilhabeleistungen erbracht werden, können möglicherweise durch den Träger der Eingliederungshilfe Leistungen zur Teilhabe an Bildung, Teilhabe am Arbeitsleben oder auch Sozialer Teilhabe erbracht werden.

Diese Leistungen können insbesondere nur dann erbracht werden, wenn bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden und durch eine Behinderung wesentliche Teilhabeeinschränkungen vorliegen.

Damit geprüft werden kann, ob derartige Leistungen für Sie erbracht werden können und welche Leistungen geeignet sind, bieten wir Ihnen eine individuelle Beratung und Unterstützung an, gerne auch im persönlichen Kontakt.

Die Beratung erfolgt für Sie durch qualifizierte Fachkräfte und ist selbstverständlich kostenfrei.

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Das Landratsamt ist nur nach Terminvereinbarung geöffnet.

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