Persönliche Eignung
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Sie beispielsweise nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie- geschäftsunfähig,
- alkoholabhängig bzw. Alkohol gewohnt oder
- psychisch krank sind
Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein
- amts- oder fachärztliches oder
- ein fachpsychologisches Zeugnis verlangen.
Zuverlässigkeit
Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie folgende Auskünfte ein:- Auskunft aus dem Bundeszentralregister
- Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
- Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, zuständig ist hier das Landeskriminalamt