Schießerlaubnis

Grundsätzlich gilt:

Außerhalb von genehmigten Schießstätten - außer im Rahmen berechtigter Jagdausübung - darf nur mit einer Schießerlaubnis geschossen werden. Ohne Schießerlaubnis ist das Schießen innerhalb von befriedetem Besitztum erlaubt, wenn der Inhaber des Hausrechts dem zustimmt, das Geschoss das Besitztum nicht verlassen kann und mit Waffen geschossen wird, deren Geschossenergie nicht über 7,5 Joule ("F im Fünfeck") beträgt oder mit Waffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Definition des "Schießens", zu finden bei den waffenrechtlichen Begriffen in Anlage 1 zum Waffengesetz. Es schießt, "wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt", Kartuschenmunition abschießt oder mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder Signalstoffe verschießt. Der Gebrauch der Armbrust fällt daher nicht unter die Vorschriften zum Schießen.

Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wenn Sie eine Schießerlaubnis benötigen.