Sachgebiet

Versorgungsangelegenheiten

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit nicht nur vorübergehend von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Behinderung auf Krankheit oder Unfall zurückzuführen oder ob sie angeboren ist.
Menschen, deren Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt und die in Deutschland wohnen, hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hier arbeiten, gelten als schwerbehindert.

Das Versorgungsamt im Fachbereich Soziales des Landratsamtes Sigmaringen stellt auf Antrag fest:

  • das Vorliegen einer Behinderung
  • den Grad der Behinderung (GdB)
  • weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen)

Liegt der Grad der Behinderung (GdB) bei wenigstens 50, erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis, auf dem auch die zutreffenden Merkzeichen eingetragen werden.

Antragsunterlagen erhalten Sie hier:

rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Soziales/Seiten/Landesversorgungsamt.aspx

Weitere Informationen unter:

www.bmas.de/DE/Service/Medien/Publikationen/a712-ratgeber-fuer-behinderte-mens.html

www.einfach-teilhaben.de/DE/StdS/Schwerbehinderung/schwerbehinderung_node.html

www.behindertenbeauftragte.de/DE/Themen/RechtlicheGrundlagen/BehinderungundAusweis/Nachteilsausgleiche/Nachteilsausgleiche_node.html

Broschüren:

www.kvjs.de/fileadmin/publikationen/schwerbehinderung/ZB_Ratgeber_Behinderung_und_Ausweis_BW.pdf



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