Katastervermessung
Gebäudeaufnahmen
Neue und veränderte Gebäude müssen für das Liegenschaftskataster eingemessen werden. Die Gebäude sind ein wesentlicher Bestandteil der Grundstücke. Der Gebäudebestand sollte möglichst aktuell sein.
Was wird bei der Gebäudeaufnahme gemacht?
Zunächst werden die Vermessungsarbeiten den Eigentümern mit einem Termin angekündigt. Vor dem Betreten des Flurstücks melden sich die Mitarbeiter an. Die Anwesenheit des Eigentümers ist nicht notwendig. Die Mitarbeiter sind berechtigt das Flurstück zu betreten.
Nun werden die Länge der Gebäudeseiten ermittelt. Danach werden die Gebäude innerhalb des Flurstückes eingemessen. Die Beschreibung der aufgenommenen Gebäude erfolgt im amtlichen Nachweis. Über die Darstellung der Gebäude im Digitalen Datenbeststad des Liegenschaftskatasters (Schriftlich und als Karte) bekommt der Eigentümer einen Nachweis. Das Faltblatt mit dem Titel "Informationen zur Gebäudeaufnahme" enthält für Sie weitere Informationen und wird Ihnen bei einer Vermessung ausgehändigt.
Verschmelzungen
Eine Flurstücksverschmelzung ist die katasterrechtliche Zusammenfassung von 2 oder mehreren Flurstücken zu einem Flurstück. Sie ist möglich, wenn die Flurstücke aneinander liegen, demselben Eigentümer gehören und im Grundbuch gleich belastet sind.
Flurstückszerlegungen
Nach dem Vermessungsgesetz sind Katastervermessungen zur Festlegung neuer Flurstücksgrenzen von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) zu erledigen. Die ÖbVI leiten die Ergebnisse ihrer Vermessungen an das Landratsamt weiter. Daraufhin wird der Fortführungnachweis erstellt und das Liegenschaftskataster fortgeführt. Der Fortführungsnachweis ist eine Grundlage zur Eintragung im Grundbuch. Eine Adressenliste aller ÖbVI (nach PLZ sortiert) finden Sie auf der Homepage des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung unter der Adresse Liste der ÖbVI
Wir beraten Sie gerne!
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Sachgebietsleitung Vermessung 1
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Sachgebietsleitung Vermessung 2
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Sachgebietsleitung Vermessung 3
keine
Die Flurstückszerlegung führen nur öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder -ingenieurinnen durch. Sie können diese Fachleute formlos beauftragen.
Sie erhalten daraufhin das Ergebnis der Vermessung. Müssen Einträge im Liegenschaftskataster verändert werden, erhalten Sie von der unteren Vermessungsbehörde einen Fortführungsnachweis.
- Plan, in dem die geplante neue Grenze handschriftlich eingezeichnet ist
- Gegebenenfalls Genehmigungen anderer Behörden, beispielsweise nach § 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes oder § 24 des Waldgesetzes
- Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der Landesbauordnung wiedersprechen. Solch eine Teilung ist der unteren Baurechtsbehörde zwei Wochen vorher anzuzeigen (§8 Landesbauordnung).
keine
Vermessungsgebühren nach der Gebührenverordnung in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis. Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Bodenwert und der Flurstücksgröße.
kein
keine
- Vermessungsgesetz (VermG)
- Gebührenverordnung MLR (GebVO-MLR)
- § 2 Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG)
- § 24 Waldgesetz (LWaldG) (Teilung von Waldgrundstücken)
Tipp: Das Landesamt für Geoinformation und Landesentwicklung bietet Ihnen eine Liste der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und Vermessungsingenieurinnen in Baden-Württemberg.