Tests auf Covid-19
Wenn Sie Fieber und / oder eine Atemwegserkrankung haben, setzen Sie sich bitte telefonisch mit Ihrer Hausarztpraxis in Verbindung.
An Wochenenden erreichen Sie den ärztlichen Notfalldienst unter Tel: 116117.
Asymptomatische Personen können Schnelltests im Rahmen der sog. Bürgertestung in Anspruch nehmen:
Seit dem 25.11.2022 gelten für die Bürgertestungen neue Regelungen. Bürgerinnen und Bürger haben zum Schutz vulnerabler Personengruppen weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests. Die Ansprüche bestehen bis einschließlich zum 28. Februar 2023. Die wichtigsten Fragen und Antworten hierzu finden Sie hier:
Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests - Bundesgesundheitsministerium
Für wen ist der Bürgertest kostenlos?
Anlasslose Testungen asymptomatischer Personen sind angesichts des Pandemieverlaufs nicht mehr notwendig. Es gilt nun darum, den Blick auch weiterhin auf die besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppen zu lenken, da diese ein besonders hohes Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken. Einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben daher:
- Besucherinnen und Besucher und Behandelte oder Bewohnerinnen und Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
- Krankenhäuser
- Rehabilitationseinrichtungen
- voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
- voll- und teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- Einrichtungen für ambulante Operationen
- Dialysezentren
- ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- Obdachlosenunterkünfte
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreise pflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
Für medizinisches Personal, das sich vor der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit testen lassen muss, besteht weiterhin der Anspruch auf Testung. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern machen ihre Tests weiterhin in den Einrichtungen.
- Pflegende Angehörige im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI
Ansprüche auf Testung im neu gefassten Leistungsumfang bestehen bis einschließlich zum 28. Februar 2023.
Wie weise ich nach, dass ich Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest habe?
Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich gegenüber der testenden Stelle ausweisen und einen Nachweis erbringen. Wer sich freitesten will, legt den Nachweis über das Testergebnis vor.
Bei Besuchen in Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern kann ein kostenloser Test vor Ort durchgeführt werden oder der Besuch wird der Teststelle gegenüber dargelegt. Als Nachweis bei der Teststelle kann z.B. das auf der Internetseite des BMG eingestellte Musterformular (PDF, nicht barrierefrei, 6 KB) nach Bestätigung durch das Pflegeheim genutzt werden. Der Besuch kann aber auch durch andere Mittel, etwa eine Selbstauskunft gegenüber der Teststelle, dargelegt werden.
Pflegende Angehörige müssen ebenfalls gegenüber der Teststelle darlegen, dass sie einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen, z.B. durch formlose Selbstauskunft oder einen Beleg des Pflegestatus.
Auch Leistungsberechtigte im Rahmen eines Persönlichen Budgets und bei ihnen beschäftigte Personen müssen diesen Umstand darlegen. Eine leistungsberechtigte Person nach § 29 SGB IX kann dies regelhaft durch einen entsprechenden Bescheid nachweisen.
Kann ich mich auch weiterhin ohne Grund testen lassen?
Wenn Sie keinen der oben genannten Gründe für einen kostenlosen Bürgertest haben (Besuch in bestimmten Einrichtungen, pflegende Angehörige) und dennoch getestet werden wollen, ist das abhängig vom Angebot des Testzentrums weiterhin möglich, muss aber selbst bezahlt werden. Sie können sich auch zu Hause mittels eines Antigen-Selbsttests selbstständig testen.
Ich habe Symptome, ist der Test für mich kostenlos? Und wo soll ich hingehen?
Symptomatische Patientinnen und Patienten sollten zu Hause bleiben und das weitere Vorgehen zunächst telefonisch abklären. Sie gehören auf jeden Fall in die Hände einer Ärztin / eines Arztes. Die Ärztin bzw. der Arzt hat zu entscheiden, ob bei Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Symptomen die Durchführung einer (PCR-)Testung auf das Coronavirus zur Behandlung der Erkrankung erforderlich ist. Für den Fall einer Testung im Rahmen der Krankenbehandlung erfolgt die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistung gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen zu Lasten der Krankenkasse der Versicherten oder des Versicherten und ist für die Patientin oder den Patienten zuzahlungsfrei.
Berechtigung zur Ausstellung von Testnachweisen
Nach § 22a Abs. 3 IfSG ist ein Testnachweis ein Nachweis über einen Test, der
- vor Ort unter Aufsicht desjenigen Anbieters stattfindet, der das Vorliegen eines Testnachweises überprüfen muss, oder
- im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt, oder
- von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21. September 2021 V1) vorgenommen oder überwacht wurde.
Zusammengefasst sind daher zur Ausstellung von Bescheinigungen berechtigt:
Dienstleister, Veranstalter und Einrichtungen, die gemäß der jeweils gültigen CoronaVO die Testnachweise kontrollieren müssen, für ihre Kunden/Besucher,
die für die Testung verantwortlichen Personen in Betrieben, die ausschließlich ihr Personal testen,
Coronateststellen, die vom Gesundheitsamt beauftragt sind oder gemäß TestVO berechtigt.
Einige Gemeinden im Landkreis bieten selbst weitere Testmöglichkeiten.
Wann sich wer testen lassen kann und was zu beachten ist, erfahren Sie auf den Internetseiten oder Veröffentlichungen der Gemeinden:
Die Kommunen im Landkreis Sigmaringen / SIG-Testmodell
Bad Saulgau
Gammertingen
Pfullendorf
Sigmaringen
Welche Antigen-Schnelltests sind geeignet?
Die Liste des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bietet eine
n Überblick über die Antigen-Tests, die nach Herstellerangaben die Mindestkriterien erfüllen und die erstattungsfähig nach Coronavirus-Testverordnung-TestV sind. Grundlage für die Aufnahme in diese Liste sind Eigenangaben des Herstellers, die mit Mindestanforderungen des Paul-Ehrlich-Institutes (PEI) abgeglichen werden.
Das Paul-Ehrlich-Institut führt zusätzlich eine vergleichende Bewertung von Antigen-Schnelltests im Labor durch. Wenn sich zeigt, dass ein Test diese Evaluierung besteht, wird er in der Liste "Vergleichende Evaluierung der Sensitivität von SARS-CoV-2 Antigenschnelltests" des Paul-Ehrlich-Instituts aufgeführt. Erfüllt ein Test diese Evaluierung nicht, wird er aus der Liste des BfArM gestrichen.
PEI-Liste
Das Gesundheitsamt empfiehlt grundsätzlich nach Möglichkeit nur solche Tests anzuwenden, die die
Kriterien des Paul-Ehrlich-Institutes erfüllen und auf der Liste „Vergleichende Evaluierung der Sensitivität von SARS-CoV-2 Antigenschnelltests" gelistet sind.
Liste der zugelassenen Selbsttests:
Mein Test ist positiv – was muss ich tun?
Bei einem positiven Testergebnis ist davon auszugehen, dass Sie andere Personen anstecken können, auch wenn Sie keine Symptome haben. Coronavirus-Infektionen verlaufen in vielen Fällen ohne Symptome. Beachten Sie die Vorgehensweise der Merkblätter des Sozialministeriums.