Ökokonto / Bewertungsmodell / Kompensationsverzeichnis
Seit 2011 gibt es die Ökokonto-Verordnung (ÖKVO)
Mit ihr können Ausgleichsmaßnahmen als vorgezogene Aufwertungen des Naturhaushalts nach den Regelungen der ÖKVO mit Ökopunkten bewertet und über ein elektronisches System gebucht werden. Sie stehen für spätere Eingriffe in den Naturhaushalt als Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung. Die Ökopunkte sind handelbar.
Als Handelsplattform für das Ökokonto wurde die Flächenagentur Baden-Württemberg eingerichtet: kontakt(at)flaechenagentur-bw.de
Für Eingriffsvorhaben bis 1.000 m² Fläche finden Sie in der Matrix weitere Informationen.
Für Eingriffsvorhaben über 1.000 m² Fläche finden Sie hier Informationen zum gemeinsamen Bewertungsmodell Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen.
Die Kompensationsverzeichnis-Verordnung (KompVzVO) sieht vor, dass die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen von den Genehmigungsbehörden in einem Verzeichnis erfasst und öffentlich dargestellt werden. Aufgaben und Ziele des Kompensationsverzeichnisses sind die Darstellung des Ausgleichs eines Eingriffs, die Verhinderung einer Überplanung von Flächen, die bereits früher zu Kompensationszwecken gewidmet sind.
Qualitätsstandards Eingriffsbewertung
In der Bauleitplanung ist regelmäßig die Erstellung eines Umweltberichtes, bzw. bei Einzelvorhaben eines Landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) erforderlich. Weiterhin ist meist die Ausarbeitung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) notwendig.
Damit der Umweltbericht und die saP den gesetzlichen und fachlichen Anforderungen entsprechen, sollten die Fachbeiträge qualitativ gut ausgearbeitet sein. Das folgende Merkblatt sollte daher bei der Ausarbeitung von Gutachten berücksichtigt werden. Dadurch können auch Folgegutachten und Nachforderungen vermieden werden.
Kreispflege-, Landespflege- & Streuobstförderprogramm
Die Landschaftspflegerichtlinie ist die Grundlage zur finanziellen Förderung naturschutzwichtiger Maßnahmen.
Darüber hinaus gibt es weitere Fördermöglichkeiten für Naturschutzmaßnahmen, wie z.B. FAKT, Ökoregelungen, Kreisförderprogramme oder Landesgelder. Einen Überblick über die möglichen Förderungen für Naturschutzmaßnahmen gibt der Förderkompass Naturschutz.
Zum Herunterladen:
- Antrag auf Zuwendung nach der Landschaftspflegerichtlinie
- den Anhang 5.2 LPR-Teil B Arten- und Biotopschutz
- den Anhang 5.5 LPR-Teile D2 und E Investitionen oder Dienstleistungen
- den Anhang LPR-Teil D3 Investition für Landschaftspflege
- Förderkompass Naturschutz
Erdauffüllungen / Erdaufschüttungen
Im Außenbereich sind selbständige Erdauffüllungen / Erdaufschüttungen ab 500 m2 Auffüllfläche oder ab 2 m Höhe bau- und naturschutzrechtlich genehmigungspflichtig. Grundsätzlich erfolgt diese zum Zwecke der Bodenverbesserung und/oder Bewirtschaftungserleichterung für eine vorhandene, in der Regel landwirtschaftliche Nutzung und Bodenrekultivierung mit standortgerechtem, unbelastetem Bodenmaterial. Nicht erlaubt sind Auffüllungen/Geländeveränderungen selbst mit kleinsten Mengen Erde im Bereich von Schutzgebieten.
Weitere Informationen können dem „Merkblatt Erdauffüllungen“ entnommen werden. Hier finden Sie den Antrag auf Genehmigung einer Erdauffüllung/ Erdaufschüttung.