Bekanntmachungen | Landwirtschaft
Sperrfrist zur Aufbringung von Düngemitteln
18.10.2018
Die Allgemeinverfügung und die Vorgaben, die zu beachten sind, sind auf der Homepage des Landratsamtes Sigmaringen veröffentlicht. Die Originalverfügung können Sie hier einsehen.
Der Verbotszeitraum ist für diesen Herbst/Winter um 2 Wochen nach hinten verschoben. Das bedeutet, dass die Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger, Geflügelkot und N-haltigem Mineraldünger auf Grünland, Dauergrünland und mehrjährigem Ackerfutter, das bis zum 15.05.2018 gesät wurde, für den Zeitraum 15. November 2018 bis einschließlich 14. Februar 2019 verboten ist.
Folgende Vorgaben sind zu beachten:
Die Verschiebung gilt nicht in Problem- und Sanierungsgebieten von Wasserschutzgebieten. Die Vorgaben der SchALVO (Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung) sind weiterhin zu beachten.
Die mögliche Aufbringungsmenge im Zeitraum vom 1. November 2018 bis 14. November 2018 ist auf maximal 60 kg Gesamtstickstoff je ha zu begrenzen.
Die ausgebrachten Düngermengen sind zu dokumentieren. Die Stickstoffgaben sind mit ihrem anrechenbaren Stickstoffanteil bei der N-Düngebedarfsberechnung im Folgejahr zu berücksichtigen.
Die Ausbringung auf Flächen mit offenkundig starker Verkarstung im Untergrund, bei großen Erdfällen, Dolinen und tiefen Karstwannen ist verboten.
Im Übrigen sind die Vorgaben der Düngeverordnung einzuhalten. Insbesondere dürfen Düngemittel nicht ausgebracht werden, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Generell müssen Nährstoffeinträge in Oberflächengewässer vermieden werden. Bei der Ausbringung sind die nach der Düngeverordnung erforderlichen Abstände zu Gewässern einzuhalten.