Jugendfördermittel
Der Landkreis Sigmaringen unterstützt die ehrenamtlich erbrachte Jugendarbeit bei Freizeiten, Jugendleiterausbildung, Bildungsmaßnahmen etc. mit "Jugendfördermitteln".
Die Jugendfördermittel werden an Vereine und Verbände, die Mitglied im Kreisjugendring Sigmaringen e.V. oder anerkannte Träger der Jugendhilfe sind, sowie an alle Gemeinden im Landkreis Sigmaringen, nach einheitlichen Richtlinien vergeben.
Welche Maßnahmen und Projekte förderfähig sind und welchen Zuschuss Sie für die einzelnen Maßnahmen erhalten können, lesen Sie bitte in den Richtlinien zur Vergabe der Jugendfördermittel nach. Informationen dazu, ob ihr Verein/Verband ein anerkannter Träger der Jugendhilfe oder Mitglied im Kreisjugendring e.V. ist, bekommen Sie bei Ihrem Kreis- oder Landesverband.
Die Jugendfördermittel werden an Vereine und Verbände, die Mitglied im Kreisjugendring Sigmaringen e.V. oder anerkannte Träger der Jugendhilfe sind, sowie an alle Gemeinden im Landkreis Sigmaringen, nach einheitlichen Richtlinien vergeben.
Welche Maßnahmen und Projekte förderfähig sind und welchen Zuschuss Sie für die einzelnen Maßnahmen erhalten können, lesen Sie bitte in den Richtlinien zur Vergabe der Jugendfördermittel nach. Informationen dazu, ob ihr Verein/Verband ein anerkannter Träger der Jugendhilfe oder Mitglied im Kreisjugendring e.V. ist, bekommen Sie bei Ihrem Kreis- oder Landesverband.
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Kinder- und Jugendagentur / Geschäftsstelle Kreisjugendring
Hinweis zur Datenschutzrichtlinien für Jugendfördermittel
Bei Beantragung der Fördermittel benötigen wir die unterschriebene Teilnehmerliste zur Feststellung ob der Antrag förderfähig ist. D.h. es wird uns nachgewiesen dass das Kind aus dem Landkreis Sigmaringen ist und unter 18 Jahre, erst dann ist der Antrag förderfähig (s. unsere Richtlinien).
Wir, der Landkreis Sigmaringen, erfassen die Daten nicht und geben sie nicht an Dritte weiter. Der zuständige Verein ist für die Datenerhebung zuständig und muss seine Mitglieder informieren für was die Daten weitergegeben werden.
Die Beantragung von Fördermitteln fällt unter öffentliches Interesse gem. Artikel 6 Absatz 1e lt. Datenschutzverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 4 Landesdatenschutzgesetz (LDSG).