Bestellung der Pflegeeltern zum Pfleger oder Vormund beantragen
Lebt lhr Pflegekind schon eine längere Zeit bei lhnen und ist es absehbar, dass es dauerhaft bei ihnen bleiben wird? Dann können Sie als Pflegeeltern die Pflegschaft oder Vormundschaft beim Amtsgericht (Familiengericht) beantragen. Als Pfleger sind die Pflegeeltern nur für einen begrenzten Sorgerechtsbereich zuständig (z.B. für das Vermögen). Als Vormund haben Sie die gesetzliche Vertretung für ein Kind in allen Angelegenheiten. Die bislang sorgeberechtigten Eltern/-teile müssen in diese Überlegungen einbezogen werden.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Koordinierungsstelle Vormundschaften.
das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält
Voraussetzungen sind:
Sie sind
- volljährig
- geschäftsfähig
- zur Führung der Vormundschaft beziehungsweise Pflegschaft geeignet, und zwar nach
- Ihren persönlichen Verhältnissen
- Ihrer Vermögenslage sowie
- den sonstigen Umständen.
Die Prüfung der Voraussetzungen im Einzelfall übernimmt die Koodinierungsstelle Vormundschaften. Sowohl Koordinierungsstelle als auch Pflegekinderdienst werden im Verfahren zu einer Stellungnahme aufgefordert.
Als Pflegeeltern können Sie die Vormundschaft beziehungsweise die Pflegschaft beantragen.
Dann müssen Sie den Antrag beim zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) stellen.
Das zuständige Jugendamt nimmt in dem Verfahren Stellung.
Das Gericht entscheidet unter Berücksichtigung des Wohles des Kindes darüber, wer zum Vormund oder Pfleger bestellt wird.
Wenn das Gericht über die Änderung des Sorgerechts entscheidet, müssen folgende Beteiligte angehört werden:
- das Jugendamt
- die leiblichen Eltern, wenn sie das Sorgerecht noch besitzen
- das Kind
Normalerweise gilt: Je älter das Kind ist, desto schwerer wiegt seine Meinung. - die Pflegeeltern
keine
keine
keine
Gegen einen ablehnenden Beschluss des Gerichts steht Ihnen die Beschwerde offen. Bitte nehmen Sie im Einzelfall rechtsanwaltliche Beratung in Anspruch.
keine
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
- §§ 1773 - 1808 Vormundschaft
- §§ 1809 - 1813 Pflegschaft für Minderjährige