Lebensmittelhygiene, Gesundheitszeugnis
Lebensmittelbelehrung
Für Beschäftigte im Lebensmittelgewerbe wird eine mündlich und schriftlich durchzuführende Belehrung gefordert (§ 43 Infektionsschutzgesetz). Diese informiert über Personalhygiene und notwendige Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Lebensmitteln.
Jeder, der beruflich erstmalig mit Lebensmitteln umgeht oder regelmäßig Lebensmittel für die Öffentlichkeit zubereitet, benötigt diese Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt.
Von der Erstbelehrung ist befreit, wer im Besitz eines Gesundheitszeugnisses nach §§17 und 18 Bundesseuchengesetz (vor 2001) ist und entsprechende Folgebelehrungen nachweist.
Wird eine Tätigkeit mit Lebensmitteln ohne Erstbelehrung begonnen, ist dies eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeld belegt werden. Die Bescheinigung darf vor erstmaliger Arbeitsaufnahme nicht älter als 3 Monate sein, das heißt, Sie müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Belehrung mit der Arbeit beginnen.
Die Belehrung setzt die Verständigung in deutscher Sprache voraus. Falls Sie die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, bringen Sie bitte einen Dolmetscher mit. Die Kosten können nicht übernommen werden. Ohne ausreichende Deutschkenntnisse, ist eine Teilnahme nicht möglich.
Wichtige Mitteilung:
Aufgrund der Coronavirus-Situation, sind wir leider gezwungen, die vorgesehenen Hygienebelehrungen ab dem 05.11.2020 abzusagen. Neue Termine können zum jetzigen Zeitpunkt nicht genannt werden. Die Arbeitgeber möchten wir bitten, ihre Mitarbeiter bezüglich der Hygiene im Umgang mit "leicht verderblichen Lebensmitteln" zu schulen.
Wir bitten um Ihr Verständnis!
Für Beschäftigte im Lebensmittelgewerbe wird eine mündlich und schriftlich durchzuführende Belehrung gefordert (§ 43 Infektionsschutzgesetz). Diese informiert über Personalhygiene und notwendige Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Lebensmitteln.
Jeder, der beruflich erstmalig mit Lebensmitteln umgeht oder regelmäßig Lebensmittel für die Öffentlichkeit zubereitet, benötigt diese Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt.
Von der Erstbelehrung ist befreit, wer im Besitz eines Gesundheitszeugnisses nach §§17 und 18 Bundesseuchengesetz (vor 2001) ist und entsprechende Folgebelehrungen nachweist.
Wird eine Tätigkeit mit Lebensmitteln ohne Erstbelehrung begonnen, ist dies eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeld belegt werden. Die Bescheinigung darf vor erstmaliger Arbeitsaufnahme nicht älter als 3 Monate sein, das heißt, Sie müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Belehrung mit der Arbeit beginnen.
Die Belehrung setzt die Verständigung in deutscher Sprache voraus. Falls Sie die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, bringen Sie bitte einen Dolmetscher mit. Die Kosten können nicht übernommen werden. Ohne ausreichende Deutschkenntnisse, ist eine Teilnahme nicht möglich.
Wichtige Mitteilung:
Aufgrund der Coronavirus-Situation, sind wir leider gezwungen, die vorgesehenen Hygienebelehrungen ab dem 05.11.2020 abzusagen. Neue Termine können zum jetzigen Zeitpunkt nicht genannt werden. Die Arbeitgeber möchten wir bitten, ihre Mitarbeiter bezüglich der Hygiene im Umgang mit "leicht verderblichen Lebensmitteln" zu schulen.
Wir bitten um Ihr Verständnis!
Landratsamt nur nach Terminvereinbarung geöffnet.
Bitte kommen Sie nur mit einem Termin und mit Mund-Nasen-Bedeckung zu uns.
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- Hain, Hedda
Verwaltungssekretariat - Hoffmann, Petra
Verwaltungssekretariat
-
Hygienekontrolleurin
-
Gesundheitsaufseher