Aktuelle Informationen aus dem Landkreis Sigmaringen:
Hier erhalten Sie tagesaktuell die Informationen zur Entwicklung des Corona-Virus im Landkreis Sigmaringen (diese Zahlen werden täglich aktualisiert).
Aktuelle Zahlen (PC-Version) Aktuelle Zahlen (Mobilversion)
Impfen
Jeder Baden-Württemberger kann sich in jedem Impfzentrum im Land impfen lassen, wenn er hierfür an der Reihe ist. Im Landkreis Sigmaringen wird in Hohentengen ein Impfzentrum betrieben. Zudem impfen mobile Teams in Pflegeeinrichtungen.
Alle Informationen rund um die Impfung selbst, die Anmeldung und die Impfzentren finden Sie hier:
Informationen zum Thema Impfung
Vorgehen bei positivem Schnell- oder Selbsttest
Bei Ihnen wurde ein Covid-19-Schnelltest durchgeführt oder Sie haben einen Selbsttest angewendet. Das Ergebnis war positiv. Daher besteht die Gefahr, dass Sie mit dem Sars-CoV-2-Virus infiziert sind.
Wenn Sie einen Test allein - ohne Anleitung durch eine geschulte Person - selbst durchgeführt haben, müssen Sie Folgendes beachten:
Mein Selbsttest ist positiv
Als positiver Schnelltest gilt jeder Antigentest, der von einer geschulten Person durchgeführt, ausgewertet oder angeleitet wird. Dazu gehören auch die durch Lehrer/Erzieher angeleiteten Selbsttests in den Schulen oder Kindergärten. Ist Ihr Schnelltest positiv, müssen Sie folgendes beachten:
Mein Schnelltest ist positiv
Wann muss ich mich in Quarantäne begeben?
Jeder Bürger, der einen positiven Coronatest – egal, ob Schnelltest oder PCR – mitgeteilt bekommen hat, muss sich und auch seine Haushaltsmitglieder sofort zu Hause absondern. Das gilt für alle positiv getesteten Personen und deren Haushaltsmitglieder, auch wenn sich das Gesundheitsamt noch nicht gemeldet hat. Auch jeder, der aufgrund typischer Coronasymptome auf sein PCR-Testergebnis wartet, unterliegt der sofortigen gesetzlichen Quarantänepflicht. Den genauen Gesetzestext mit allen Informationen über Ihre Pflicht zur Absonderung finden Sie hier:
Landesweite Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie:
Corona-Verordnung des Landes in der jeweils gültigen Fassung
Corey beantwortet Ihre Fragen rund um das Thema Corona-Virus in Baden-Württemberg – zu Infektionszahlen, der Rechtsverordnung und vielem mehr.
(Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg)
Corey
Hinweis für Einreisende aus Risikogebieten:
Seit dem 17.01.2021 gilt die neue Corona-Verordnung Einreise-Qarantäne (CoronaVO EQ). Danach sind Einreisende aus Risikogebieten verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise für 10 Tage in ihrer Wohnung oder einer anderen geeigneten Unterkunft abzusondern. Es ist in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem Hausstand angehören. Eine unverzügliche Meldung (3 Tage vor der Rückkehr bis 1 Tag nach der Rückkehr) beim Gesundheitsamt ist ebenso erforderlich. Zur Online-Anmeldung steht folgender Link zur Verfügung: www.einreiseanmeldung.de/. Eine Verkürzung der Quarantänedauer ist frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise durch eine negative Testung auf Covid-19 möglich. Wenn innerhalb der 10tägigen Beobachtungsdauer typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus (z.B. Fieber, trockener Husten oder Störungen des Geschmacks- oder Geruchssinns) auftreten, ist unverzüglich Kontakt mit der Hausarztpraxis zur Durchführung eines Tests aufzunehmen. Dies gilt für eine Dauer von 10 Tagen auch, wenn die Quarantäne aufgrund einer negativen Testung verkürzt ist.
Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht bei Hochinzidenzgebieten
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne
Information des RKI für Reisende in verschiedenen Sprachen
Risikogebiete
Übersichtskarte: Ambulante Corona Versorgungs- und Testeinrichtungen in Baden-Württemberg
Das Gesundheitsamt steht für Fragen oder Rückmeldungen nach einer Rückkehr unter verwaltungga@lrasig.de oder Tel: +497571/102-6430 zur Verfügung.
Informationen für Schulen, Kindergärten und Eltern
Das Sozialministerium hat in Zusammenarbeit mit dem Kultusministerium und dem Landesgesundheitsamt BW Handreichungen für den Umgang mit Schnupfen und Erkältungssymptomen in Kindertageseinrichtungen erarbeitet.
Umgang mit Schnupfen und Erkältungssymptomen in Kindertageseinrichtungen
Informationen des Kultusministeriums
Bin ich von Covid-19 betroffen und was ist zu tun?
Für diese Fragen hat das Robert Koch Institut eine Orientierungshilfe für Bürgerinnen und Bürger erstellt:
Orientierungshilfe Bürger
Information für Erkrankte
Sollten Sie an Covid-19 erkrankt sein, werden alle Ihre Fragen in einem persönlichen Gespräch geklärt. Ausführliches Informationsmaterial erhalten Sie schriftlich zugesandt. Informationen zur Beendigung Ihrer Quarantäne finden Sie hier:
Erklärung & Merkblatt zum Quarantäneende
Verhaltensregeln bei Kontakt zu einem an COVID-19 bestätigten Erkrankten
Die Intensität des Kontakts wird in zwei Kategorien aufgeteilt:
Kategorie I: Personen, die engen Kontakt zu Erkrankten hatten, werden direkt vom Gesundheitsamt informiert. In diesen Fällen handeln Sie entsprechend der Empfehlungen, die das Gesundheitsamt Ihnen gegeben hat.
Kategorie II: Für Personen, die weitläufigen Kontakt zu einem Erkrankten hatten, gilt das Risiko einer Ansteckung als gering. Es besteht zunächst die allgemeine Ausgangsbeschränkung. Beobachten Sie sich in den nächsten 14 Tagen und bleiben Sie, falls Sie erkranken, zu Hause und wenden Sie sich telefonisch an Ihren Hausarzt.
Ausführliche Informationen für nicht enge Kontaktpersonen können Sie aus dem folgenden Informationsblatt entnehmen:
Infoblatt für nicht enge Kontaktpersonen
Weitergehende Informationen und Verhaltensregeln erfahren Sie in den folgenden Fragen und Antworten, die nun häufig gestellt werden:
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Einschränkung des öffentlichen Lebens:
Die von der Landesregierung erlassene Corona-Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 legt Verhaltensregeln fest:
Corona-Verordnung der Landesregierung
Zudem führt das Land Ausgangsbeschränkungen in Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ein. Informationen dazu hier:
Ausgangsbeschränkungen für Bewohner von Alten- und Pflegeheimen
In der praktischen Umsetzung löst die Verordnung aber auch Fragen auf. Jeder Einzelne ist bestrebt gute Lösungen zu finden, um unter Einhaltung der Verordnung seine Einrichtung, Betrieb oder Dienstleistung weiterzuführen. Bei der Suche nach Lösungen steht der Fachbereich Recht und Ordnung des Landratsamtes in Kooperation mit der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Landkreis Sigmaringen mit Rat zur Verfügung.
Alle ordnungsrechtlichen Fragen werden über post.coronaverordnung@lrasig.de beantwortet.
Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Schul- und Kitaschließungen
nach §56 Abs. 1 und §56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind. Das gilt auch für die gegenwärtige Corona-Pandemie.
Sie haben Fragen zum IfSG? Sie wollen wissen, ob Sie eine Entschädigung erhalten und wie Sie einen Antrag dafür stellen können? Informieren Sie sich hier:
www.ifsg-online.de
Hinweis: Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörde für die Bearbeitung von Entschädigungsanträgen nach §§ 56, 57 und 58 IfSG.
Zuständig für den Landkreis Sigmaringen ist das Regierungspräsidium Tübingen:
Regierungspräsidium Tübingen
Konrad-Adenauer-Straße 20
72072 Tübingen
https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/Seiten/default.aspx
E-Mail: Entschaedigung-ifsg@rpt.bwl.de
Tel. 0711 218 200 601
Die bisher beim Landratsamt/Gesundheitsamt Sigmaringen eingereichten Anträge wurden an das Regierungspräsidium Tübingen zur Bearbeitung weitergeleitet.
Bitte reichen Sie keine Anträge mehr beim Landratsamt/Gesundheitsamt Sigmaringen ein, sondern nutzen Sie ausschließlich das Portal www.ifsg-online.de.
Info-Hotlines & nützliche Links
Gesundheitsamt Landkreis Sigmaringen
Montag bis Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr
Samstag bis Sonntag von 10:00 bis 12:00 Uhr
Tel: 07571 102-6466
Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg
täglich von 9:00 bis 18:00 Uhr
Tel: 0711 904-39555
Bundesministeriums für Gesundheit
Montag bis Donnerstag: von 8:00 bis 18:00 Uhr; Freitag: von 8:00 bis 12:00 Uhr
Tel: 030 346 465 100
Wirtschaftsministerium
Für existenzielle Fragen und finanzielle Hilfen hat das Wirtschaftsministerium eine Corona-Hotline eingerichtet. Diese ist gebührenfrei zu erreichen und mit Experten zu vielen Wirtschaftsthemen besetzt:
Montag bis Freitag: von 9:00 bis 18:00 Uhr
Tel: 0800 40 200 88
Informationen für Gewerbetreibende
Die Wirtschaftsförderungsgesselschaft des Landkreises Sigmaringen hat alle für Gewerbetreibende relevanten Informationen gebündelt zusammengestellt:
Wichtige Informationen für Unternehmen im Landkreis Sigmaringen
Weiterführende Informationen
Unter den nachfolgenden Links finden Sie weitere wichtige und hilfreiche Informationen zum neuartigen Coronavirus:
Tagesaktuelle Informationen des Sozialministerium Baden-Württemberg
Informationen des Landesgesundheitsamtes zum Coronavirus
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BGZA)
Informationen des Robert-Koch-Institutes
Informationen für Ärzte
Flussschema für Ärzte
Meldeformular für meldepflichtige Krankheiten