Der Kinderzuschlag ist eine Ergänzungsleistung zum Kindergeld. Er ist für Eltern vorgesehen, die mit dem eigenen Einkommen zwar ihren eigenen Bedarf abdecken können, jedoch nicht den ihrer minderjährigen Kinder. Der Kinderzuschlag beträgt maximal 140 Euro monatlich pro Kind.
Zuständig für den Antrag auf Kinderzuschlag sind die Familienkassen bei der Agentur für Arbeit.
Das Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen gezahlt und beträgt
für das erste und zweite Kind jeweils 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro, ab dem vierten und jedes weitere Kind jeweils 215 Euro monatlich.
Wenn Ihr Einkommen entsprechend hoch ist, wird vom Finanzamt statt des Kindergeldes ein Kinderfreibetrag eingesetzt. Dieser beträgt je Elternteil 2.184 Euro (insgesamt 4.368 Euro). Darüber hinaus gewährt Ihnen der Staat einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Dieser beträgt je Elternteil 1.320 Euro (insgesamt 2.640 Euro).
Zuständig für den Antrag auf Kindergeld sind die Familienkassen bei den Agenturen für Arbeit oder beim Dienstherrn (Angehörige des öffentlichen Dienstes).
Nach dem Wohngeldgesetz gewährt der Staat zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens auf Antrag Wohngeld in Form eines Mietzuschusses (bei Mietwohnung) oder eines Lastenzuschusses (bei Eigenwohnraum).
Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate gewährt.
Ihr Anspruch auf Wohngeld und die Höhe des Wohngeldes hängen in der Regel von der Zahl der zu Ihrem Haushalt zu rechnenden Familienmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens und der Höhe der (berücksichtigungsfähigen) Miete oder Belastung ab. Sie können einen Wohngeldantrag beim Landratsamt oder bei Ihrer Gemeinde einreichen.
Wer Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezieht, ist vom Wohngeldbezug ausgeschlossen, da diese Leistungen die Unterkunftskosten einschließen.
Sie haben Anspruch auf Arbeitslosengeld II, wenn Sie erwerbsfähig sind, jedoch Ihren eigenen Unterhaltsbedarf sowie den Lebensunterhalt Ihres Kindes/Ihrer Kinder nicht oder nicht ausreichend aus eingenen Kräften und Mitteln sichern können. Ihre nicht erwerbsfähigen Kinder haben dann Anspruch auf Sozialgeld. Für das Arbeitslosengeld II sind die örtlichen Jobcenter zuständig.
Bei der Agentur für Arbeit erhalten Sie detaillierte Informationen über Regelleistungen sowie einmalige Zahlungen.
Das Elterngeld wurde eingeführt, um das Familieneinkommen nach der Geburt eines Kindes zu stabilisieren, wenn vorübergehend ganz oder teilweise ein Elternteil auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet, um sich der Betreuung des Neugeborenen zu widmen. Der damit verbundene Einkommenswegfall wird mit dem Elterngeld aufgefangen.
In den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes soll außerdem Müttern und Vätern Zeit geschaffen werden, um sich auf die neue Familiensituation einzustellen, dem Kind die nötige Aufmerksamkeit zu geben und die Aufgabenverteilung in der Familie zu erleichtern.
Nahezu alle Eltern in Deutschland nehmen seit der Einführung des Elterngeldes diese finanzielle Absicherung in Anspruch, allerdings nicht nur Berufstätige, sondern auch Hausfrauen und Hausmänner, Arbeitslose, Studierende sowie Adoptiveltern und in Ausnahmefällen sogar Verwandte bis zum dritten Grad.
Die Regelung des Elterngeldes gibt es seit dem 01.01.2007. Später wurde sie an einigen Stellen verbessert, so dass sich zum Beispiel nun die Ehepartner die Zeit mit ihrem Kind flexibler aufteilen können. 2014 kam das ElterngeldPlus.
Grundsätzlich ist zunächst jeder dazu angehalten, sich selbst zu versorgen und sich bei Engpässen Unterstützung bei Verwandten und Freunden zu holen. Wer nachweisen kann, dass ihm jegliche Möglichkeiten zur Selbsthilfe fehlen, hat Anspruch auf staatliche Unterstützung. Diese kann als reine Sozialleistung, aber auch je nach Einzelfall als zinsloses Darlehen geleistet werden.
Individuelle Beratung und Hilfe bei der Antragstellung bieten
- die Gemeinden
- der Fachbereich Soziales
- die Angebote der Caritas und Diakonie
- die Agentur für Arbeit
- das Jobcenter
- die Familienkasse
Sie haben sehr hohe Schulden, viele Gläubiger und/oder sind bereits mit Miet- bzw. Stromzahlungen in Verzug? Dann sollten Sie umgehend einen Termin bei einem Schuldnerberater oder einer Schuldnerberaterin vereinbaren. Es ist dabei äußerst hilfreich, wenn Sie im Vorfeld bereits eine Auflistung Ihrer finanziellen Verhältnisse, Ihrer Gläubiger, den jeweiligen Schuldensummen und einer Angabe über das Alter der einzelnen Verschuldungen aufstellen.
Individuelle Beratung und Hilfe erhalten Sie bei
- Fachbereich Soziales
- den Angeboten der Elternbildung
- Schuldnerberatung
Sind Eltern nicht in der Lage, den Teilnahmebeitrag für den Besuch des Kindergartens oder für die Betreuung durch eine Tagesmutter zu übernehmen, können Sie beim Fachbereich Jugend einen entsprechenden Antrag auf Kostenübernahme stellen.
Ansprechpartner
- den Fachbereich Jugend - Wirtschaftliche Jugendhilfe
- das Frauen Begegnungs Zentrum - Koordinierungsstelle für Tageseltern