Kurzzeitkennzeichen beantragen
Das Kurzzeitkennzeichen können Sie als Privatperson oder Firma für ein verkehrssicheres, aber nicht zugelassenes Fahrzeug beantragen.
Sie können es nur nutzen für:
- Probefahrten
- Überführungsfahrten
- Fahrten zur anerkannten Hauptuntersuchungsstelle (TÜV, DEKRA, ...)
Sie können es nur für das im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug verwenden. Das Kurzzeitkennzeichen gilt höchstens für fünf aufeinander folgende Kalendertage, einschließlich des Tages der Zuteilung.
Hinweis: Der Beginn der Geltungsdauer darf nicht vordatiert werden. Berücksichtigen Sie dies vor allem, wenn Sie es vor einem Wochenende oder vor Feiertagen beantragen.
Das Kurzzeitkennzeichen gilt in der Regel nur innerhalb von Deutschland. Wenn Sie ein Kurzzeitkennzeichen zur Überführung eines Fahrzeuges ins Ausland nutzen möchten, machen Sie dies auf eigenes Risiko. Für diesen Zweck steht Ihnen auch das Ausfuhrkennzeichen zur Verfügung.
die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz beziehungsweise Ihre Niederlassung haben oder die Zulassungsbehörde des Fahrzeugstandorts. Wenn Sie im Inland nicht gemeldet sind, ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts einer empfangsbevollmächtigten Person zuständig. Zulassungsbehörde ist,
- für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
- für einen Landkreis: das Landratsamt.
Geben Sie in der Ortswahl Ihren Hauptwohnsitz, den Betriebssitz oder Ort der Niederlassung ein.
- Das Fahrzeug muss abgemeldet sein.
- Sie wohnen im Landkreis Sigmaringen oder haben ein Fahrzeug im Landkreis Sigmaringen gekauft (Kaufvertrag notwendig).
- gültige Hauptuntersuchung (HU)
- Wenn Ihr Fahrzeug keine gültige HU oder SP hat, erhält es ein Kurzzeitkennzeichen nur für die Fahrt zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück oder in eine nächstgelegene Werkstatt im Zulassungsbezirk, in dem das Kennzeichen ausgegeben wurde oder in einen angrenzenden Bezirk und zurück zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel.Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft wurden.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- bei Vertretung zusätzlich:
- schriftliche Vollmacht
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
- bei minderjährigen Fahrzeughaltern zusätzlich:
- Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
- bei juristischen Personen/Firmen:
- Handelsregisterauszug,
- Gewerbeanmeldung oder
- Vereinsregisterauszug
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Original oder Kopie)
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) durch den letzten HU-Bericht
- Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen (eVB-Code)
- ggfs. Kaufvertrag