Waffenbesitzkarte beantragen
Für den Umgang mit Waffen oder Munition benötigen Sie in den meisten Fällen eine Erlaubnis. Für den Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen ist eine Waffenbesitzkarte erforderlich. In dieser sind Ihre Waffen behördlich registriert. Wenn Sie bereits eine Waffenbesitzkarte haben, tragen wir Ihnen darin alle weiteren Waffen ein, die Sie erwerben.
Auch für die Munition der eingetragenen Schusswaffe ist eine Erlaubnis notwendig. Sie wird ebenfalls von uns in der Waffenbesitzkarte vermerkt. Für andere Munitionsarten erhalten Sie die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein.
Falls Sie eine Waffenbesitzkarte beantragen, eine Waffe in die Bundesrepublik Deutschland einführen bzw. aus der Bundesrepublik Deutschland ausführen wollen oder ein Waffenhandelsgeschäft betreiben möchten, sind Sie bei uns an der richtigen Stelle.
Auch bei der Erteilung einer Schießerlaubnis und eines (Kleinen) Waffenscheins helfen wir Ihnen gern weiter.
Generelle Zuständigkeit:
Die Waffenbehörde des Landkreises Sigmaringen ist nicht für alle Kreisgemeinden zuständig. Bad Saulgau und Pfullendorf erfüllen diese Aufgabe für ihre in Verwaltungsgemeinschaft betreuten Gemeinden selbst.
Diese sind: Herdwangen-Schönach, Illmensee, Pfullendorf, Wald bzw. Bad Saulgau und Herbertingen
Wenn Sie in einer dieser Gemeinden wohnen, wenden Sie sich bei waffenrechtlichen Fragen bitte direkt an die Stadtverwaltung der Stadt Pfullendorf bzw. Bad Saulgau.
Zuständigkeit im Landratsamt Sigmaringen:
- Waffenrecht für Jäger und Sportschützen: Marion Wittner (A - Ko), Antonia Jäger (Kp - Z)
- Waffenrecht für Bewachungsunternehmen und Waffenhändler: Katharina Schmidt
- Waffenrecht für Waffensammler: Katharina Schmidt
- Waffenrecht für Erben: Katharina Schmidt, Tanja Schuler
- Aufbewahrung: Marion Wittner (A - Ko), Antonia Jäger (Kp - Z)
- Kleiner Waffenschein: Marion Wittner (A - Ko), Antonia Jäger (Kp - Z)
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Kleiner Waffenschein, Waffenerwerbs- und Besitzerlaubnis für Sportschützen und Jagdscheininhaber, Buchstaben Kp - Z
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Kleiner Waffenschein, Waffenerwerbs- und Besitzerlaubnis für Sportschützen und Jagdscheininhaber, Buchstaben A - Ko
die Kreispolizeibehörden
Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort,
- das Landratsamt,
- die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder
- die Verwaltungsgemeinschaft.
- Mindestalter: grundsätzlich 18 Jahre, in Ausnahmefällen 21 bzw. 25 Jahre
- Zuverlässigkeit
- persönliche Eignung
- Sachkunde
Den erforderlichen Nachweis der Sachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen Vorschriften und den sicheren Umgang mit Waffen und Munition einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen können Sie auf verschiedene Weise erlangen, (z.B. durch die Jägerprüfung oder für Sportschützinnen und Sportschützen durch erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Sachkundelehrgang) nachweisen.
- Nachweis eines Bedürfnisses
Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonderen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse ergeben. Ein solches haben vor allem:
- Jägerinnen und Jäger
- Sportschützinnen und Sportschützen
- Waffensammlerinnen und Waffensammler
- gefährdete Personen
- Personen, die Waffen herstellen oder mit ihnen handeln
- Unternehmerinnen und Unternehmer des Bewachungsgewerbes
Fragen zu den genauen Voraussetzungen beantworten wir Ihnen gern.
Sie beantragen die waffenrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Waffenbehörde. Das Antragsformular liegt dort aus. Gern schicken wir Ihnen das passende Antragsformular auch per E-Mail oder auf dem Postweg zu.
Wir prüfen, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung besitzen. Dazu holen wir folgende Auskünfte ein:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister
- Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
- Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle (zuständig ist hier das Landeskriminalamt)
Die persönliche Eignung, die Sachkunde und das Bedürfnis weisen Sie selbst nach.
Haben wir Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, können wir ein
- amts- oder fachärztliches oder
- fachpsychologisches Zeugnis verlangen.
Hinweis: Wenn Sie noch nicht 25 Jahre alt sind, legen Sie für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vor. Das gilt nicht für die Beantragung eines Jagdscheins.
Über die näheren Einzelheiten in Ihrem individuellen Fall informieren wir Sie gern.
- ausgefülltes Antragsformular (gerne senden wir Ihnen das passende Antragsformular zu)
- Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationalpass)
- möglicherweise ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis
Die weiteren erforderlichen Unterlagen sind abhängig vom Grund Ihres Bedürfnisses zum Erwerb und Besitz einer Waffe und von der Art der Waffen, für die Sie eine Waffenbesitzkarte beantragen:
- Sportschützinnen und Sportschützen:
- Bescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes über das Bedürfnis und eine mindestens zwölfmonatige schießsportliche Betätigung
- Sachkundenachweis
- Jägerinnen und Jäger: gültiger Jagdschein
- Erbinnen und Erben einer Waffe: Welche Unterlagen Sie im Erbfall vorlegen, erfahren Sie unter "Waffenbesitzkarte im Erbfall".
- Sammlerinnen und Sammler:
- Sachkundenachweis
- Nachweis über die kulturhistorische Bedeutung der beabsichtigten Anlegung oder Erweiterung einer Waffensammlung durch einen anerkannten Gutachter
- gefährdete Personen:
- Sie machen glaubhaft, dass Sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und dass der Erwerb und Besitz einer Schusswaffe geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern.
- Sachkundenachweis
- Das Landeskriminalamt wird dazu eine Gefährdungsanalyse durch die Polizei erstellen lassen.
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte: | 45,00 Euro |
Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte: | 47,00 Euro |
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Jäger: | 35,00 Euro |
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sammler: | 85,00 Euro bis 400,00 Euro |
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Erben: | 75,00 Euro |
Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe erhalten Sie für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.
Erwerben Sie Waffen aufgrund einer anderen Erlaubnis (z.B. Jagdschein), teilen Sie uns das innerhalb von zwei Wochen schriftlich mit und lassen die Waffen von uns in Ihre Waffenbesitzkarte eintragen.
Ihre Waffen sind so zu verwahren und zu transportieren, dass Dritte nicht auf sie zugreifen können.
Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen Sie nur getrennt von Munition und in geeigneten Sicherheitsschränken aufbewahren.
Beim Transport sind die Waffen ungeladen und befinden sich in einem verschlossenen Behältnis. Andernfalls benötigen Sie einen Waffenschein zum Führen der Waffe.
Schusswaffen sind in jedem Fall ordnungsgemäß aufzubewahren; erlaubnispflichtige Schusswaffen sind ausschließlich in den dafür vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnissen aufzubewahren.
Erkundigen Sie sich am besten schon vor dem Erwerb einer Waffe über die geltenden Vorschriften. Setzen Sie sich zur Klärung Ihrer Fragen mit uns in Verbindung.
- § 4 Waffengesetz (WaffG) (Voraussetzungen für eine Erlaubnis)
- § 5 Waffengesetz (WaffG) (Zuverlässigkeit)
- § 6 Waffengesetz (WaffG) (Persönliche Eignung)
- § 7 Waffengesetz (WaffG) (Sachkunde)
- § 8 Waffengesetz (WaffG) (Bedürfnis)
- § 10 Waffengesetz (WaffG) (Erteilung von Erlaubnissen)
- § 14 Absatz 4 in Verbindung mit §§ 4, 5, 6, 7, 8, 10 Waffengesetz (WaffG) (Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen)
- § 36 Waffengesetz (WaffG) (Aufbewahrung von Waffen oder Munition)
- Anlage 2 zum Waffengesetz (WaffG) - Waffenliste
- § 1 Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Waffengesetzes (Durchführungsverordnung zum Waffengesetz - DVOWaffG) (Allgemeine sachliche Zuständigkeit)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Vordrucken des Waffengesetzes (WaffVordruckVwV)