Volltextsuche auf: https://www.landkreis-sigmaringen.de
Volltextsuche auf: https://www.landkreis-sigmaringen.de

Kreistag

Für Informationen rund um die Kreistagsarbeit nutzen Sie bitte das Ratsinfosystem

Nichts gefunden?

Teilen Sie uns bitte mit, falls Ihre Suche keine Treffer ergeben hat: Ich-find-nix
Das Suchfenster kann über die Taste "ESC" geschlossen werden. Alternativ können Sie die Suche über diesen Link schließen: Suche schließen

Dienstleistungen A-Z

Schornsteinfeger beauftragen

Für folgende Aufgaben können Sie einen Schornsteinfegerbetrieb frei wählen:

  • Kehren und Überprüfen Ihrer Feuerungsanlage
  • Messen der Abgaswerte

Folgende Aufgaben bleiben dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin vorbehalten:

  • Abnahme Ihrer Feuerungsanlagen
  • Feuerstättenschau
  • Führung des Kehrbuchs
^
Mitarbeitende
  • Schornsteinfegerwesen; Kleinfeuerungsanlagenverordnung (1. BImSchV); Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG)
^
Voraussetzungen

Einen Schornsteinfegerbetrieb können Sie beauftragen

  • als Eigentümer oder Eigentümerinnen von Haus- und Wohnungseigentum oder
  • als Hausverwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)
^
Verfahrensablauf

Im Feuerstättenbescheid ist festgelegt, wann welche Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten durchgeführt werden müssen. Den Bescheid erhalten Sie als Haus- oder Wohnungseigentümer bzw. Haus- oder Wohnungseigentümerin nach jeder Feuerstättenschau oder nach einer Bauabnahme von Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bzw. Ihrer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin. Die Feuerstättenschau findet zwei Mal in sieben Jahren statt.

Sie müssen die dort festgelegten Arbeiten rechtzeitig bei einem zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb in Auftrag geben.

^
Erforderliche Unterlagen

Feuerstättenbescheid

^
Frist/Dauer

Die Fristen zur Durchführung der Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten ergeben sich aus dem Feuerstättenbescheid.

^
Kosten/Leistung
  • nicht hoheitliche Aufgaben: Den Preis für die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten können Sie frei verhandeln. Lassen Sie sich vom Schornsteinfegerbetrieb Ihrer Wahl ein Angebot unterbreiten. Beachten Sie, dass es sich um gewerbliche Arbeiten handelt und die Betriebe nicht verpflichtet sind, Ihren Auftrag anzunehmen.
  • hoheitliche Aufgaben: Die Kosten sind in der Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes (KÜO) festgesetzt. Als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin müssen Sie diese zahlen. Genaue Auskünfte hierzu erteilt Ihnen die zuständige Stelle.
^
Sonstiges

keine

^
Rechtsgrundlage
^
Zugehörigkeit zu
Direkt nach oben