Hilfe zur Pflege beantragen
Die Sozialhilfe / Hilfe zur Pflege ist eine Form der Sozialhilfe und eine Ergänzung zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Sie übernimmt Kosten, die durch die gesetzliche Pflegeversicherung nicht gedeckt sind bzw. deckt den Pflegebedarf von nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherten.
Anspruch darauf haben Sie, wenn Sie
aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
Hilfe im Alltag (z.B. Körperpflege, Ernährung, Ankleiden, Haushaltsführung) benötigen
Die Höhe der Hilfe zur Pflege richtet sich danach, wie viel Ihrer Pflegekosten die Pflegeversicherung übernimmt und danach inwieweit Ihr eigenes Einkommen und Vermögen und das Ihres Ehegatten zur Deckung der Kosten herangezogen werden kann.
Hilfe zur Pflege können Sie erhalten für:
Anspruch darauf haben Sie, wenn Sie
aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
Hilfe im Alltag (z.B. Körperpflege, Ernährung, Ankleiden, Haushaltsführung) benötigen
Die Höhe der Hilfe zur Pflege richtet sich danach, wie viel Ihrer Pflegekosten die Pflegeversicherung übernimmt und danach inwieweit Ihr eigenes Einkommen und Vermögen und das Ihres Ehegatten zur Deckung der Kosten herangezogen werden kann.
Hilfe zur Pflege können Sie erhalten für:
- häusliche Pflege
- Hilfsmittel
- teilstationäre Pflege
- Kurzzeitpflege
- stationäre Pflege (z.B. in Pflegeheimen)
-
Sachbearbeitung Hilfe in Pflegeeinrichtungen Buchstabe A - Bra
-
Sachbearbeitung Hilfe in Pflegeeinrichtungen Buchstabe Gh - Mat
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Sachbearbeitung Hilfe in Pflegeeinrichtungen Buchstaben Mau-Z
-
Sachbearbeitung Hilfe in Pflegeeinrichtungen Buchstaben Bre-Ge
-
Sachgebietsleiter Besondere Lebensumstände, Stellvertretender Fachbereichsleiter
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Sachbearbeitung Ambulante Pflege, LÄMMkom Systembetreuung
- Bei Ihnen liegt Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 vor. Bei Pflegegrad 1 kann ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bzw. digitale Pflegeanwendungen bestehen; darüber wird - wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind - ein Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro gezahlt.
- Ihr Einkommen und Vermögen und das Ihrer unterhaltspflichtigen Angehörigen (z.B. nicht getrennt lebender Ehegatte bzw. Lebenspartner oder Lebenspartnerin) reichen nicht aus, um die Kosten der Pflege zu decken.
- Leistungen der Pflegeversicherung
- stehen Ihnen nicht zu oder
- stehen Ihnen zu, sie reichen aber nicht aus.
Wenn Sie in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, wenden Sie sich zunächst an diese, um zu klären, welche Leistungen in welcher Höhe Ihnen zustehen. Nur wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, können Sie Hilfe zur Pflege beantragen.
Den Antrag auf Sozialhilfe / Hilfe zur Pflege müssen Sie schriftlich stellen. Nutzen Sie dafür das vorgesehene Formular, das Sie bei den Gemeindeverwaltungen erhalten, und hier hinterlegt ist.
Den Antrag auf Sozialhilfe / Hilfe zur Pflege müssen Sie schriftlich stellen. Nutzen Sie dafür das vorgesehene Formular, das Sie bei den Gemeindeverwaltungen erhalten, und hier hinterlegt ist.
Je nach Einzelfall sind unterschiedliche Nachweise erforderlich, beispielsweise:
- Personalausweis des Antragstellers
- Bescheid/Einstufung der Pflegekasse
- Nachweise über das Einkommen
- Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparbücher)
- Nachweise über Ausgaben (z.B. Mietkosten)