Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen
Sie können Grundsicherung erhalten, wenn Sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die für den Rentenbeginn maßgebliche Altersgrenze erreicht haben. Weitere Voraussetzung ist, dass Ihr eigenes Einkommen und Vermögen oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin nicht ausreichen.Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die Leistungen. Gerne beraten wir Sie auch persönlich.
Hinweis: Bei einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro müssen Kinder beziehungsweise Eltern keinen Unterhalt zahlen.
Die Grundsicherung umfasst im Einzelnen
- den gültigen Sozialhilferegelsatz,
- die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind.
- Mehrbedarfe
- bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G und
- bei Krankheit, wenn eine kostenaufwendige Ernährung erforderlich ist,
- einmalige Bedarfe in Sondersituationen (z.B. Erstausstattung einer Wohnung),
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Hinweis: Grundsicherung erhalten Sie auch bei stationärer Unterbringung, beispielsweise in einer Pflegeeinrichtung.
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Sachbearbeitung Grundsicherung Buchstaben D, F, Kos - Kra
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Sachbearbeitung Grundsicherung Buchstabe C, Kül - Kz, L
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Sachbearbeitung Grundsicherung Buchstabe I, Kl - Kok, P, Sch
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Sachbearbeitung Grundsicherung Buchstaben A, M - O
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Sachbearbeitung Grundsicherung Buchstaben G, Kb - Kk, U - X
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Sachbearbeitung Grundsicherung Buchstaben H, St, T, Y, Z
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Sachbearbeitung Grundsicherung Buchstaben B, J, K - Ka
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stellv. Sachgebietsleitung, Sachbearbeitung Grundsicherung Buchstaben Kol - Kor, R, Q, Bestattungskosten F-Z
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Sachbearbeitung Grundsicherung Buchstaben E, Krb - Kük, S (außer Sch und St)
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Sachbearbeiterin Einbürgerung
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt die zuständige Behörde auf jeden Fall benennen.
- Antrag auf Sozialhilfeleistungen (SGB XII)
- Antrag einmalige Leistungen
- Antrag Grundsicherungsleistungen
- Ärztliche Bescheinigung Mehrbedarf § 30 Absatz 5 SGB XII
- Datenschutzerklärung SGB XII
- Folgeantrag auf Leistungen der Grundsicherung ( SGB XII )
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen
- Mietbescheinigung ( Sozialhilfe )
- Ihr Einkommen oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin liegt unter dem gesetzlichen Grundsicherungsbedarf
- Kein verwertbares einzusetzendes Vermögen
Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen, das nicht einzusetzen ist. Dazu zählt zum Beispiel ein angemessenes Hausgrundstück, das Sie selbst bewohnen. Geldvermögen, das die Vermögensfreigrenze nicht übersteigt (Alleinstehende 10.000 €, Ehe- bzw. Lebenspartner 20.000 €) muss nicht eingesetzt werden
Sie müssen die Grundsicherung durch ein formloses Schreiben oder persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Diese wird Ihnen das Formular "Antrag auf Leistungen der Grundsicherung" aushändigen oder zuschicken. Das ausgefüllte Antragsformular können Sie entweder persönlich beim Fachbereich Soziales oder über Ihr zuständiges Bürgermeisteramt abgeben oder mit der Post schicken.
Sofern Sie keine Rente wegen dauerhafter und voller Erwerbsminderung beziehen und auch nicht in einer Werkstätte für behinderte Menschen beschäftigt sind, veranlasst die zuständige Stelle die Feststellung der dauerhaften und vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, der in der Regel auf 12 Monate befristet ist. Das Geld wird Ihnen am Monatsanfang auf Ihr Konto überwiesen.
- Personalausweis
- Nachweise über dauerhafte und volle Erwerbsminderung (zum Beispiel Rentenbescheid) oder über die Beschäftigung in einer Werksttatt für behinderte Menschen.
- Nachweise über Einkommen - auch des Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise der Ehe- oder Lebenspartnerin (das sind zum Beispiel Rentenbescheide, Kindergeld, Unterhaltszahlungen, unter Umständen Arbeitsverdienst des Partners oder der Partnerin, Arbeitslosengeldbescheid oder sonstige Sozialleistungen)
- Nachweise über vorhandenes Vermögen (zum Beispiel Sparguthaben, Lebensversicherung)
- Nachweise über Ausgaben (zum Beispiel Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
- falls vorhanden: Scheidungsurteil, Unterhaltstitel
keine
keine
keine
keine
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
- § 41 (Leistungsberechtigte)
- § 42 (Umfang der Leistungen)
- § 42a (Bedarfe für Unterkunft und Heizung)
- § 42b (Mehrbedarfe)
- § 43 (Einsatz von Einkommen und Vermögen )
- § 45 (Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung)