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Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung


Der Rechtsanspruch nach dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) umfasst eine Betreuung von acht Stunden an allen fünf Werktagen und gilt mit Ausnahme von 20 Ferientagen auch in den Schulferien.

Die Umsetzung des Ganztagsförderungsgesetzes erfolgt stufenweise und beginnt im Schuljahr 2026/2027 zunächst mit Schülerinnen und Schülern der Klassenstufe 1, einschließlich der Juniorklassen (Klasse 0). In den folgenden Jahren wird die Umsetzung Jahr für Jahr um jeweils eine Klassenstufe ausgeweitet, sodass ab dem Schuljahr 2029/2030 alle Kinder im Grundschulalter einen gesetzlichen Anspruch auf ganztägige Bildung und Betreuung haben.

Erziehungsberechtigte müssen laut Schulgesetz jährlich bis zum 15. März für das gesamte kommende Schuljahr mitteilen, ob und in welcher Form sie Ganztagsbetreuung über den zeitlichen Umfang des Schulunterrichts und anderer verbindlicher Schulangebote hinaus für ihr Kind benötigen. Die Bedarfsanmeldung erfolgt an die jeweilige Wohnortkommune. Ausnahme bilden die Schülerinnen und Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ). Für diese erfolgt die Bedarfsmeldung der Erziehungsberechtigen direkt beim jeweiligen Schulträger.

Die Betreuung außerhalb der Unterrichtszeiten ist kostenpflichtig. Das jeweilige Entgelt legen die Kommunen als Schulträger selbst fest. Eine Bedarfsmeldung bedeutet keine automatische Zusage der gewünschten Betreuung. Ein entsprechender Betreuungsvertrag muss vor dem Start des neuen Schuljahres abgeschlossen werden.

Bedarfsmeldungen für Erstklässlerinnen und Erstklässler der Aicher-Scholl-Schule in Bad Saulgau und der Fidelisschule in Sigmaringen können per E-Mail oder per Brief an das Landratsamt Sigmaringen, Fachbereich Bildung und Schule, Leopoldstraße 4, 72488 Sigmaringen, gerichtet werden.

Allgemeine Informationen zum Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung von Kindern im Grundschulalter sind hier zu finden.

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