Allgemeinverfügung bodennahe Ausbringtechnik
Allgemeinverfügung des Landratsamtes Sigmaringen zur Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Aufbringtechnik nach der Düngeverordnung
Sigmaringen hat per Allgemeinverfügung Ausnahmen von den Vorgaben nach § 6 Absatz 3 Sätze 1 und 2 Düngeverordnung genehmigt. Damit nutzt der Landkreis den Spielraum aus, den das Land vor kurzem zur Verfügung gestellt hat. Mit der Allgemeinverfügung erhalten landwirtschaftliche Betriebe mehr individuelle Entscheidungsfreiheit und Handlungsspielraum bei der Gestaltung der organischen Düngung.
Ab dem 1. Februar 2025 dürfen flüssige organische Düngemittel auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutterbau nur noch streifenförmig aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Die Vorgabe geht auf die Düngeverordnung des Bundes zurück. Damit soll die Stickstoffeffizienz durch die Reduktion der Ammoniakemissionen maßgeblich gesteigert werden. Sinnvollerweise sind in der Verordnung auch bestimmte Möglichkeiten zur Genehmigung von Ausnahmen vorgesehen, da die Düngetechnik beispielsweise auf steilen Flächen an ihre Grenzen stößt.
In erster Linie werden mit der Allgemeinverfügung gezielt Flächen ausgenommen, auf denen die Technik gar nicht eingesetzt werden kann. Dies betrifft stark geneigte Grünlandflächen, Streuobstwiesen und Kleinflächen. Es sind auch kleine landwirtschaftliche Betriebe mit weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche befreit, um diese nicht mit unzumutbaren Kosten zu belasten. Und mittlerweile sind andere Verfahren bekannt, die zu vergleichbar geringen Ammoniakemissionen bei der Aufbringung führen. Diese Verfahren werden mit der Allgemeinverfügung genehmigt.
Die Allgemeinverfügung sowie die dazu gehörende Begründung und weitere Hinweise können im Internet unter der Adresse des Landkreises Sigmaringen www.landkreis-sigmaringen.de unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“ eingesehen werden.