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Hinweise zum Führerschein-Umtausch


Um die Führerscheine in der Europäischen Union einheitlich und fälschungssicher zu gestalten, hat das EU-Parlament eine entsprechende Richtlinie zum Pflichtumtausch der Fahrerlaubnisse beschlossen. Damit Wartezeiten für die Bürgerinnen und Bürger sowie eine Überlastung der Behörden vermieden werden, erfolgt die Umsetzung in Deutschland nach einem Stufenplan. Demnach müssen alle Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Sigmaringen, die nach 1953 geboren wurden, ihren Papierführerschein (grau/rosa) bis zum 19. Januar 2025 umtauschen. Alle vor 1953 Geborenen dürfen ihre alten Papierführerscheine bis Januar 2033 weiter nutzten.

Wer bereits einen Scheckkartenführerschein besitzt, der zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgestellt wurde, muss diesen jetzt noch nicht verpflichtend umtauschen. Für diese Fälle sieht der Stufenplan die erste Umtauschfrist für den 19. Januar 2026 vor – und zwar für die Scheckkartenführerscheine der Ausstellungsjahre 1999 bis 2001.

Der Umtausch ist für die Bürgerinnen und Bürger verpflichtend. Nach Ablauf der Umtauschfrist verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit. Wer mit dem alten Führerschein weiterfährt, riskiert ein Verwarnungsgeld. Eine Gesundheits‐ oder sonstige Prüfung ist mit dem Pflichtumtausch nicht verbunden: Es handelt sich lediglich um einen verwaltungstechnischen Umtausch.

Die alten Fahrberechtigungen werden in die neuen Fahrerlaubnisklassen umgeschrieben. Der neu ausgestellte Führerschein ist auf 15 Jahre befristet. Die Fahrerlaubnis selbst, also die mit der Führerscheinprüfung erhaltene Berechtigung zum Führen eines Fahrzeugs, gilt weiterhin unbefristet. Nur das Führerscheindokument muss nach 15 Jahren wieder neu ausgestellt werden.

Notwendige Unterlagen für den Umtausch sind der Reisepass oder Personalausweis, der alte Führerschein sowie ein aktuelles biometrisches Passfoto. Darüber hinaus ist ein ausgefülltes Antragsformular erforderlich, das auf der Internetseite www.landkreis-sigmaringen.de zum Herunterladen bereitsteht. Wurde der alte Papierführerschein nicht bei der aktuellen Wohnsitzbehörde ausgestellt, muss eine sogenannte Karteikartenabschrift bei der Behörde beantragt werden, die den Führerschein ursprünglich ausgestellt hat.

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