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Baurecht

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Sigmaringen

über: die Auflösung bzw. Aufteilung des Kehrbezirks Sigmaringen Nr. 16 auf die umliegenden Kehrbezirke

Allgemeinverfügung

des Landratsamtes Sigmaringen über:
die Auflösung bzw. Aufteilung des Kehrbezirks Sigmaringen Nr. 16 auf die umliegenden Kehrbezirke Sigmaringen Nr. 1, 4, 8, 10 und 13; sowie den Übergang der im Landkreis Biberach und Reutlingen liegenden Gebiete in die Verwaltung des Landkreises Biberach bzw. des Landkreises Reutlingen

l.

Um die Brand- und Betriebssicherheit weiterhin zu gewährleisten, ordnet das Landratsamt Sigmaringen die Auflösung des seit dem 01.02.2022 unbesetzten Kehrbezirks Sigmaringen Nr. 16 auf Grundlage des § 7 des Schornsteinfeger- Handwerksgesetzes (SchfHwG) i. V. m. § 1 des Schornsteinfeger-Zuständigkeits-Gesetzes vom 15.09.2009 an.

ll.

Die folgenden Gebiete des Kehrbezirks Sigmaringen Nr. 16 werden aus der Verwaltung des Landkreises Sigmaringen entlassen:

1. Langenenslingen (Anteil Kernort), die Ortsteile: Billafingen, Dürrenwaldstetten, Egelfingen, Emerfeld, Friedingen und lttenhausen, Wilflingen, sowie Riedlingen- Pflummern: diese gehen in die Verwaltung des Landkreises Biberach über.

2. Zwiefalten-Upflamör: dieses geht in die Verwaltung des Landkreises Reutlingen über.

lll.

lm Übrigen wird der Kehrbezirk Sigmaringen Nr. 16 auf die umliegenden Kehrbezirke im Einzelnen wie folgt aufgeteilt:

1. Die Straßen (Gemeinde Hettingen-lnneringen und Pistre)

(lnneringen)
Alpenblickstr.
Am Wasserturm
Amselweg
Bergwiesen
Birkenweg
Brühlstr.Dullenbergstr.
Fasanenweg
Flöss-Hütte
Fürstenbergstr.
Gammertinger Str.
Großer Brühl
Heiligenbergweg
Hohenzollernstr.
Hohwieshof
Im Ebnet
im Eschland
Im Käppelbrühl
Im Lau
Jahnstr.
Kallental
Kapellenstr.
Kretzeweg
Kronengasse
Lerchenweg
Lindenberg
Mörikestr.
Mühlweg
Oberer Wiesenweg
Pistrestr.
Ringstraße
Robert-Bosch-Str.
Römerstr.
Schelmengasse
Schillerstr.
Schmiedgasse
Schulstr.
Sendwag
Sigmaringer Str.
Steinige
Uhlandstr.
Untere Str.
Werdenbergstr.

Pistre (keine Straßennamen vorhanden)

werden dem Kehrbezirk Sigmaringen Nr. 1 zugeordnet.

2. Die Straßen (Gemeinde Bingen mit Hornstein)

(Bingen)
Bergstr.
Blumenweg,
Dürerstr.
Egelfinger Str.
Elogiusstr.
Fürst-Friedrich-Str.
Gartenstr.
Goethestr.
Höhenweg
Hölderlinstr.
Hohenzollernstr.
Hornsteiner Str.
lnneringer Str.
Kirchberg
Kleingasse
Kreuzenweg
Lauenweg
Leimengrube
Mörikestr.
Schmidl Siedlung
Schulstr.
Sonnenhalde
Stöckberg
Syrlinstr.
Uhlandstr.
Zeitblomstr.
(Hornstein)
Brunnengarten
Burgstr.
Ruine
Zimmeracker

werden dem Kehrbezirk Sigmaringen Nr. 4 zugeordnet.

3. die Straßen (Ortsteile Feldhausen und Kettenacker der Stadt Gammertingen)

(Feldhausen)
Am Kindergarten Brechgrube
Harthauser Str.
Hauptstr.
Herrengasse
Hettinger Weg
Im Brühl
lnneringer Str.
Kettenacker Str.
Köbelestr.
Maiengässle
St. Nikolausweg

(Kettenacker)
Aspenweg
Dachsbergweg
Domäne Lusthof
Feldhauser Str.
Geisinger Str.
Hinter der Kirche
Jägerstraße
Kohlhau
Lusthofer Str.
St. Georgstr.
Tigerfeldstr.
Unter dem Rathaus

werden dem Kehrbezirk Sigmaringen Nr. 8 zugeordnet.

4. Die Straßen (Ortsteil Jungnau der Stadt Sigmaringen)

Alte Landstr.
Am Landesbahnhof
Am Schlehenrain
Am Schloßgarten
Ammerstein
An der Stellenhalde
Bergblickstr.
Blättringer Str.
Bruckstr.
Burgplatz
Empfinger Weg
Großwieshof
Herrschaftsäcker
Höllgasse
Hummelbühl
Im Winkel
In der Krunnen
lndustriestr.
Kronenstr.
Kurzgeländstr.
Lauchertgasse
Mühlhofstr.
Nollhof
Panoramastr.
Paradiesgasse
Quellweg
Rauschberg
Ringstr.
Scheibenbergstr.
Schiltachstr.
Siedlung
Sigmaringer Str.
Steinbreite
Veringendorfer Str.
Zum Kräutle
Zum Kreuzbühl
Zum Schmälzling

werden dem Kehrbezirk Sigmaringen Nr. 10 zugeordnet.

5. Die Straßen (Ortsteil Hochberg der Gemeinde Bingen)

Am Burren
Hülbe
Jungnauer Str.
Veringer Str.
Wendelinstr.

werden dem Kehrbezirk Sigmaringen Nr. 13 zugeordnet.

lV.

Die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwG0) wird angeordnet.

V.

Die Allgemeinverfügung wird am 01.01.2023 wirksam.

VI.

Die Allgemeinverfügung und die Begründung können beim Landratsamt Sigmaringen, Fachbereich Baurecht, während der allgemeinen Dienstzeiten  oder auf der Homepage des Landratsamtes Sigmaringen  (https://www.landkreis-sigmaringen.de/willkommen) eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Sigmaringen, Fachbereich  Baurecht, Leopoldstraße 4, 72488 Sigmaringen erhoben werden.


Begründung

Sachverhalt

Der Kehrbezirk Sigmaringen Nr. 16 ist seit dem 01.02.2022 unbesetzt und wird seither durch die benachbarten Kehrbezirke Sigmaringen Nr. 1 und 4 kommissarisch verwaltet.
Der Kehrbezirk wurde am 16.03.2022 und am 19.07.2022 durch die zuständige Behörde, Regierungspräsidium Stuttgart, erfolglos ausgeschrieben. Der kreisüberschreitende Kehrbezirk Sigmaringen Nr. 16 umfasst Teile der Gemeinde Bingen, den Ortsteil Jungnau der Stadt Sigmaringen, Teile der Stadt Hettingen, Teile der Stadt Gammertingen, Upflamör der Gemeinde Zwiefalten, den Ortsteil Pflummern der Stadt Riedlingen und Teile der Gemeinde Langenenslingen. Der Kehrbezirk ist ländlich geprägt.
Das in diesem Kehrbezirk anfallende Arbeitsvolumen sowie die Ausdehnung des Kehrbezirks machen eine weitere Verwaltung durch nur zwei der benachbarten Kehrbezirke unmöglich. Die Gewährleistung der Brand- und Betriebssicherheit wäre erheblich beeinträchtigt.
Die Brand- und Betriebssicherheit kann aber dadurch vollständig gewährleistet werden, dass Teile des Kehrbezirks Nr. 16 aus der Verwaltung des Landkreises Sigmaringen entlassen werden und dieser im Übrigen auf fünf benachbarte Kehrbezirke aufgeteilt wird.
Die aus der Verwaltung des Landkreises Sigmaringen entlassenen Gebiete gehen im Einvernehmen mit den betroffenen unteren Verwaltungsbehörden der Landkreise Biberach und Reutlingen in deren Verwaltung über. Dadurch werden zudem die Kehrbezirke den Landkreisgrenzen angepasst.

Rechtliche Würdigung

Gemäß § 7 des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes (SchfHwG) richtet die zuständige Behörde, hier das Landratsamt Sigmaringen, zur Überprüfung der Pflichten nach § 1 (SchfHwG), insbesondere unter Berücksichtigung der Brand- und Betriebssicherheit, Kehrbezirke ein.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist vorliegend geboten und beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwG0). Danach entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen bzw. im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt angeordnet hat, besonders angeordnet wird.
Es besteht ein öffentliches Interesse, den Kehrbezirk Sigmaringen Nr. 16 auf die umliegenden Kehrbezirke aufzuteilen und die Kreisgrenzen anzupassen, um zum einen die Brand- und Betriebssicherheit zukünftig zu gewährleisten und zum anderen die Attraktivität der Kehrbezirke aufrecht zu erhalten. Die Bürgerinnen und Bürger der betreffenden Gebäude sind auf die lückenlose Wahrnehmung der hoheitlichen Tätigkeiten auf Grund der Brand- und Betriebssicherheit angewiesen.
Das Interesse an der Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs muss hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen, da die Brand- und Betriebssicherheit in den betreffenden Gebäuden auf andere Weise nicht möglich ist.

Sigmaringen, den 06.12.2022

Gez. Adrian Schiefer
Dezernent IV
Bau und Umwelt

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