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Gesundheit

Inzidenz unter 35 – neue Lockerungen ab Donnerstag


Ab Donnerstag ist in der Außengastronomie und bei Veranstaltungen und dem Besuch von Einrichtungen im Freien kein Negativtest, Genesenen oder Geimpften Nachweis notwendig. In der Innengastronomie oder für den Besuch von Indoor-Einrichtung und Veranstaltungen in Innenräumen gilt die 3-G-Regel aber nach wie vor, da die Ansteckungsgefahr in geschlossenen Räumen höher ist. Einzig Museen, Bibliotheken, Galerien und Archive sind von der 3-G-Regel ausgenommen.

Private Feiern wie Hochzeiten oder Geburtstage in gastgewerblichen Einrichtungen können mit bis zu 50 Teilnehmenden stattfinden. Weitere geimpfte oder genesene Personen oder Kinder dürfen allerdings nicht hinzukommen, sie werden bei der maximal zulässigen Personenzahl von 50 mitgezählt. Alle Teilnehmer müssen einen Test-, Impf- oder Genesenen Nachweis vorlegen. Es darf nicht getanzt werden.

Wer privat außerhalb einer Gastronomie feiert, muss sich an die allgemein gültige Personenbegrenzung halten: 10 Personen aus maximal 3 Haushalten plus Kinder unter 13 Jahren sowie Genesene und Geimpfte.

Private Treffen, bei denen teils nicht der notwendige Abstand gehalten wird, keine Maske getragen wird und die Teilnehmenden nicht getestet sind, haben sich landesweit als ein Treiber der Pandemie herausgestellt. Daher hält das Land bei privaten Treffen an seiner restriktiven Linie fest.

Die zulässige Teilnehmerzahl bei öffentlichen Veranstaltungen im Freien steigt auf bis zu 750 Personen, in geschlossenen Räumen dürfen sich weiterhin bis zu 250 Personen versammeln. Im Einzelfall ist die Grundfläche bzw. sind die räumlichen Kapazitäten der begrenzende Faktor. Damit die Umsetzung der Abstandsregel jederzeit gewährleistet werden kann, gilt die Faustregel 1Teilnehmer pro 4 Quadratmeter Veranstaltungsfläche.

Die Lockerungen müssen zurückgenommen werden, wenn die Inzidenz drei Tage hintereinander über 35 steigt. Weitere Lockerungen sieht die Corona-Verordnung des Landes nicht vor.