Landwirtschaft
Sonderregelung für Landwirte
27.08.2018
Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg gibt folgende Ausnahmeregelungen bekannt:
Es wird nun die Möglichkeit eröffnet, den bestehenden Verpflichtungsumfang für die Begrünung von Ackerflächen in 2018 um mehr als 30% zu reduzieren, um statt der Begrünung diese Flächen für die Erzeugung von Futter aus Zwischenfrüchten nutzen zu können.
Ebenso hat das Ministerium hat eine Allgemeinverfügung erlassen, um den Aufwuchs von ÖVF-Bracheflächen durch Beweidung mit Tieren oder Schnittnutzung für Futterzwecke nutzen zu können.
Unabhängig von der Trockenheit können Änderungen zum geplanten Anbau von FAKT-Begrünungen und Zwischenfrüchten als ökologische Vorrangflächen (ÖVF) bis zu folgenden Terminen dem Landratsamt mitgeteilt werden:
· bis 31.08.2018 für die FAKT-Begrünungsmischungen E1.2 (FAKT-Code 41) und Winterbegrünung (F1)
· bis 15.09.2018 für FAKT-Herbstbegrünung E1.1 (FAKT-Code 40)
· bis 01.10.2018 für ÖVF-Zwischenfrüchte (ÖVF-Code 2)
Detaillierte Informationen sind unter www.ga-sig.de zu finden. Für Rückfragen steht das Landratsamt gerne unter 07571/102-8650 oder -8601 zur Verfügung.