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Aktuelle Meldung

Bekanntmachungen | Landwirtschaft

Allgemeinverfügung

Verschiebung der Sperrfrist im Landkreis Sigmaringen

Das Landratsamt Sigmaringen hat per Allgemeinverfügung mit Wirkung vom 20.10.2017 die Verschiebung von Beginn und Ende der Verbotszeiträume zur Aufbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff auf Grünland und mehrjähriges Ackerfutter auf dem Gebiet des Landkreises Sigmaringen festgelegt. (§ 6 Abs. 10 DüV in Verbindung mit § 6 Abs. 8 Nr. 2 Düngeverordnung) Die Originalverfügung können Sie hier einsehen.
 
Die sogenannte Sperrfrist wird für diesen Herbst/Winter um 2 Wochen nach hinten verschoben. Das heißt, die Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger, Geflügelkot und N-haltigem Mineraldünger auf Grünland und mehrjährigem Ackerfutter (bis 15.05.2017 gesät) ist für den Zeitraum 15.11.2017 bis einschließlich 14. Februar 2018 verboten.
Die Sperrfrist für Festmist (ausgenommen Geflügelmist) und Kompost wird nicht verschoben und gilt damit vom 15.12.2017 bis einschließlich 15.01.2018.
 
Folgende Auflagen sind zu beachten:
  • Die Verschiebung gilt nicht in Problem- und Sanierungsgebieten von Wasserschutzgebieten. Die Vorgaben der SchALVO (Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung) sind weiterhin zu beachten.
  • Die mögliche Aufbringungsmenge ist auf maximal 60 kg Gesamtstickstoff je ha zu begrenzen
  • Die ausgebrachten Düngermengen sind zu dokumentieren. Die Stickstoffgaben sind mit ihrem anrechenbaren Stickstoffanteil bei der N-Düngebedarfsberechnung im Folgejahr zu berücksichtigen.
  • Die Ausbringung auf Flächen mit offenkundig starker Verkarstung im Untergrund (Dolinen, tiefe Karstwannen) ist verboten.
  • Die Vorgaben der Düngeverordnung sind einzuhalten. Insbesondere dürfen Düngemittel nicht ausgebracht werden, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Generell müssen Nährstoffeinträge in Oberflächengewässer vermieden werden.
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